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  "sources": [
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      "source_id": "S1",
      "court": "Verwaltungsgericht Hamburg",
      "date": "18. August 2026",
      "case_number": "5 E 4664/26",
      "source_type": "Juristische Extraktion",
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      "source_id": "S2",
      "court": "Verwaltungsgericht Hamburg",
      "date": "18. August 2026",
      "case_number": "5 E 4664/26",
      "source_type": "Topic-Quellenpaket",
      "scope_or_locator": "topic3.json; 1.pdf, PDF-Seiten 1–9, themenbezogen. Drei Darstellungen derselben Entscheidung, keine voneinander unabhängigen Entscheidungsquellen."
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      "source_id": "S3",
      "court": "Verwaltungsgericht Hamburg",
      "date": "18. August 2026",
      "case_number": "5 E 4664/26",
      "source_type": "Vorbereitete Volltext-OCR",
      "scope_or_locator": "_ocr_output/overview.md; 1.pdf, PDF-Seiten 1–9, themenbezogen. Drei Darstellungen derselben Entscheidung, keine voneinander unabhängigen Entscheidungsquellen."
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  "article_sections": [
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      "heading": "Schulbegleitung nach SGB VIII und SGB IX: Warum zusätzliche Anspruchsgrundlagen den Mehrbedarf nicht ersetzen",
      "claims": [
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          "claim_summary": "Das Verwaltungsgericht Hamburg hat im Beschluss vom 18. August 2026, 5 E 4664/26, eine Erweiterung der Schulbegleitung auch unter ergänzenden sozialrechtlichen Gesichtspunkten abgelehnt. Neben § 12 HmbSG prüfte es Ansätze aus SGB VIII und SGB IX. Ausschlaggebend blieb der nach seiner Würdigung nicht dargetane Bedarf über die bewilligten bis zu sechs Zeitstunden pro Schulwoche hinaus. Ob der jugendhilferechtliche Anspruch neben dem schulrechtlichen Anspruch grundsätzlich eingreift und welche Behörde zuständig wäre, ließ die Kammer ausdrücklich offen.",
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              "source_id": "S1",
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              "passage_locator": "PDF-Seite 1, Entscheidungskopf",
              "supporting_quote": "5 E 4664/26\r\n\r\nVerwaltungsgericht Hamburg\r\n\r\nBeschluss\r\n\r\nIn der Verwaltungsrechtssache\r\n\r\nhat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 5, am 18. August 2026 durch\r\n\r\nbeschlossen:"
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              "json_pointer": "/facts/0",
              "passage_locator": "PDF-Seite 3, Gründe, Eingang und Abschnitt 1; seitenübergreifende Begründung",
              "supporting_quote": "Der differenziert formulierte Antrag (zu 1. a) bis c)) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\r\nist bei sachdienlicher Auslegung nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO auf ein einheitliches\r\nRechtsschutzziel der (weitergehenden) Schulbegleitung für den Antragsteller gerichtet. Die-\r\nses Verständnis liegt auch - trotz Haupt- und Hilfsantragstellung — den Ausführungen des\r\nAntragstellers zugrunde, der die „Einheitlichkeit des Streitgegenstands“ betont (Schriftsatz\r\nv. 3.8.2026, S. 15 f.).\r\n\r\nDer Antrag bleibt ohne Erfolg.\r\n\r\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Rege-\r\nlung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn\r\ndiese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung\r\nhierfür ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller die\r\ntatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des in der Hauptsache\r\ngeltend gemachten Anspruchs, für den er vorläufigen Rechtsschutz sucht, und eines An-\r\nordnungsgrundes, d. h. der Eilbedürftigkeit der Regelung, glaubhaft macht. Diese Voraus-\r\n\r\nsetzungen sind nicht erfüllt.\r\n\r\nEs fehlt an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat bei der im Verfahren des\r\neinstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung\r\nkeine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich ein Anspruch auf Bewilligung einer\r\nSchulbegleitung für das Schuljahr 2026/2027 ergeben könnte, die über den Bewilligungs-\r\nbescheid vom 4. August 2026 hinausgeht, mit dem ihm eine Schulbegleitung im Umfang\r\n\r\nvon bis zu sechs Zeitstunden pro Schulwoche gewährt worden ist.\r\n\r\n1. Ein solcher Anspruch dürfte sich nicht aus § 12 Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 HmbSG erge-\r\n\r\nben.\r\n\r\na) Gemäß § 1 Satz 5 HmbSG ergeben sich aus dem Recht auf schulische Bildung\r\nindividuelle Ansprüche nur, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz\r\noder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbSG\r\nhaben Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf das Recht, allge-\r\n\r\nmeine Schulen zu besuchen. Sie werden dort gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern\r\n\r\n-4-"
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              "passage_locator": "PDF-Seite 8, Gründe, Abschnitte 2 und 3",
              "supporting_quote": "2. Darüber hinaus kann der Antragsteller auch aus § 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3\r\nSGB VIII i. V. m. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX keinen Anspruch auf eine über sechs\r\nZeitstunden pro Schulwoche hinausgehende Eingliederungshilfe in Form der Schulbeglei-\r\n\r\ntung für sich herleiten.\r\n\r\nUngeachtet der Frage, ob diese Anspruchsgrundlage neben § 12 HmbSG dem Grunde\r\nnach überhaupt einschlägig ist und unabhängig von der behördlichen Zuständigkeit, dürfte\r\njedenfalls kein entsprechender Bedarf des Antragstellers dargetan sein (vgl. bereits o.).\r\nDenn auch ein hierauf gestützter Anspruch auf Schulbegleitung setzt einen individuellen,\r\nüber die regelmäßige Betreuung durch die Schule hinausgehenden heil- bzw. sozialpäda-\r\ngogischen Sonderbedarf voraus sowie weiter, dass sich der Beurteilungsspielraum des Trä-\r\ngers der Jugendhilfe bei der Einschätzung dieser Bedarfslage auf eine Schulbegleitung —\r\nhier in dem begehrten Umfang - reduziert (vgl. VGH München, Beschl. v. 21.2.2013, 12 CE\r\n12.2136, juris Rn. 30; OVG Saarlouis, Beschl. v. 23.1.2020, 2 B 307/19, juris Rn. 14;\r\nRaabe, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Kommentar - Kinder- und Jugend-\r\nhilfe, Stand: Juni 2024, § 35a SGB VIII Rn. 105). Hieran dürfte es indes fehlen (vgl. o.).\r\n\r\n3. Entsprechendes gilt fur Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 99, 112 Abs. 1\r\nSatz 1 Nr. 1 SGB IX, welche die Kammer als Gericht des zulassigen Rechtsweges in die\r\nrechtliche Prüfung einbeziehen konnte, da sie den Rechtsstreit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1\r\n\r\nGVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat."
