Ihr Anwalt für Nachbarrecht und Nachbarrechtsgesetz.

Hamburg. Saarlouis. Bundesweit.

RA Marc Heidemann

1698791607765 Anwalt Nachbarrechtsgesetz

Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im öffentlichen Recht in Hamburg und Saarlouis und Nachbarrecht berate und vertrete ich Privatpersonen, Eigentümer und Unternehmen bei allen Konflikten rund um das Nachbarrechtsgesetz. Ich unterstütze Sie dabei, Ihre Rechte, insbesondere aus § 1004 BGB i.V.m. Nachbarrechts- oder Nachbarschaftsgesetz gegenüber Nachbarn rechtssicher durchzusetzen oder unberechtigte Ansprüche abzuwehren.

Typische Streitpunkte im Nachbarrecht sind Abstandsflächen, Grenzbebauung, Überbau, Einfriedungen, Hecken- und Baumpflanzungen, Überwuchs, Licht- und Sichtbeeinträchtigungen, Immissionen wie Lärm, Gerüche oder Rauch sowie Fragen der Duldungspflicht. Dort, wo das Bauordnungsrecht endet, beginnt in der Regel der Anwendungsbereich der Nachbarrechtsgesetze der Länder. So kann eine Einfriedung zulässig im Sinne der Bauordnung sein, jedoch unzulässig im Sinne des Nachbarrechtsgesetzes.

Im Falle der fehlenden Erfolgsaussichten eines Vorgehens nach dem Bauordnungsrecht prüfe ich Ihre Situation gerne auch zusätzlich oder alternativ anhand des jeweils einschlägigen Nachbarrechtsgesetzes und ggf. ergänzender Vorschriften des BGB . Dabei analysiere ich, ob Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung oder Duldung bestehen und welche Durchsetzungschancen realistisch sind.

Achtung:

Nach § 15a Abs. 1 S. 1 Nr.2 EGZPO kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach den §§ 910, 911, 923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach den landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Artikels 124 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt (LG Bonn, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 8 S 48/20 –, Rn. 22, juris).

Nachbarrechtliche Mandate übernehme ich grundsätzlich nur nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren bzw. begleite dieses maximal unterstützend. Ob ein Schlichtungsverfahren Zulässigkeitsvoraussetzung ist habe ich in einer Übersicht zusammengefasst.