Grad der Erfolgsaussicht darf nicht überspannt werden Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt wird. Zweck ist es, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. 50/50 reicht aus Prozesskostenhilfe...