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              "json_pointer": "/reasoning/9",
              "passage_locator": "PDF-Seite 8, Gründe, Abschnitte 2 und 3",
              "supporting_quote": "2. Darüber hinaus kann der Antragsteller auch aus § 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3\r\nSGB VIII i. V. m. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX keinen Anspruch auf eine über sechs\r\nZeitstunden pro Schulwoche hinausgehende Eingliederungshilfe in Form der Schulbeglei-\r\n\r\ntung für sich herleiten.\r\n\r\nUngeachtet der Frage, ob diese Anspruchsgrundlage neben § 12 HmbSG dem Grunde\r\nnach überhaupt einschlägig ist und unabhängig von der behördlichen Zuständigkeit, dürfte\r\njedenfalls kein entsprechender Bedarf des Antragstellers dargetan sein (vgl. bereits o.).\r\nDenn auch ein hierauf gestützter Anspruch auf Schulbegleitung setzt einen individuellen,\r\nüber die regelmäßige Betreuung durch die Schule hinausgehenden heil- bzw. sozialpäda-\r\ngogischen Sonderbedarf voraus sowie weiter, dass sich der Beurteilungsspielraum des Trä-\r\ngers der Jugendhilfe bei der Einschätzung dieser Bedarfslage auf eine Schulbegleitung —\r\nhier in dem begehrten Umfang - reduziert (vgl. VGH München, Beschl. v. 21.2.2013, 12 CE\r\n12.2136, juris Rn. 30; OVG Saarlouis, Beschl. v. 23.1.2020, 2 B 307/19, juris Rn. 14;\r\nRaabe, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Kommentar - Kinder- und Jugend-\r\nhilfe, Stand: Juni 2024, § 35a SGB VIII Rn. 105). Hieran dürfte es indes fehlen (vgl. o.).\r\n\r\n3. Entsprechendes gilt fur Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 99, 112 Abs. 1\r\nSatz 1 Nr. 1 SGB IX, welche die Kammer als Gericht des zulassigen Rechtsweges in die\r\nrechtliche Prüfung einbeziehen konnte, da sie den Rechtsstreit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1\r\n\r\nGVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat."
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              "json_pointer": "/outcome",
              "passage_locator": "PDF-Seite 2, Tenor",
              "supporting_quote": "Der Antrag wird abgelehnt.\r\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\r\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt."
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          "citation_details": "VG Hamburg, Beschluss vom 18. August 2026, 5 E 4664/26; Einzelbelege und gegebenenfalls zitierte Autoritäten stehen im Anspruchstext und in den Quellenreferenzen."
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    {
      "heading": "Ein Rechtsschutzziel, mehrere rechtliche Gesichtspunkte",
      "claims": [
        {
          "claim_summary": "Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren weitergehende Schulbegleitung für das Schuljahr 2026/2027. Den unterschiedlich formulierten Haupt- und Hilfsanträgen entnahm das Gericht nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO ein einheitliches Rechtsschutzziel. Schon für das vorherige Schuljahr war eine Begleitung im Umfang von sechs Zeitstunden erfolgt. Für 2026/2027 lag der Bewilligungsbescheid vom 4. August 2026 über bis zu sechs Zeitstunden pro Schulwoche vor.",
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              "json_pointer": "/facts/0",
              "passage_locator": "PDF-Seite 3, Gründe, Eingang und Abschnitt 1; seitenübergreifende Begründung",
              "supporting_quote": "Der differenziert formulierte Antrag (zu 1. a) bis c)) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\r\nist bei sachdienlicher Auslegung nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO auf ein einheitliches\r\nRechtsschutzziel der (weitergehenden) Schulbegleitung für den Antragsteller gerichtet. Die-\r\nses Verständnis liegt auch - trotz Haupt- und Hilfsantragstellung — den Ausführungen des\r\nAntragstellers zugrunde, der die „Einheitlichkeit des Streitgegenstands“ betont (Schriftsatz\r\nv. 3.8.2026, S. 15 f.).\r\n\r\nDer Antrag bleibt ohne Erfolg.\r\n\r\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Rege-\r\nlung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn\r\ndiese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung\r\nhierfür ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller die\r\ntatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des in der Hauptsache\r\ngeltend gemachten Anspruchs, für den er vorläufigen Rechtsschutz sucht, und eines An-\r\nordnungsgrundes, d. h. der Eilbedürftigkeit der Regelung, glaubhaft macht. Diese Voraus-\r\n\r\nsetzungen sind nicht erfüllt.\r\n\r\nEs fehlt an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat bei der im Verfahren des\r\neinstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung\r\nkeine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich ein Anspruch auf Bewilligung einer\r\nSchulbegleitung für das Schuljahr 2026/2027 ergeben könnte, die über den Bewilligungs-\r\nbescheid vom 4. August 2026 hinausgeht, mit dem ihm eine Schulbegleitung im Umfang\r\n\r\nvon bis zu sechs Zeitstunden pro Schulwoche gewährt worden ist.\r\n\r\n1. Ein solcher Anspruch dürfte sich nicht aus § 12 Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 HmbSG erge-\r\n\r\nben.\r\n\r\na) Gemäß § 1 Satz 5 HmbSG ergeben sich aus dem Recht auf schulische Bildung\r\nindividuelle Ansprüche nur, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz\r\noder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbSG\r\nhaben Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf das Recht, allge-\r\n\r\nmeine Schulen zu besuchen. Sie werden dort gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern\r\n\r\n-4-"
            },
            {
              "source_id": "S1",
              "json_pointer": "/facts/1",
              "passage_locator": "PDF-Seite 6, Gründe, Eingang und Abschnitt 1; seitenübergreifende Begründung",
              "supporting_quote": "Umfang von sechs Zeitstunden erfolgte Schulbegleitung nun nicht mehr ausreichte, werden\r\n\r\ndabei weder substantiiert vorgetragen noch sind sie im Übrigen zu erkennen.\r\n\r\nSoweit der Antragsteller ausführt, dass die bisherige Begleitung im Umfang von sechs Wo-\r\nchenstunden den tatsächlichen Bedarf nur punktuell erfasse und außerhalb der zugewie-\r\nsenen Stunden „dieselben Schwierigkeiten“ aufträten, handelt es sich um nicht näher sub-\r\nstantiierte Behauptungen. Entsprechendes gilt für sein pauschales Vorbringen, Übergänge,\r\nungeplante Änderungen, Reizüberlastungen, Konflikte und die Wiederaufnahme von Arbeit\r\nnach einer Pause ließen sich nicht auf sechs planbare Einzelstunden pro Woche beschrän-\r\nken. Auch die subjektive Feststellung, die bisherigen sechs „Wochenstunden“ hätten „er-\r\nkennbar“ nicht ausgereicht, vermag eine inhaltliche Begründung für diesen Standpunkt\r\n\r\nnicht zu ersetzen.\r\n\r\nDies gilt umso mehr vor dem Hintergrund als die vom Antragsteller selbst zitierte Stellung-\r\n\r\nnahme der für das Institut A. tätigen Psychologin B. vom 14. Juli 2026 festhält:\r\n\r\n„Bisher wurde ihm durch seine Schulbegleitung eine seinen Potentialen gemäße\r\nschulische Bildung durch die Unterstützung in der Schule ermöglicht. Diese konnte\r\nfür ihn Aufgaben und Abläufe strukturieren und begleiten, soziale Interaktionen ver-\r\nmitteln und ihn in Überforderungssituationen betreuen.“\r\n\r\nEin Defizit der bisherigen Schulbegleitung (auch dem Umfang nach) wird darin gerade nicht\r\n\r\nfestgestellt.\r\n\r\nDiesen Befund ändert auch die vorgelegte Stellungnahme der den Antragsteller behandeln-\r\nden Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Dr. med. C., vom\r\n15. Juli 2026 nicht. Zwar führt diese aus, dass der Antragsteller Unterstützung beim Einord-\r\nnen nonverbaler Signale, von Mimik, Gestik und sozialen Absichten anderer Personen so-\r\nwie dabei, eigene Bedürfnisse, Schmerzen, Überforderung oder den Wunsch nach einer\r\nPause rechtzeitig mitzuteilen, bedürfe. Entsprechendes gelte bei der Orientierung im Ta-\r\nges- und Stundenablauf, bei Fach-, Raum- und Lehrkraftwechseln sowie beim Zerlegen\r\nkomplexer Abläufe und Aufgaben in überschaubare Einzelschritte. Hinzu komme Unterstüt-\r\nzungsbedarf bei der sozialen Interaktion in Gruppenarbeiten. Auch bei der Emotionsregu-\r\nlation bestehe ein regelmäßiger Bedarf. Schließlich benötige er Hilfe beim Zugang zum\r\nUnterricht selbst. Das hieraus gezogene Fazit, dass aus fachärztlicher Sicht „ein konkreter,\r\nkrankheitsbedingter Bedarf an einer verlässlich verfügbaren persönlichen Unterstützung im\r\nschulischen Alltag“ bestehe und „eine nur gelegentliche oder rein reaktive Unterstützung“\r\nhierfür nicht ausreiche, sodass eine Schulbegleitung „im Umfang von mindestens 15 Wo-\r\n\r\nchenstunden“ erforderlich sei, erscheint zwar insoweit nachvollziehbar, als eine zeitlich\r\n\r\n-7-"
