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RA Dipl. iur. Marc Heidemann, Autor bei Heidemann Partner - Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht

Die einstweilige Anordnung auf vorläufige Erteilung einer Gaststättenerlaubnis

Als Anwalt mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht und einer Expertise, die sich über Hamburg, Niedersachsen und bundesweit erstreckt, berate ich Sie gerne zu Fragen rund um das Gaststättenrecht. Für individuelle Beratung und eine Prüfung Ihres konkreten Falles stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie gerne Kontakt auf, um Ihre Fragen zu klären und Ihre rechtlichen

Das öffentlich-rechtliche Hausverbot

Im vorliegenden Artikel werde ich einen Einblick in die materiellen Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Hausverbots geben. Inhalt des öffentlich-rechtlichen Hausrechts Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht berate ich Sie gerne zum Thema öffentlich-rechtliches Hausverbot und stehe Ihnen bei Fragen dazu gerne zur Verfügung. Im Artikel wird der Inhalt des öffentlich-rechtlichen Hausrechts im Detail behandelt. Dieses Recht

Die Rückerstattung von zu viel gezahlten Rundfunkbeiträgen

Als Anwalt mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht in Hamburg stehe ich Ihnen mit meiner Expertise zur Verfügung, um Ihre Fragen und Anliegen im Zusammenhang mit der Rückforderung von Rundfunkbeiträgen zu klären. Die Thematik der Rückforderung von Rundfunkbeiträgen ist vielschichtig und erfordert ein fundiertes Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie der geltenden Rechtsprechung. In diesem Artikel beleuchte ich

Die Verwertung von im Bundeszentralregister getilgten Straftaten bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nach § 35 GewO

Ablauf der Tilgungsfrist nur äußerste zeitliche Grenze Der Ablauf der Tilgungsfrist im Bundeszentralregister stellt nur die äußerste zeitliche Grenze dar, von deren Erreichen ab die Eintragungen dem Antragsteller nicht mehr vorgehalten werden dürfen (Landmann/Rohmer, GewO, Loseblatt, § 35 Rdnr. 174, 41).  Getilgte Verurteilungen können verwertet werden Der Gesetzgeber hat – wie sich aus § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG

Rechtsschutz gegen Verwirkungsbescheid bei Vollstreckungshindernis nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 HmbVwVG 

Statthafte Klageart vor Eintritt der Bestandskraft  Vor Eintritt der Bestandskraft eines Verwirkungsbescheides ist die statthafte Klageart die Anfechtungsklage nach § 42 Absatz 1 VwGO. Verwirkungsbescheide nach hamburgischem Verwaltungszwangsvollstreckungsrecht haben Verwaltungsaktqualität i.S. von § 35 HmbVwVfG (OVG Hamburg, Beschluss vom 7.6.2007, 2 Bs 83/07; VG Hamburg, Beschluss vom 9.10.2008, 4 E 2556/08, juris Rn. 3, und

Die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen fehlender Bewährung

Einführung Im komplexen Geflecht des öffentlichen Dienstrechts spielt die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe eine bedeutende Rolle. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind im Bundesbeamtengesetz verankert und erfordern eine sorgfältige Abwägung der individuellen Eignung, Befähigung und gesundheitlichen Verfassung der betroffenen Person. Dieser Artikel beleuchtet die Rechtsgrundlagen, die anzuwendenden Maßstäbe und die formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen im

Der ausnahmsweise zulässige nicht störende Gewerbebetrieb im allgemeinen Wohngebiet

Ausnahmegenehmigung nach § 31 Abs. 1, 34 Absatz 2 BauGB i.V.m. BauNVO? Im Allgemeinen Wohngebiet kann ein Vorhaben als nicht störender Gewerbetrieb im Gegensatz zum reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sein, auch wenn das Vorhaben nicht dem Bedarf der Bewohner des Gebietes dient. Ist dies der Fall kann ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach §

Verkehrssicherungspflicht bei Verweigerung der Baumfällgenehmigung: Haftungsfragen im Fokus

Im Fokus dieses Artikels liegt die Haftungsfrage in Bezug auf Bäume, die von Naturschutz- oder Baubehörden als erhaltungsfähig eingestuft werden, jedoch mögliche Risiken bergen. Es wird erläutert, wie die Haftung zu bewerten ist, wenn trotz behördlicher Verweigerung einer Fällgenehmigung und durchgeführter Sicherungsmaßnahmen entsprechend der FLL-Baumkontrollrichtlinie durch einen Sturm Schäden entstehen. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen

Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 AufenthG wegen Unmöglichkeit der Sicherung des existenziellen Lebensunterhalts

Die Voraussetzungen dafür, dass feststellt wird, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, sollen im Folgenden dargelegt werden. Der besondere Fokus des Artikels liegt auf dem Aspekt der Unmöglichkeit der Sicherung des existenziellen Lebensunterhalts. Vorweggenommen werden kann bereits, dass die Anforderungen hier hoch sind und insbesondere arbeitsfähigen Männern viel