Der ausnahmsweise zulässige nicht störende Gewerbebetrieb im allgemeinen Wohngebiet

Ausnahmegenehmigung nach § 31 Abs. 1, 34 Absatz 2 BauGB i.V.m. BauNVO?

Im Allgemeinen Wohngebiet kann ein Vorhaben als nicht störender Gewerbetrieb im Gegensatz zum reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sein, auch wenn das Vorhaben nicht dem Bedarf der Bewohner des Gebietes dient.

Ist dies der Fall kann ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 31 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO möglich sein.

Von entscheidender Bedeutung ist dann, ob das Vorhaben einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb darstellt.

Typisierende Betrachtung im ersten Schritt

Bei der Prüfung, ob ein Betrieb ein sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb ist, ist von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen (BVerwG, B.v. 28.2.2008 – Az. 4 B 60/07 – BayVBl 2008, 542 – juris, Rn. 6; Jäde/Dirnberger/ Weiss – Kommentar zum BauGB – 6. Auflage 2010 – Rn. 16 zu § 1 BauNVO). 

Denn die Baunutzungsverordnung will durch Zuordnung von Nutzungen zu Baugebietstypen die oft gegenläufigen Interessen unterschiedlicher Nutzungen in einen schonenden Ausgleich bringen (BVerwG, U.v. 21.3.2002 – Az. 4 C 1.02 – BVerwGE 116, 155 – juris, Rn. 12). 

Zweckbestimmung des jeweiligen Gebietes als Ausgangslage

Ausgehend von der Zweckbestimmung des jeweiligen Gebiets und dem damit einhergehenden spezifischen „Gebietscharakter“ benennt die Baunutzungsverordnung deshalb regelhaft die zulässigen und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Der Ausgleich der in einem Gebiet zulässigen Nutzungen soll von vornherein durch die Beschränkung, auf die den Gebietscharakter wahrenden Vorhaben erfolgen. Damit sollen Konflikte und Spannungen, die auftreten, wenn „typischerweise“ gebietsunverträgliche Betriebe vermieden werden (BayVGH, B.v. 28.6.2011 – Az. 15 ZB 10.3134 – juris, Rn. 11).

Vorhaben muss bei typisierender Betrachtung „gebietsverträglich“ sein

Typisches Störpotential als Ausgangspunkt

Bei der Beurteilung der „Gebietsverträglichkeit“ eines Vorhabens auf Grundlage einer typisierenden Betrachtung ist das Maß der Störung und das mit der Art des Betriebes verbundene Störpotential zugrunde zu legen. 

Typische Nutzungsweise des Vorhabens störend?

Ein Vorhaben ist somit „gebietsverträglich“, wenn es – bezogen auf den jeweiligen Gebietscharakter – aufgrund seiner typischen Nutzungsweise nicht störend in dem jeweiligen Baugebiet wirkt (Vgl. BayVGH, B.v. 28.6.2011 – Az. 15 ZB 10.3134 – juris, Rn. 12).

Wesensfremde Betriebe ohne weiteres gebietsunverträglich

Eine Gebietsunverträglichkeit ist ohne Weiteres zu bejahen, wenn ein Betrieb zu einer Gruppe von Gewerbebetrieben gehört, die wegen ihrer besonderen Eigenart in Gebieten, in denen größere Teile der Bevölkerung wohnen, wesensfremd sind und deshalb stets als unerträglich empfunden werden (BVerwG, B.v. 10.7.1964 – Az. I B 43.64 – GewArch 1964, 244; BayVGH, U.v. 8.3.2013 – Az. 15 B 10.2922, Rn. 24; BayVGH, B.v. 28.6.2011 – Az. 15 ZB 10.3134 – juris, Rn. 12).

Hierzu zählen beispielsweise Betriebe, die wegen des ihnen innewohnenden Gefahrenpotentials einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, nach § 4 BImSchG, bedürfen (BVerwG vom 11.4.1975 BauR 1975, 396). Bei diesen Betrieben ist eine Prüfung, ob sie sich im Einzelfall störend auf das Wohnen auswirken werden, von vorneherein nicht erforderlich.