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              "supporting_quote": "Der differenziert formulierte Antrag (zu 1. a) bis c)) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\r\nist bei sachdienlicher Auslegung nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO auf ein einheitliches\r\nRechtsschutzziel der (weitergehenden) Schulbegleitung für den Antragsteller gerichtet. Die-\r\nses Verständnis liegt auch - trotz Haupt- und Hilfsantragstellung — den Ausführungen des\r\nAntragstellers zugrunde, der die „Einheitlichkeit des Streitgegenstands“ betont (Schriftsatz\r\nv. 3.8.2026, S. 15 f.).\r\n\r\nDer Antrag bleibt ohne Erfolg.\r\n\r\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Rege-\r\nlung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn\r\ndiese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung\r\nhierfür ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller die\r\ntatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des in der Hauptsache\r\ngeltend gemachten Anspruchs, für den er vorläufigen Rechtsschutz sucht, und eines An-\r\nordnungsgrundes, d. h. der Eilbedürftigkeit der Regelung, glaubhaft macht. Diese Voraus-\r\n\r\nsetzungen sind nicht erfüllt.\r\n\r\nEs fehlt an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat bei der im Verfahren des\r\neinstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung\r\nkeine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich ein Anspruch auf Bewilligung einer\r\nSchulbegleitung für das Schuljahr 2026/2027 ergeben könnte, die über den Bewilligungs-\r\nbescheid vom 4. August 2026 hinausgeht, mit dem ihm eine Schulbegleitung im Umfang\r\n\r\nvon bis zu sechs Zeitstunden pro Schulwoche gewährt worden ist.\r\n\r\n1. Ein solcher Anspruch dürfte sich nicht aus § 12 Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 HmbSG erge-\r\n\r\nben.\r\n\r\na) Gemäß § 1 Satz 5 HmbSG ergeben sich aus dem Recht auf schulische Bildung\r\nindividuelle Ansprüche nur, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz\r\noder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbSG\r\nhaben Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf das Recht, allge-\r\n\r\nmeine Schulen zu besuchen. Sie werden dort gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern\r\n\r\n-4-"
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          "citation_details": "VG Hamburg, Beschluss vom 18. August 2026, 5 E 4664/26; Einzelbelege und gegebenenfalls zitierte Autoritäten stehen im Anspruchstext und in den Quellenreferenzen."
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      "heading": "Ein Rechtsschutzziel, mehrere rechtliche Gesichtspunkte",
      "claims": [
        {
          "claim_summary": "Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO musste der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Der Beschluss scheitert bereits auf der Ebene des Anspruchs auf zusätzliche Hilfe. Die ergänzende Prüfung anderer Anspruchsgrundlagen führt deshalb zurück zu derselben konkreten Frage: War der verlangte Mehrumfang nach dem vorliegenden Material erforderlich?",
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              "source_id": "S1",
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              "supporting_quote": "Der differenziert formulierte Antrag (zu 1. a) bis c)) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\r\nist bei sachdienlicher Auslegung nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO auf ein einheitliches\r\nRechtsschutzziel der (weitergehenden) Schulbegleitung für den Antragsteller gerichtet. Die-\r\nses Verständnis liegt auch - trotz Haupt- und Hilfsantragstellung — den Ausführungen des\r\nAntragstellers zugrunde, der die „Einheitlichkeit des Streitgegenstands“ betont (Schriftsatz\r\nv. 3.8.2026, S. 15 f.).\r\n\r\nDer Antrag bleibt ohne Erfolg.\r\n\r\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Rege-\r\nlung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn\r\ndiese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung\r\nhierfür ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller die\r\ntatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des in der Hauptsache\r\ngeltend gemachten Anspruchs, für den er vorläufigen Rechtsschutz sucht, und eines An-\r\nordnungsgrundes, d. h. der Eilbedürftigkeit der Regelung, glaubhaft macht. Diese Voraus-\r\n\r\nsetzungen sind nicht erfüllt.\r\n\r\nEs fehlt an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat bei der im Verfahren des\r\neinstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung\r\nkeine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich ein Anspruch auf Bewilligung einer\r\nSchulbegleitung für das Schuljahr 2026/2027 ergeben könnte, die über den Bewilligungs-\r\nbescheid vom 4. August 2026 hinausgeht, mit dem ihm eine Schulbegleitung im Umfang\r\n\r\nvon bis zu sechs Zeitstunden pro Schulwoche gewährt worden ist.\r\n\r\n1. Ein solcher Anspruch dürfte sich nicht aus § 12 Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 HmbSG erge-\r\n\r\nben.\r\n\r\na) Gemäß § 1 Satz 5 HmbSG ergeben sich aus dem Recht auf schulische Bildung\r\nindividuelle Ansprüche nur, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz\r\noder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbSG\r\nhaben Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf das Recht, allge-\r\n\r\nmeine Schulen zu besuchen. Sie werden dort gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern\r\n\r\n-4-"
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              "supporting_quote": "2. Darüber hinaus kann der Antragsteller auch aus § 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3\r\nSGB VIII i. V. m. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX keinen Anspruch auf eine über sechs\r\nZeitstunden pro Schulwoche hinausgehende Eingliederungshilfe in Form der Schulbeglei-\r\n\r\ntung für sich herleiten.\r\n\r\nUngeachtet der Frage, ob diese Anspruchsgrundlage neben § 12 HmbSG dem Grunde\r\nnach überhaupt einschlägig ist und unabhängig von der behördlichen Zuständigkeit, dürfte\r\njedenfalls kein entsprechender Bedarf des Antragstellers dargetan sein (vgl. bereits o.).\r\nDenn auch ein hierauf gestützter Anspruch auf Schulbegleitung setzt einen individuellen,\r\nüber die regelmäßige Betreuung durch die Schule hinausgehenden heil- bzw. sozialpäda-\r\ngogischen Sonderbedarf voraus sowie weiter, dass sich der Beurteilungsspielraum des Trä-\r\ngers der Jugendhilfe bei der Einschätzung dieser Bedarfslage auf eine Schulbegleitung —\r\nhier in dem begehrten Umfang - reduziert (vgl. VGH München, Beschl. v. 21.2.2013, 12 CE\r\n12.2136, juris Rn. 30; OVG Saarlouis, Beschl. v. 23.1.2020, 2 B 307/19, juris Rn. 14;\r\nRaabe, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Kommentar - Kinder- und Jugend-\r\nhilfe, Stand: Juni 2024, § 35a SGB VIII Rn. 105). Hieran dürfte es indes fehlen (vgl. o.).\r\n\r\n3. Entsprechendes gilt fur Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 99, 112 Abs. 1\r\nSatz 1 Nr. 1 SGB IX, welche die Kammer als Gericht des zulassigen Rechtsweges in die\r\nrechtliche Prüfung einbeziehen konnte, da sie den Rechtsstreit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1\r\n\r\nGVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat."
