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Öffentliches Namensrecht Archive - Heidemann Partner - Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht

Einführung zur Namensänderung nach dem NÄG

Die Änderung des Namens richtet sich nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG). Nach § 3 Absatz 1 NÄG bedarf eine Namensänderung eines rechtfertigenden Grundes.  Einzelheiten regelt die Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz. Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht berate ich Sie zu diesem Thema gerne. Umfassende Abwägung aller für und gegen Namensänderung streitender Belange