Typisches Störpotenzial als Ausgangslage

Die Prüfung des dem Betrieb innewohnenden Störpotentials ist auf das Ausmaß der typischerweise bei einer solchen Betriebsform auftretenden Störungen auszurichten (BayVGH, B.v. 28.6.2011 – Az. 15 ZB 10.3134 – juris, Rn. 13). 

Jedoch sind letztlich die konkreten Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich, wenn der Betrieb zu einer Branche gehört, bei der die Bandbreite des Störgrades der üblichen Betriebsformen vom nicht wesentlich störenden bis zum störenden oder gar bis zum erheblich belästigenden Betrieb reicht (BVerwG vom 11.4.1975 a.a.O.; BayVGH vom 17.3.2008 Az. 1 B 06.3146 <juris> RdNr. 21).

Konkretisierung durch räumlichen Umfang, An- und Abfahrtsverkehr

Das Störpotential ist dann mit Blick auf den räumlichen Umfang, die Größe des betrieblichen Einzugsbereichs, die Art und Weise der Betriebsvorgänge, den vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr, die zeitliche Dauer dieser Auswirkungen und ihre Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten zu beurteilen. 

Einhaltung von immissionsschutzrechtlichen Richtwerten nicht entscheidend

Nicht entscheidend ist demgegenüber, ob mit der konkreten Nutzung die immissionsschutzrechtlich vorgegebenen Lärmwerte eingehalten werden (BVerwG, U.v. 21.3.2002 – Az. 4 C 1.02 – BVerwGE 116, 155 – juris, Rn. 16; BayVGH, U.v. 23.3.2010 – Az. 15 N 09.2322 – juris, Rn. 13), da es bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit um eine – vorsorgende – Vermeidung städtebaulicher Konflikte, die Nutzungen mit sich bringen, die den Gebietscharakter stören, geht (BayVGH, U.v. 23.3.2010 – Az. 15 N 09.2322 – juris, Rn. 13).

Kontrollfragen

1) Ist davon auszugehen, dass es bei meinem Vorhaben bei typischer Betrachtung aufgrund der typischen (täglichen) Abläufe, zu keiner über das übliche Maß hinausgehenden Belastung durch die Betriebsabläufe in einem allgemeinen Wohngebiet kommen kann? (Gut)

2) Ist sichergestellt, dass es durch den Betrieb in einem allgemeinen Wohngebiet zu keinen wohnunverträglichen Lärmbelästigungen kommt? (Gut)

Beispiel: Hundepension: Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist damit zu rechnen, dass es zu wohnunverträglichen Lärmbelästigungen kommt. Argument: Lautes Gebell der Hunde als deren natürliches Kommunikationsmittel kann nicht verhindert werden

3) Müsste mein Vorhaben erst durch eine maßgeschneiderte Baugenehmigung an die Umgebung angepasst werden? (Schlecht)

Die typisierte Betrachtung ermöglicht es den Behörden, schnell und effizient über Genehmigungen für Vorhaben zu entscheiden, die nach allgemeinem Verständnis keine übermäßigen Störungen oder Auswirkungen auf die Umgebung haben.

4) Würde mein Vorhaben aufgrund des Störpotentials einer ständigen, kaum praktikablen Überwachung bedürfen? (Schlecht)

Eine ständige und kaum praktikable Überwachung von Vorhaben könnte in vielen Fällen die praktische Umsetzung des Gesetzes und die Verwirklichung der Ziele des Gesetzgebers (also die in der Regel gegenläufigen Interessen unterschiedlicher Nutzungen in einen schonenden Ausgleich zu bringen) erheblich erschweren. Eine solche Überwachung würde nicht nur übermäßige Ressourcen binden, sondern auch eine effiziente und zielführende Anwendung der Gesetze behindern.

RA Dipl. iur. Marc Heidemann

RA Marc Heidemann konzentriert sich auf das Verwaltungsrecht und deckt eine breite Palette an verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten ab. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere im Waffenrecht, Denkmalschutzrecht und Baurecht. Bei verwaltungsrechtlichen Fragen bietet er zudem Unterstützung im Arbeits- und Zivilrecht. Entdecken Sie sein Fachwissen für Ihre rechtlichen Belange.

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