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              "supporting_quote": "ohne sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet und besonders gefördert. § 12 Abs. 1\r\nSatz 1 HmbSG begründet für Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbe-\r\ndarf nach dem Willen des Gesetzgebers den grundsätzlichen Anspruch auf eine schulische\r\nFörderung im System der allgemeinen Schulen ohne Organisations- und Ressourcenvor-\r\nbehalt (Bü-Drs. 19/3195, S. 15). Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem För-\r\nderbedarf (und Behinderungen im Sinne des § 12 Abs. 6 HmbSG) haben das Recht, eine\r\nallgemeine Schule zu besuchen und dort integrativ sonderpadagogisch gefördert zu werden\r\n(Bu-Drs. 19/3195, S. 3). Dieser vorbehaltlose Anspruch ist jedoch zunächst nur dem\r\nGrunde nach auf Teilhabe am und Förderung im allgemeinen Schulsystem gerichtet und\r\nbedarf der weiteren Ausfüllung. Diese erfolgt in § 12 Abs. 4 HmbSG, der die „Gewährung\r\nund Gestaltung der gegebenenfalls zur Teilhabe am Schulalltag erforderlichen Integrations-\r\nleistungen“ (Bü-Drs. 19/3195, S. 15) konkretisiert: Ist ein sonderpadagogischer Förderbe-\r\ndarf festgestellt worden, so werden nach § 12 Abs. 4 Satz 1 HmbSG Art und Ausmaß der\r\nHilfen in einem diagnosegestützten Förderplan festgelegt. Mit dem Förderplan werden ge-\r\nmak § 12 Abs. 4 Satz 3 HmbSG auch die Integrationsleistungen bewilligt, für die der Schul-\r\nträger zuständig ist. Gemäß § 12 Abs. 6 HmbSG gilt § 12 Abs. 4 HmbSG entsprechend\r\nauch für solche Schülerinnen und Schüler, die wegen einer Behinderung besonderer Integ-\r\nrationsleistungen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch bedürfen, jedoch keinen son-\r\nderpädagogischen Förderbedarf haben. Innerhalb dieser Vorgaben stehen „Art und Aus-\r\nmaß“ der zu bewilligenden Integrationsleistungen im Ermessen der zuständigen Schulbe-\r\nhorde. Zwar steht der Antragsgegnerin gemäß § 12 Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 HmbSG kein Ent-\r\nschließungsermessen zu, ob sie dem Antragsteller überhaupt Integrations- bzw. Förder-\r\nmaßnahmen gewährt, wohl aber ein Auswahlermessen bei der Bestimmung der jeweiligen\r\nin Betracht kommenden Maßnahmen (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.8.2026, 4 So 65/26; Be-\r\nschl. v. 21.12.2023, 1 Bs 141/23; VG Hamburg, Beschl. v. 30.10.2023, 5 E 4112/23 jeweils\r\n\r\nn. V.).\r\n\r\nBei der Ausübung dieses Auswahlermessens hat die Schulbehörde unter Beachtung des\r\nGesetzeszwecks die Interessen des zu fördernden Kindes und seiner Eltern sowie die Of-\r\nfentlichen Interessen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. zur Festlegung\r\ndes Lernortes OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8.2017, 1 Bs 190/17, juris Rn. 14). Die Ent-\r\nscheidung der Behörde über die Auswahl bestimmter Integrationsmaßnahmen ist gemäß\r\n8 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob von dem Ermessen in einer\r\ndem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung (Ermöglichung der Teilhabe am allgemeinen\r\nSchulsystem durch Integrationsleistungen) nicht entsprechenden Weise Gebrauch ge-\r\n\r\nmacht wurde oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden. Will ein\r\n\r\n-5-"
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          "support_type": "direct",
          "citation_details": "VG Hamburg, Beschluss vom 18. August 2026, 5 E 4664/26; Einzelbelege und gegebenenfalls zitierte Autoritäten stehen im Anspruchstext und in den Quellenreferenzen."
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      "heading": "Die schulrechtliche Vorfrage: mehr Förderung oder notwendige Mehrleistung?",
      "claims": [
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          "claim_summary": "Für eine bestimmte zusätzliche Hilfe verlangt das Gericht, dass allein diese die Teilhabe am allgemeinen Schulsystem ermöglicht. Eine intensivere Förderung genügt nach seiner Auslegung von § 12 Abs. 1, 4 und 6 HmbSG nicht: Es gilt ein Untermaßverbot, kein Optimierungsgebot. Hierzu zieht es erneut OVG Hamburg, Beschluss vom 21.12.2023, 1 Bs 141/23, „n. v.“, heran. Vergleichend zur Verengung des behördlichen Entscheidungsspielraums nennt es VGH München, Beschluss vom 21.2.2013, 12 CE 12.2136, juris Rn. 30, im Kontext von § 35a Abs. 1 SGB VIII.",
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              "passage_locator": "PDF-Seite 5, Gründe, Eingang und Abschnitt 1; seitenübergreifende Begründung",
              "supporting_quote": "grundsätzlich Anspruchsberechtigter die Verpflichtung der Behörde zur Gewährung einer\r\nbestimmten Hilfemaßnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirken,\r\nmuss er darlegen und glaubhaft machen, dass das Ermessen der Behörde in dem Sinne\r\nauf Null reduziert ist, dass allein die beanspruchte Fördermaßnahme eine Teilhabe am all-\r\ngemeinen Schulsystem ermöglicht (vgl. im Zusammenhang mit dem von der Rechtspre-\r\nchung im Kontext des § 35a Abs. 1 SGB VIII angenommenen Berrteilungsspielraums der\r\nBehörde z.B. VGH München, Beschl. v. 21.2.2013, 12 CE 12.2136, juris Rn. 30). Eine sol-\r\nche Ermessensreduzierung ist nicht bereits anzunehmen, wenn die Maßnahme den An-\r\nspruchsberechtigten mehr oder besser fördert als eine andere. Denn es ist nicht erkennbar,\r\ndass § 12 Abs. 1, 4 und 6 HmbSG ein subjektiv-Öffentliches Recht vermittelt, ohne Res-\r\nsourcenvorbehalt stets die am besten geeignete, intensivste Form der Förderung zu erhal-\r\nten. Vielmehr verlangen die Vorschriften insbesondere unter Berücksichtigung des Geset-\r\nzeszwecks und der Gesetzesmaterialien (s.o.) nur eine bedarfsgerechte Förderung in dem\r\nSinne, dass diese geeignet sein muss, überhaupt eine Teilhabe am allgemeinen Schulsys-\r\ntem zu ermöglichen, also den Besuch der Regelschule und den Erwerb eines Schulab-\r\nschlusses. Die Behörde hat bei der Ausübung ihres Auswahlermessens mithin ein aus die-\r\nsem Gesetzeszweck folgendes Untermaßverbot (fehlende Eignung der Fördermaßnahme,\r\ndie Teilhabe am allgemeinen Schulsystem zu ermöglichen), nicht aber ein Optimierungs-\r\ngebot (bestmögliche Förderung) zu beachten (OVG Hamburg, Beschl. v. 21.12.2023, 1 Bs\r\n141/23, n. v.).