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Gewerberecht Archive - Heidemann Partner - Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht

Die einstweilige Anordnung auf vorläufige Erteilung einer Gaststättenerlaubnis

Als Anwalt mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht und einer Expertise, die sich über Hamburg, Niedersachsen und bundesweit erstreckt, berate ich Sie gerne zu Fragen rund um das Gaststättenrecht. Für individuelle Beratung und eine Prüfung Ihres konkreten Falles stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie gerne Kontakt auf, um Ihre Fragen zu klären und Ihre rechtlichen

Die Verwertung von im Bundeszentralregister getilgten Straftaten bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nach § 35 GewO

Ablauf der Tilgungsfrist nur äußerste zeitliche Grenze Der Ablauf der Tilgungsfrist im Bundeszentralregister stellt nur die äußerste zeitliche Grenze dar, von deren Erreichen ab die Eintragungen dem Antragsteller nicht mehr vorgehalten werden dürfen (Landmann/Rohmer, GewO, Loseblatt, § 35 Rdnr. 174, 41).  Getilgte Verurteilungen können verwertet werden Der Gesetzgeber hat – wie sich aus § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG

Der Nachweis eines Strohmannverhältnisses im Gewerbe- und Gaststättenrecht

Wenn ein Strohmannverhältnis vorliegt, kann die Behörde eine Untersagungsverfügung gegen den Strohmann und den Hintermann aussprechen. Ein Vorgehen dagegen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hat bei Vorliegen der hier dargestellten Voraussetzungen seitens der Behörde in der Regel wenig Aussicht auf Erfolg. Denn liegen die Voraussetzungen vor, liegt das Kind bereits im Brunnen. Es besteht ein

Anforderungen an ein Sanierungskonzept zur Verhinderung der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)

Die Anforderungen an eine Sanierungskonzept zur Verhinderung einer Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO sind hoch. Zudem muss das Konzept bereits in Kraft sein zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit unabhängig von den Gründen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen

Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen Abgaben- und/oder Steuerschulden

Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung des Gewerbes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu untersagen. Ein Ermessensspielraum steht der zuständigen Behörde insoweit im Grundsatz nicht zu.  Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit unabhängig von den Gründen