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öffentliches Baurecht Archive - Heidemann Partner - Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht

Der ausnahmsweise zulässige nicht störende Gewerbebetrieb im allgemeinen Wohngebiet

Ausnahmegenehmigung nach § 31 Abs. 1, 34 Absatz 2 BauGB i.V.m. BauNVO? Im Allgemeinen Wohngebiet kann ein Vorhaben als nicht störender Gewerbetrieb im Gegensatz zum reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sein, auch wenn das Vorhaben nicht dem Bedarf der Bewohner des Gebietes dient. Ist dies der Fall kann ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach §

„Anlagen für Verwaltungen“ im allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Absatz 3 Nummer 3 BauNVO)

„Anlagen für Verwaltungen“ – Weites Begriffsverständnis Der Begriff „Anlagen für Verwaltungen“ ist – wie Begriff der Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke – in einem weiten Sinn zu verstehen.  Der Begriff „Anlagen für Verwaltungen“ ist ein städtebaurechtlicher Sammelbegriff, der Anlagen und Einrichtungen umfasst, in denen oder von denen aus verwaltet wird, sofern das Verwalten einem

Wann begründet die planbedingte Zunahme von Verkehrslärm die Antragsbefugnis für eine Normenkontrollklage eines Nachbarn außerhalb des Plangebietes?

Als Nachbar außerhalb des Plangebietes gegen B-Plan vorgehen wegen erhöhtem Verkehrslärm? Nachbarn von neubeplanten Gebieten bringen das Argument des erhöhten Verkehrslärms durch die Neubeplanung gerne ins Spiel. Im Folgenden sollen die Anforderungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit an die Antragsbefugnis eines solchen Nachbarn dargelegt werden. Normenkontrollantrag auch für Nachbarn außerhalb des Plangebiets möglich Eigentümer eines Grundstücks außerhalb des

Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch Verschattung?

Grundsätzlich hohe Anforderungen bei Verschattung Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten scheidet in der Regel aus, wenn die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden (vgl. OVG Hamburg, B. v. 26.9.2007 – 2 Bs 188/07 -, NordÖR 2008, 73). Geringerer Sozialabstand indiziert höhere Hürden Aus den Reduzierungen

Abstandsregelungen der Bauordnung und der Schutz vor fremder Einsicht

Grundsätzlich kein Schutz vor fremder Einsicht durch Abstandsregelungen Abstandsregelungen dienen grundsätzlich nicht dazu, fremde Einsichten in Wohnhäuser oder auf Grundstücke zu verhindern. Dies ergibt sich zunächst rechtstechnisch daraus, dass die Abstände zB in Niedersachsen von 1H auf ½ H, jedoch mindestens 3 Meter, halbiert wurden und damit der Schutz der Privatsphäre nicht zielführend allein durch

Der funktionslose Bebauungsplan

Bebauungspläne sind in einem ungleich stärkeren Maße wirklichkeitsbezogen, als dies für den abstrakt-allgemeinen Rechtssatz im herkömmlichen Sinne zutrifft. Sie sind – wie Pläne überhaupt – in einer sie kennzeichnenden Art weniger auf Geltung als „auf konkrete Erfüllung angelegt“ (Ritter, DÖV 1976, 805; vgl ferner etwa Blümel, Raumplanung, vollendete Tatsachen und Rechtsschutz, in der Festgabe für

Ferienwohnung im reinen Wohngebiet?

Gemäß § 3 Abs. 1 BauNVO dient das reine Wohngebiet ausschließlich dem Wohnen. Allgemein zulässig sind gemäß § 3 Abs. 2 BauNVO Wohngebäude. Ausnahmsweise können gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden. 2017

Die Schlusspunkttheorie im öffentlichen Baurecht

Ein beliebtes Problem im öffentlichen Baurecht ist die Frage nach der Feststellungswirkung der Baugenehmigung im Spannungsverhältnis zu nachträglichen Änderungen. So stellen sich hier Fragen wie danach, ob der Inhaber einer Baugenehmigung mit der Bauausführung beginnen kann, wenn nach Erteilung der B-Plan geändert wird und das Bauvorhaben danach unzulässig ist oder wie die Feststellungswirkung der Baugenehmigung

Rechtsschutz des Adressaten bauaufsichtlicher Maßnahmen in Niedersachsen

(Stand 17.12.2021) Der Rechtsschutz des Adressaten einer Maßnahme der Bauaufsichtsbehörde soll hier in aller Kürze umrissen werden. Probleme zeigen sich in der Praxis oft darin, dass nicht der Adressat, sondern beispielsweise der dinglich Berechtigte sich an die Behörde oder das Gericht wendet. Auch bei Änderungen der Rechtslage zeigen sich hier und dort kleinere Probleme auf.

Rechtsschutz des Nachbarn gerichtet auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde in Niedersachsen

(Stand 17.12.2021) Der Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde wegen baurechtswidriger Zustände ist bei Nachbarn ein beliebtes Thema. Läuft es mit dem Nachbarn nicht mehr rund, liebäugelt man hie und hie gerne mit dem Anschwärzen des Nachbarn bei der Bauaufsichtsbehörde. Dieser Gedanke liegt zwar nahe, ist aber grundsätzlich mit Vorsicht zu genießen. Die Anforderungen