\r\n\r\nb) Nach diesem Maßstab dürfte die mit Bescheid vom 4. August 2026 erfolgte Bewilli-\r\ngung einer Schulbegleitung für den Antragsteller im Umfang von sechs Zeitstunden pro\r\n\r\nSchulwoche nicht zu beanstanden sein.\r\n\r\nEs ist weder glaubhaft gemacht noch im Übrigen zu erkennen, dass sich das der Antrags-\r\ngegnerin eröffnete Ermessen derart verdichtet hätte, dass nur noch die Bewilligung einer\r\nSchulbegleitung in Höhe von mehr als sechs Zeitstunden pro Schulwoche für den Antrag-\r\nsteller im Schuljahr 2026/2027 als erforderliche Integrations- bzw. Förderleistung in Be-\r\n\r\ntracht käme.\r\n\r\nDass der Antragsteller von einer zeitlich umfangreicheren Schulbegleitung seiner Ansicht\r\nnach stärker profitieren würde, genügt für eine Reduzierung des Auswahlermessens nicht,\r\n\r\nda dieses — wie dargestellt — keinem Optimierungsgebot unterliegt.\r\n\r\nGründe, aus denen sich ergibt, dass eine nunmehrige erhebliche Steigerung des Unterstüt-\r\n\r\nzungsbedarfes eingetreten sei, d.h. die auch bereits für das Schuljahr 2025/2026 im\r\n\r\n-6-"
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              "supporting_quote": "ohne sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet und besonders gefördert. § 12 Abs. 1\r\nSatz 1 HmbSG begründet für Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbe-\r\ndarf nach dem Willen des Gesetzgebers den grundsätzlichen Anspruch auf eine schulische\r\nFörderung im System der allgemeinen Schulen ohne Organisations- und Ressourcenvor-\r\nbehalt (Bü-Drs. 19/3195, S. 15). Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem För-\r\nderbedarf (und Behinderungen im Sinne des § 12 Abs. 6 HmbSG) haben das Recht, eine\r\nallgemeine Schule zu besuchen und dort integrativ sonderpadagogisch gefördert zu werden\r\n(Bu-Drs. 19/3195, S. 3). Dieser vorbehaltlose Anspruch ist jedoch zunächst nur dem\r\nGrunde nach auf Teilhabe am und Förderung im allgemeinen Schulsystem gerichtet und\r\nbedarf der weiteren Ausfüllung. Diese erfolgt in § 12 Abs. 4 HmbSG, der die „Gewährung\r\nund Gestaltung der gegebenenfalls zur Teilhabe am Schulalltag erforderlichen Integrations-\r\nleistungen“ (Bü-Drs. 19/3195, S. 15) konkretisiert: Ist ein sonderpadagogischer Förderbe-\r\ndarf festgestellt worden, so werden nach § 12 Abs. 4 Satz 1 HmbSG Art und Ausmaß der\r\nHilfen in einem diagnosegestützten Förderplan festgelegt. Mit dem Förderplan werden ge-\r\nmak § 12 Abs. 4 Satz 3 HmbSG auch die Integrationsleistungen bewilligt, für die der Schul-\r\nträger zuständig ist. Gemäß § 12 Abs. 6 HmbSG gilt § 12 Abs. 4 HmbSG entsprechend\r\nauch für solche Schülerinnen und Schüler, die wegen einer Behinderung besonderer Integ-\r\nrationsleistungen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch bedürfen, jedoch keinen son-\r\nderpädagogischen Förderbedarf haben. Innerhalb dieser Vorgaben stehen „Art und Aus-\r\nmaß“ der zu bewilligenden Integrationsleistungen im Ermessen der zuständigen Schulbe-\r\nhorde. Zwar steht der Antragsgegnerin gemäß § 12 Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 HmbSG kein Ent-\r\nschließungsermessen zu, ob sie dem Antragsteller überhaupt Integrations- bzw. Förder-\r\nmaßnahmen gewährt, wohl aber ein Auswahlermessen bei der Bestimmung der jeweiligen\r\nin Betracht kommenden Maßnahmen (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.8.2026, 4 So 65/26; Be-\r\nschl. v. 21.12.2023, 1 Bs 141/23; VG Hamburg, Beschl. v. 30.10.2023, 5 E 4112/23 jeweils\r\n\r\nn. V.).\r\n\r\nBei der Ausübung dieses Auswahlermessens hat die Schulbehörde unter Beachtung des\r\nGesetzeszwecks die Interessen des zu fördernden Kindes und seiner Eltern sowie die Of-\r\nfentlichen Interessen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. zur Festlegung\r\ndes Lernortes OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8.2017, 1 Bs 190/17, juris Rn. 14). Die Ent-\r\nscheidung der Behörde über die Auswahl bestimmter Integrationsmaßnahmen ist gemäß\r\n8 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob von dem Ermessen in einer\r\ndem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung (Ermöglichung der Teilhabe am allgemeinen\r\nSchulsystem durch Integrationsleistungen) nicht entsprechenden Weise Gebrauch ge-\r\n\r\nmacht wurde oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden. Will ein\r\n\r\n-5-"
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              "passage_locator": "PDF-Seite 8, Gründe, Abschnitte 2 und 3",
              "supporting_quote": "2. Darüber hinaus kann der Antragsteller auch aus § 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3\r\nSGB VIII i. V. m. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX keinen Anspruch auf eine über sechs\r\nZeitstunden pro Schulwoche hinausgehende Eingliederungshilfe in Form der Schulbeglei-\r\n\r\ntung für sich herleiten.\r\n\r\nUngeachtet der Frage, ob diese Anspruchsgrundlage neben § 12 HmbSG dem Grunde\r\nnach überhaupt einschlägig ist und unabhängig von der behördlichen Zuständigkeit, dürfte\r\njedenfalls kein entsprechender Bedarf des Antragstellers dargetan sein (vgl. bereits o.).\r\nDenn auch ein hierauf gestützter Anspruch auf Schulbegleitung setzt einen individuellen,\r\nüber die regelmäßige Betreuung durch die Schule hinausgehenden heil- bzw. sozialpäda-\r\ngogischen Sonderbedarf voraus sowie weiter, dass sich der Beurteilungsspielraum des Trä-\r\ngers der Jugendhilfe bei der Einschätzung dieser Bedarfslage auf eine Schulbegleitung —\r\nhier in dem begehrten Umfang - reduziert (vgl. VGH München, Beschl. v. 21.2.2013, 12 CE\r\n12.2136, juris Rn. 30; OVG Saarlouis, Beschl. v. 23.1.2020, 2 B 307/19, juris Rn. 14;\r\nRaabe, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Kommentar - Kinder- und Jugend-\r\nhilfe, Stand: Juni 2024, § 35a SGB VIII Rn. 105). Hieran dürfte es indes fehlen (vgl. o.).\r\n\r\n3. Entsprechendes gilt fur Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 99, 112 Abs. 1\r\nSatz 1 Nr. 1 SGB IX, welche die Kammer als Gericht des zulassigen Rechtsweges in die\r\nrechtliche Prüfung einbeziehen konnte, da sie den Rechtsstreit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1\r\n\r\nGVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat."
