Als Anwalt mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht in Hamburg stehe ich Ihnen mit meiner Expertise zur Verfügung, um Ihre Fragen und Anliegen im Zusammenhang mit der Rückforderung von Rundfunkbeiträgen zu klären. Die Thematik der Rückforderung von Rundfunkbeiträgen ist vielschichtig und erfordert ein fundiertes Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie der geltenden Rechtsprechung. In diesem Artikel beleuchte ich die rechtlichen Grundlagen und Besonderheiten, die bei der Rückforderung von Rundfunkbeiträgen zu beachten sind. Dabei gehe ich insbesondere auf die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie auf die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch gemäß § 10 Absatz 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) ein.
Rechtsweg
Inhaltsverzeichnis
Für die Rückforderung von Rundfunkbeiträgen ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit sachlich zuständig, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt.
Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn sich der Streitgegenstand nach Normen des öffentlichen Rechts beurteilt (BVerwG, Beschluss vom 02.07.1979 – I C 9.75 -, BVerwGE 58, 167-179). Rundfunkbeiträge können nur auf Grund von Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts erlassen werden (RBStV), sodass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (Kopp/Schenke, VwGO, § 40 Rdnr. 8a f.).
Rechtsgrundlage: § 10 Absatz 3 RBStV
Um bereits gezahlte Rundfunkbeiträge zurückfordern zu können müssen die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV vorliegen.
Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV kann, soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern.
a) Keine Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach § 2 RBStV?
Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung (i.S.v. § 3 RBStV) von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung und damit Beitragsschuldner ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Eine Wohnung ist dabei bereits dann als „selbst bewohnt“ anzusehen, wenn die Person die Wohnung jederzeit zum tatsächlichen Wohnen nutzen kann, weil sie Mieterin oder Eigentümerin der Wohnung ist und ständigen Zutritt hat (vgl. Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 RBStV, Rn. 15 ff.).
Voraussetzung ist nicht, dass sich diese Person ständig, überwiegend oder auch nur regelmäßig in der Wohnung aufhält. Eine für den Eigenbedarf vorgesehene Wohnung bleibt daher selbst dann eine selbst bewohnte Wohnung, wenn sie z.B. nur einmal im Jahr für einen Kurzurlaub tatsächlich aufgesucht und im Übrigen lediglich zum Bewohnen bereitgehalten wird.
b) Sonderfall: Die nicht selbst genutzte Ferienwohnung
aa) Beitragspflicht nach § 3 RBStV?
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV nicht beitragspflichtig ist man, wenn eine Ferienwohnung nicht als beitragspflichtige Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gilt. Raumeinheiten in Beherbergungsstätten, die der vorübergehenden Unterbringung Dritter dienen, die also von ihrem Eigentümer nicht einmal zeitweise selbst zum Wohnen genutzt werden, nimmt § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV von vornherein vom Wohnungsbegriff aus, auch wenn sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 RBStV erfüllen.
bb) Beitragspflicht nach § 5 Absatz 2 RBStV?
Bei einer Ferienwohnung gilt weiter die Besonderheit, das auch nicht nach § 5 RBStV ein Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich zu erheben ist. Für Ferienwohnungen, die zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter vorgehalten werden, ist zwar nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV ein (ermäßigter) Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dies gilt aber erst ab der zweiten Raumeinheit. Für eine Ferienwohnung besteht daher eine Beitragspflicht nicht, wenn es sich um die einzige Ferienwohnung handelte.
c) Achtung: Verjährung
Vorsicht ist geboten, wenn die Zahlungen bereits längere Zeit zurückliegen. Denn der Anspruch auf Rückerstattung von ohne Rechtsgrund geleisteten Rundfunkbeiträgen unterliegt nach § 10 Abs. 3 Satz 3 RBStV i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB der dreijährigen Regelverjährung.
Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 RBStV verjährt der Erstattungsanspruch nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB, soweit ein anderer Verjährungsbeginn – wie hier – nicht bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den diesen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Danach begann die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rundfunkbeiträge gezahlt worden sind.