Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen Abgaben- und/oder Steuerschulden

Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung des Gewerbes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu untersagen. Ein Ermessensspielraum steht der zuständigen Behörde insoweit im Grundsatz nicht zu. 

Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit unabhängig von den Gründen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb einstellt.

Dies ist nur dann abweichend zu beurteilen, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 –, BVerwGE 65, 1, 5; Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, Bd. 1, Stand: Februar 2000, § 35 Rdnr. 30 mit weiteren Nachweisen) (VG Oldenburg, Beschluss vom 13. April 2004 – 12 B 879/04 –, Rn. 8, juris). 

1. Was versteht man allgemein unter gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit?

Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. 

2. Wann sind Steuer- und Abgabenrückstände geeignet?

Zum ordnungsgemäßen Betrieb des Gewerbes gehört u.a., dass der Gewerbetreibende die mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten erfüllt. 

Steuer- und Abgabenrückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu erweisen, wenn die Rückstände sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind

Auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist für die Prognose, ob er seine steuerlichen Pflichten künftig erfüllen wird oder nicht, von Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 29.01.1988 – BVerwG 1 B 164.87 – Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 45 = GewArch 1988, 162).

3. Müssen die Rückstände verschuldet sein? Was ist, wenn ich einen überschuldeten Betrieb übernommen habe?

Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Gewerbetreibenden voraus. Es ist ohne Bedeutung, welche Ursachen zu den Tatsachen geführt haben, welche die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03. September 2020 – 4 A 2461/19 –, Rn. 13, juris). 

1. Was ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit?

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes gemäß § 35 Abs. 6 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, bleiben außer Betracht (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23.10.2012 – 22 ZB 12.888, juris). 

Die nachträgliche erhebliche Verminderung der Steuerrückstände kann aber im Rahmen eines Verfahrens auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung (vgl. § 35 Abs. 6 GewO) geltend gemacht werden, wenn aufgezeigt werden kann, dass sich die Mitwirkungs- und Zahlungsmoral zum Positiven entwickelt hat.

2. Sind Säumniszuschläge und Schätzbescheide nach § 162 AO mit zu berücksichtigen?

Zahlungsrückstände sind auch zu berücksichtigen, soweit sie Säumniszuschläge umfassen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.12.2016 – 4 A 1425/14 -, juris). Ein Herausrechnen der Säumniszuschläge und ein Abstellen lediglich auf die Hauptforderung ist nicht angezeigt (OVG Lüneburg 7. Senat, Beschluss vom 16.02.2018, 7 LA 109/17). 

Unerheblich ist dabei auch, ob sich die Steuerschulden nach § 162 Abgabenordnung – AO – aus geschätzten oder aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben. Zahlungsrückstände sind auch insoweit zu berücksichtigen, als sie auf Schätzungen beruhen. Denn für die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist allein maßgeblich, in welcher Höhe er bis zum Erlass der Ordnungsverfügung Steuern zuzüglich Zinsen und Zuschlägen nicht gezahlt hatte, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die an ihn ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Dabei sind auf Schätzungen beruhende Steuerschulden in gleicher Weise von Bedeutung wie solche, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 – Rn. 8 f., m.w.N, juris,). 

Eine auf Schätzungen beruhende Steuerschuld hat keine geringere Aussagekraft für die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden als solche Steuerrückstände, die auf einer Steuererklärung oder -anmeldung des Betroffenen beruhen. Die Prognose über die künftige berufsbezogene Rechtskonformität eines Gewerbetreibenden, der außer der Steuerentrichtung auch noch die Steuererklärungspflicht missachtet hat, stellt sich daher im Ergebnis nicht günstiger dar als bei einem Gewerbetreibenden, der aufgelaufene Steuerschulden nicht begleichen kann oder will.  Dies deshalb, weil es nur unter dieser Voraussetzung zu Steuerschätzungen kommen kann (Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2020 – 22 ZB 18.1514 –, Rn. 30, juris).

3. Kann eine Gewerbeuntersagung unverhältnismäßig sein?

Eine Gewerbeuntersagung ist in der Regel nicht unverhältnismäßig. Eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung kann allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen (BVerwG, Beschluss vom 09.03.1994 – 1 B 33.94, juris; BVerwG, Beschluss vom 01.02.1994 – 1 B 211.93, juris; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom. 4.6.2014 – 22 C 14.1029, Rn. 19, juris). 

Auch geringe Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt rechtfertigen es nicht, von einer Gewerbeuntersagung wegen fortgesetzter Pflichtverletzung abzusehen (vgl. Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom. 4.6.2014 – 22 C 14.1029, juris Rn. 19). 

Sind nämlich die Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Satz 1 GewO in der Person eines Gewerbetreibenden erfüllt, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem durch Art. 12 Absatz 1 Grundgesetz – GG – geschützten Interesse der Betroffenen, ihren Lebensunterhalt aus selbstständiger Arbeit zu verdienen, zu gewähren (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1991 – 1 B 10/91 –, Rn. 4, juris).

4. Kann eine Gewerbeuntersagung auch auf andere Gewerbe erstreckt werden?

Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden.

Dies setzt voraus, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist.

Der Erlass einer solchen erweiterten Gewerbeuntersagung setzt das Vorliegen einer „gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit“ des Betroffenen voraus. Darüber hinaus muss die Erstreckung der Untersagung auf andere gewerbliche Tätigkeiten erforderlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass der Gewerbetreibende auf entsprechende Tätigkeiten ausweicht. Ausreichend für diese Annahme ist es, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe oder eine der genannten leitenden Tätigkeiten in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 – 1 C 17/79 – juris; Urteil vom 02.02.1982 – 1 CB 2/81 – juris; Beschluss vom 11.09.1992 – 1 B 131/92 – juris). 

In Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung steht der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.1993 – 1 B 1/93, juris; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 01.06.2011 – 22 B 09.2785 Rn. 15, juris).

RA Dipl. iur. Marc Heidemann

RA Marc Heidemann konzentriert sich auf das Verwaltungsrecht und deckt eine breite Palette an verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten ab. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere im Waffenrecht, Denkmalschutzrecht und Baurecht. Bei verwaltungsrechtlichen Fragen bietet er zudem Unterstützung im Arbeits- und Zivilrecht. Entdecken Sie sein Fachwissen für Ihre rechtlichen Belange.

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