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          "claim_summary": "Die Kammer hielt eine erhebliche Zunahme des Unterstützungsbedarfs gegenüber dem Vorjahr nicht für substantiiert dargetan. Allgemeine Hinweise auf Schwierigkeiten außerhalb der Begleitzeiten, Übergänge, Änderungen, Reizüberlastungen und Konflikte genügten ihr nicht. Eine psychologische Stellungnahme vom 14. Juli 2026 beschrieb nach ihrer Würdigung gerade die bislang ermöglichte schulische Bildung und stellte kein Defizit des bisherigen Umfangs fest.",
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          "claim_summary": "Die fachärztliche Stellungnahme vom 15. Juli 2026 empfahl zwar mindestens 15 Wochenstunden. Sie erläuterte nach Ansicht des Gerichts aber nicht hinreichend, weshalb ohne Erweiterung die bisher mögliche Teilhabe insgesamt gefährdet wäre, und setzte sich nicht mit dem vorherigen Schuljahr auseinander. Aus dem sonderpädagogischen Gutachten vom 29. Oktober 2025 ergab sich für die Kammer ebenfalls nicht, dass nur zusätzliche Begleitung die Förderlücke schließen könnte; das Gutachten benannte verschiedene strukturierende Hilfen. Den Einwand, die Schule müsse andernfalls gleich wirksame und sofort verfügbare Alternativen benennen, wies die Kammer unter Hinweis auf den Maßstab des § 123 VwGO zurück.",
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              "supporting_quote": "Eine Bewertung des Inhalts, dass allein ein Mehr an Schulbegleitung die bestehende „Lü-\r\ncke“ des sonderpadagogischen Förderbedarfs auffangen könnte, ist diesen Ausführungen\r\n\r\nnicht zu entnehmen.\r\n\r\nSoweit der Antragsteller meint, die Schule habe „andere konkrete Maßnahmen“ bzw. „gleich\r\nwirksame und sofort verfügbare Mittel“ zu benennen, die den Bedarf an „kontinuierlicher\r\nStrukturierungs-, Orientierungs- und Regulationshilfe“ ab dem ersten Schultag verlässlich\r\ndeckten, da andernfalls ihr Auswahlermessen zugunsten einer bedarfsdeckenden Schulbe-\r\ngleitung reduziert sei, verkennt er den im Verfahren nach § 123 VwGO anzulegenden recht-\r\n\r\nlichen Maßstab (vgl. insoweit o.)."
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          "citation_details": "VG Hamburg, Beschluss vom 18. August 2026, 5 E 4664/26; Einzelbelege und gegebenenfalls zitierte Autoritäten stehen im Anspruchstext und in den Quellenreferenzen."
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      "heading": "§ 35a SGB VIII: Sonderbedarf und begrenzter Entscheidungsspielraum",
      "claims": [
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          "claim_summary": "Als weitere Anspruchsgrundlage behandelt der Beschluss § 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX. Nach seiner Darstellung setzt die begehrte Schulbegleitung einen individuellen heil- beziehungsweise sozialpädagogischen Sonderbedarf voraus, der über die regelmäßige Betreuung durch die Schule hinausgeht. Zusätzlich muss sich der Beurteilungsspielraum des Trägers der Jugendhilfe bei der Einschätzung dieser Bedarfslage auf Schulbegleitung im verlangten Umfang reduzieren.",
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              "supporting_quote": "2. Darüber hinaus kann der Antragsteller auch aus § 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3\r\nSGB VIII i. V. m. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX keinen Anspruch auf eine über sechs\r\nZeitstunden pro Schulwoche hinausgehende Eingliederungshilfe in Form der Schulbeglei-\r\n\r\ntung für sich herleiten.\r\n\r\nUngeachtet der Frage, ob diese Anspruchsgrundlage neben § 12 HmbSG dem Grunde\r\nnach überhaupt einschlägig ist und unabhängig von der behördlichen Zuständigkeit, dürfte\r\njedenfalls kein entsprechender Bedarf des Antragstellers dargetan sein (vgl. bereits o.).\r\nDenn auch ein hierauf gestützter Anspruch auf Schulbegleitung setzt einen individuellen,\r\nüber die regelmäßige Betreuung durch die Schule hinausgehenden heil- bzw. sozialpäda-\r\ngogischen Sonderbedarf voraus sowie weiter, dass sich der Beurteilungsspielraum des Trä-\r\ngers der Jugendhilfe bei der Einschätzung dieser Bedarfslage auf eine Schulbegleitung —\r\nhier in dem begehrten Umfang - reduziert (vgl. VGH München, Beschl. v. 21.2.2013, 12 CE\r\n12.2136, juris Rn. 30; OVG Saarlouis, Beschl. v. 23.1.2020, 2 B 307/19, juris Rn. 14;\r\nRaabe, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Kommentar - Kinder- und Jugend-\r\nhilfe, Stand: Juni 2024, § 35a SGB VIII Rn. 105). Hieran dürfte es indes fehlen (vgl. o.).\r\n\r\n3. Entsprechendes gilt fur Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 99, 112 Abs. 1\r\nSatz 1 Nr. 1 SGB IX, welche die Kammer als Gericht des zulassigen Rechtsweges in die\r\nrechtliche Prüfung einbeziehen konnte, da sie den Rechtsstreit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1\r\n\r\nGVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat."
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          "citation_details": "VG Hamburg, Beschluss vom 18. August 2026, 5 E 4664/26; Einzelbelege und gegebenenfalls zitierte Autoritäten stehen im Anspruchstext und in den Quellenreferenzen."
