HomeCategory

BauNVO Archive - Heidemann Partner - Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht

Der ausnahmsweise zulässige nicht störende Gewerbebetrieb im allgemeinen Wohngebiet

Ausnahmegenehmigung nach § 31 Abs. 1, 34 Absatz 2 BauGB i.V.m. BauNVO? Im Allgemeinen Wohngebiet kann ein Vorhaben als nicht störender Gewerbetrieb im Gegensatz zum reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sein, auch wenn das Vorhaben nicht dem Bedarf der Bewohner des Gebietes dient. Ist dies der Fall kann ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach §

„Anlagen für Verwaltungen“ im allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Absatz 3 Nummer 3 BauNVO)

„Anlagen für Verwaltungen“ – Weites Begriffsverständnis Der Begriff „Anlagen für Verwaltungen“ ist – wie Begriff der Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke – in einem weiten Sinn zu verstehen.  Der Begriff „Anlagen für Verwaltungen“ ist ein städtebaurechtlicher Sammelbegriff, der Anlagen und Einrichtungen umfasst, in denen oder von denen aus verwaltet wird, sofern das Verwalten einem