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      "heading": "§ 35a SGB VIII: Sonderbedarf und begrenzter Entscheidungsspielraum",
      "claims": [
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          "claim_summary": "Dafür verweist die Kammer auf VGH München, Beschluss vom 21.2.2013, 12 CE 12.2136, juris Rn. 30, und OVG Saarlouis, Beschluss vom 23.1.2020, 2 B 307/19, juris Rn. 14. Als Literatur führt sie Raabe, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Kommentar – Kinder- und Jugendhilfe, Stand: Juni 2024, § 35a SGB VIII Rn. 105, an. Die Entscheidungen und die Kommentierung werden hier als vom VG herangezogene Belege wiedergegeben; ihre Inhalte wurden nicht unabhängig überprüft.",
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              "passage_locator": "PDF-Seite 5, Gründe, Eingang und Abschnitt 1; seitenübergreifende Begründung",
              "supporting_quote": "grundsätzlich Anspruchsberechtigter die Verpflichtung der Behörde zur Gewährung einer\r\nbestimmten Hilfemaßnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirken,\r\nmuss er darlegen und glaubhaft machen, dass das Ermessen der Behörde in dem Sinne\r\nauf Null reduziert ist, dass allein die beanspruchte Fördermaßnahme eine Teilhabe am all-\r\ngemeinen Schulsystem ermöglicht (vgl. im Zusammenhang mit dem von der Rechtspre-\r\nchung im Kontext des § 35a Abs. 1 SGB VIII angenommenen Berrteilungsspielraums der\r\nBehörde z.B. VGH München, Beschl. v. 21.2.2013, 12 CE 12.2136, juris Rn. 30). Eine sol-\r\nche Ermessensreduzierung ist nicht bereits anzunehmen, wenn die Maßnahme den An-\r\nspruchsberechtigten mehr oder besser fördert als eine andere. Denn es ist nicht erkennbar,\r\ndass § 12 Abs. 1, 4 und 6 HmbSG ein subjektiv-Öffentliches Recht vermittelt, ohne Res-\r\nsourcenvorbehalt stets die am besten geeignete, intensivste Form der Förderung zu erhal-\r\nten. Vielmehr verlangen die Vorschriften insbesondere unter Berücksichtigung des Geset-\r\nzeszwecks und der Gesetzesmaterialien (s.o.) nur eine bedarfsgerechte Förderung in dem\r\nSinne, dass diese geeignet sein muss, überhaupt eine Teilhabe am allgemeinen Schulsys-\r\ntem zu ermöglichen, also den Besuch der Regelschule und den Erwerb eines Schulab-\r\nschlusses. Die Behörde hat bei der Ausübung ihres Auswahlermessens mithin ein aus die-\r\nsem Gesetzeszweck folgendes Untermaßverbot (fehlende Eignung der Fördermaßnahme,\r\ndie Teilhabe am allgemeinen Schulsystem zu ermöglichen), nicht aber ein Optimierungs-\r\ngebot (bestmögliche Förderung) zu beachten (OVG Hamburg, Beschl. v. 21.12.2023, 1 Bs\r\n141/23, n. v.).\r\n\r\nb) Nach diesem Maßstab dürfte die mit Bescheid vom 4. August 2026 erfolgte Bewilli-\r\ngung einer Schulbegleitung für den Antragsteller im Umfang von sechs Zeitstunden pro\r\n\r\nSchulwoche nicht zu beanstanden sein.\r\n\r\nEs ist weder glaubhaft gemacht noch im Übrigen zu erkennen, dass sich das der Antrags-\r\ngegnerin eröffnete Ermessen derart verdichtet hätte, dass nur noch die Bewilligung einer\r\nSchulbegleitung in Höhe von mehr als sechs Zeitstunden pro Schulwoche für den Antrag-\r\nsteller im Schuljahr 2026/2027 als erforderliche Integrations- bzw. Förderleistung in Be-\r\n\r\ntracht käme.\r\n\r\nDass der Antragsteller von einer zeitlich umfangreicheren Schulbegleitung seiner Ansicht\r\nnach stärker profitieren würde, genügt für eine Reduzierung des Auswahlermessens nicht,\r\n\r\nda dieses — wie dargestellt — keinem Optimierungsgebot unterliegt.\r\n\r\nGründe, aus denen sich ergibt, dass eine nunmehrige erhebliche Steigerung des Unterstüt-\r\n\r\nzungsbedarfes eingetreten sei, d.h. die auch bereits für das Schuljahr 2025/2026 im\r\n\r\n-6-"
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              "supporting_quote": "2. Darüber hinaus kann der Antragsteller auch aus § 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3\r\nSGB VIII i. V. m. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX keinen Anspruch auf eine über sechs\r\nZeitstunden pro Schulwoche hinausgehende Eingliederungshilfe in Form der Schulbeglei-\r\n\r\ntung für sich herleiten.\r\n\r\nUngeachtet der Frage, ob diese Anspruchsgrundlage neben § 12 HmbSG dem Grunde\r\nnach überhaupt einschlägig ist und unabhängig von der behördlichen Zuständigkeit, dürfte\r\njedenfalls kein entsprechender Bedarf des Antragstellers dargetan sein (vgl. bereits o.).\r\nDenn auch ein hierauf gestützter Anspruch auf Schulbegleitung setzt einen individuellen,\r\nüber die regelmäßige Betreuung durch die Schule hinausgehenden heil- bzw. sozialpäda-\r\ngogischen Sonderbedarf voraus sowie weiter, dass sich der Beurteilungsspielraum des Trä-\r\ngers der Jugendhilfe bei der Einschätzung dieser Bedarfslage auf eine Schulbegleitung —\r\nhier in dem begehrten Umfang - reduziert (vgl. VGH München, Beschl. v. 21.2.2013, 12 CE\r\n12.2136, juris Rn. 30; OVG Saarlouis, Beschl. v. 23.1.2020, 2 B 307/19, juris Rn. 14;\r\nRaabe, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Kommentar - Kinder- und Jugend-\r\nhilfe, Stand: Juni 2024, § 35a SGB VIII Rn. 105). Hieran dürfte es indes fehlen (vgl. o.).\r\n\r\n3. Entsprechendes gilt fur Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 99, 112 Abs. 1\r\nSatz 1 Nr. 1 SGB IX, welche die Kammer als Gericht des zulassigen Rechtsweges in die\r\nrechtliche Prüfung einbeziehen konnte, da sie den Rechtsstreit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1\r\n\r\nGVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat."
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      "claims": [
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          "claim_summary": "Die Kammer verneint den ausreichend dargetanen zusätzlichen Bedarf mit Rückverweis auf ihre vorangehende Würdigung. Dabei entscheidet sie gerade nicht, ob diese jugendhilferechtliche Grundlage neben § 12 HmbSG überhaupt einschlägig ist. Auch die behördliche Zuständigkeit lässt sie für ihr Ergebnis offen. Der Beschluss liefert daher keine Grundlage, einen allgemeinen Vorrang oder Ausschluss einer der beiden Anspruchsgrundlagen zu behaupten.",
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          "claim_summary": "Für Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 99, 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX stellt das Gericht knapp fest, dass Entsprechendes gelte. Es führt keine weitere ausführliche Prüfung einzelner sozialrechtlicher Voraussetzungen durch. Die Ablehnung knüpft vielmehr an die vorherige Beurteilung des geltend gemachten Mehrbedarfs an. Eine detaillierte Abgrenzung unterschiedlicher sozialrechtlicher Leistungswege lässt sich dieser Passage deshalb nicht entnehmen.",
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          "claim_summary": "Warum die Kammer diese Vorschriften überhaupt einbezieht, erklärt sie mit § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG. Als Gericht des zulässigen Rechtsweges habe sie den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Diese Aussage betrifft die Reichweite ihrer Prüfung im konkreten Verfahren. Sie klärt weder die ausdrücklich offen gebliebene behördliche Zuständigkeit noch legt sie allgemein den Rechtsweg für andere Schulbegleitungsverfahren fest.",
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          "claim_summary": "Das Ergebnis lautet somit eng: Kein glaubhaft gemachter Anspruch auf zusätzliche Begleitung in diesem Eilverfahren. Offen bleiben die grundsätzliche Konkurrenz der angesprochenen Ansprüche und die behördliche Zuständigkeit. Die Entscheidung ist weder eine allgemeine Absage an Eingliederungshilfe noch eine Festlegung, dass sechs Zeitstunden für andere Kinder oder andere Bedarfslagen ausreichen.",
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          "claim_summary": "Grundlage ist die vorbereitete Volltext-OCR des neunseitigen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. August 2026, 5 E 4664/26 (1.pdf). Die Auswertung konzentriert sich auf das jeweilige Beitragsthema. Die angeführten weiteren Gerichtsentscheidungen wurden nicht eigenständig ausgewertet. Fachliche Stellungnahmen, Gutachten und Anlagen sind nur in ihrer Wiedergabe durch das Gericht zugänglich.",
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          "claim_summary": "Die OCR enthält einzelne Zeichen- und Wortfehler. Die im Beitrag verwendete Schreibweise § 114 Satz 1 VwGO normalisiert ausschließlich das im OCR-Text vor „114“ stehende Zeichen „8“ zum Paragraphenzeichen; dies ist keine am PDF überprüfte Transkription. Quellenzitate in den Begleitdateien bleiben unverändert. Beim Gutachten wird ein bereits mit „[sic]“ gekennzeichneter unvollständiger Satz nicht ergänzt. Seitenangaben beziehen sich auf die PDF-Seiten, nicht auf unsichere Druckseitenzahlen.",
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              "passage_locator": "PDF-Seite 7, Gründe, Eingang und Abschnitt 1; seitenübergreifende Begründung",
              "supporting_quote": "umfangreichere Schulbegleitung den Antragsteller, wie ausgeführt, voraussichtlich intensi-\r\nver fördern würde. Es verhält sich jedoch nicht zu der für die Ermessensreduzierung auf\r\nNull entscheidungserheblichen Frage, inwieweit der bisher mögliche — und von therapeuti-\r\nscher Stelle bislang für zureichend begleitet erachtete (vgl. 0.) - Besuch der Schule ohne\r\ndie erstrebte umfangreichere Schulbegleitung in einer Weise gefährdet wäre, welche die\r\nTeilhabe am allgemeinen Schulsystem überhaupt in Frage stellen würde. Insbesondere\r\nsetzt sich die Stellungnahme nicht mit der bereits im Schuljahr 2025/2026 erfolgten Schul-\r\nbegleitung auseinander und zeigt dementsprechend auch nicht auf, inwieweit sich gegen-\r\nüber dem bisherigen Schuljahr Veränderungen ergeben hätten, die — entgegen der Be-\r\ndarfsermittlung der die strukturellen Rahmenbedingungen vor Ort einbeziehenden Schule\r\nund der fachlichen Nachprüfung der Antragsgegnerin (vgl. die Anlagen AG 2 und AG 3) —\r\n\r\neinen höheren Begleitbedarf rechtfertigen könnten.\r\n\r\nEinen anderen Schluss lässt auch das „Gutachten zur Feststellung des sonderpädagogi-\r\nschen Förderbedarfs gemäß § 12 HmbSG“ des Sonderpädagogen D. des ReBBZ E. vom\r\n29. Oktober 2025 nicht zu. Zwar wird darin festgehalten, dass die sonderpädagogische För-\r\nderung „im Moment“ vom Umfang nicht ausreichend sei, um den Antragsteller in seiner\r\nLernentwicklung so zu unterstützen, dass er Leistungsrückstände aufhole (dort S. 3), doch\r\n\r\nheißt es weiter:\r\n\r\n„[Der Antragsteller] profitiert von klaren, wiederkehrenden Tages- und Wochenstruk-\r\nturen. Eine verlässliche Klassenstruktur mit festen Ritualen und visualisierten Ab-\r\nläufen gibt ihm Sicherheit. Unvorhergesehene Änderungen sollten frühzeitig ange-\r\nkündigt und möglichst visualisiert werden (...) Eine konstante Bezugsperson (Lehr-\r\nkraft oder Schulbegleitung) kann seine emotionale Sicherheit und seine Teilnahme\r\nam Unterricht [sic]. Vertrauensvolle Beziehungen zu Erwachsenen sind Vorausset-\r\nzung für sein Arbeitsverhalten und seine Regulation. [Der Antragsteller] benötigt in\r\nherausfordernden Situationen einen ruhigen Rückzugsort zur Regulation. Eine reiz-\r\nreduzierte Sitzplatzwahl (z. B. Randplatz, wenig Bewegung im Blickfeld) wirkt kon-\r\nzentrationsfördernd. [Der Antragsteller] benötigt ein individuell angepasstes Arbeits-\r\nmaterial (reduzierter Umfang, klare Struktur, visuelle Hilfen). Die Aufgabenstellung\r\nsollte auf sein Tempo und seine Interessen Rücksicht nehmen. Soziale Lernziele\r\nsollten in Kleingruppen oder mit vertrauten Mitschülern geübt werden.\r\n\r\nRollen- und Alltagstrainings unterstützen seine soziale Teilhabe. Eine enge Abstim-\r\nmung zwischen Klassenlehrkraft, Sonderpädagogik, Schulbegleitung ist zentral. Der\r\nkontinuierliche Austausch mit den Erziehungsberechtigten unterstützt die ganzheit-\r\nliche Förderung.“"
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          "support_type": "direct",
          "citation_details": "VG Hamburg, Beschluss vom 18. August 2026, 5 E 4664/26; Einzelbelege und gegebenenfalls zitierte Autoritäten stehen im Anspruchstext und in den Quellenreferenzen."
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  "limitations": [
    "Vollständige vorbereitete OCR zu neun PDF-Seiten; keine eigene OCR oder PDF-Textextraktion. Thema und Ergebnis werden auf Grundlage summarischer Prüfung im Eilverfahren wiedergegeben.",
    "Die Stellungnahmen, das sonderpädagogische Gutachten und die Anlagen AG 2 und AG 3 sind nur in der gerichtlichen Wiedergabe zugänglich, nicht als gesonderte Originalunterlagen.",
    "Gesetzesmaterialien: Bü-Drs. 19/3195, S. 15 und in der OCR auch „Bu-Drs. 19/3195, S. 3“; keine stillschweigende Angleichung in Quellenzitaten.",
    "OCR-Unklarheiten: „8 114 Satz 1 VwGO“ statt eines verlässlich lesbaren Paragraphenzeichens; weitere Wortfehler und „vgl. 0.“. Eine Bezugnahme im Artikel auf § 114 Satz 1 VwGO ist als offengelegte Normalisierung des isolierten Zeichens zu kennzeichnen.",
    "Das zitierte sonderpädagogische Gutachten enthält den unvollständigen Satz mit „[sic]“ zur konstanten Bezugsperson. Aus dem fehlenden Prädikat wird keine zusätzliche Aussage rekonstruiert.",
    "Die OCR nennt Zeitstunden für die Bewilligung und Wochenstunden für die ärztliche Empfehlung. Eine Gleichsetzung der Einheiten oder rechnerische Differenz wird nicht vorgenommen.",
    "Die zitierten Gerichtsentscheidungen sind nur als vom VG angeführte Autoritäten erfasst und wurden nicht selbständig geprüft.",
    "Literatur: Raabe, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Kommentar - Kinder- und Jugendhilfe, Stand: Juni 2024, § 35a SGB VIII Rn. 105.",
    "Die Konkurrenz von SGB VIII und § 12 HmbSG sowie die behördliche Zuständigkeit werden nicht entschieden; aus der Prüfung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG folgt keine allgemeine Aussage über den Rechtsweg für andere Verfahren."
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  "downstream_use": "Dieser Artikel ist eine abgeleitete Zusammenfassung der benannten Extraktion. Aussagen sind nur im durch die Belegkarte ausgewiesenen Umfang gestützt. Keine zusätzlichen Tatsachen, Rechtsregeln, Fundstellen oder Ergebnisse aus anderen Quellen ergänzen. Für höhere Gewissheit die Entscheidung und die zugrunde liegenden Originalunterlagen konsultieren."
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