Allgemeine Mandatsbedingungen für Rechtsdienstleistungen – HP-Mandanten-AGB –

1. Gegenstand des Vertrages

 

1.1 Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskunft, eine etwaige Geschäftsbesorgung oder Prozessführung ist.

1.2 Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten auch für Folgeverträge mit dem Mandanten.

1.3 Geschäftsbedingungen des Mandanten finden nur Anwendung, wenn diese ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurden.

1.4 Bei Veränderungen dieser allgemeinen Mandatsbedingungen gilt jeweils die aktuellste Fassung. Im laufenden Mandatsverhältnis gilt dies nur, wenn der Mandant nicht widerspricht. Der Mandant wird über die aktuellste Fassung schriftlich unter Hinweis auf sein Widerspruchsrecht unterrichtet.

 

2. Zustandekommen und Inhalt des Mandats

 

2.1 Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch den Rechtsanwalt zustande. Bis zur Vertragsannahme bleiben der Rechtsanwalt in seiner Entscheidung über die Mandatsannahme grundsätzlich frei.

2.2 Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Die insoweit vereinbarte Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolgs ausgerichtet.

2.3 Der Rechtsanwalt führt das Mandat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen durch, insbesondere nach den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung für Rechtsanwälte.

2.4 Zur Sachbearbeitung können auch angestellte Rechtsanwälte, freie Mitarbeiter, sonstige Rechtsanwälte sowie fachkundige Dritte herangezogen werden. Sofern hierdurch zusätzliche Kosten, wie Sachverständigenkosten, entstehen, verpflichten sich die Rechtsanwälte, zuvor die Zustimmung des Mandanten hierzu einzuholen

2.5 Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist der Rechtsanwalt nur verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen haben.

2.6 Bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit ist der Rechtsanwalt berechtigt, sämtliche Auftraggeber umfassend zu unterrichten, entgegenstehende Einzelweisungen eines Auftraggebers sind insoweit unbeachtlich. Einwendungen, die von einem der Auftraggeber gegenüber dem Rechtsanwalt vorgenommen werden, oder Handlungen des Rechtsanwalts einem Auftraggeber gegenüber wirken für und gegen alle Auftraggeber. Bei widersprechenden Handlungen oder Erklärungen der Auftraggeber ist der Rechtsanwalt berechtigt, das Mandat zu kündigen.

2.7 Verlangt der Mandant während der Mandatsdurchführung eine Änderung des Mandats so ist der Rechtsanwalt verpflichtet, dem Änderungsverlangen Rechnung zu tragen, wenn die Durchführung des Änderungsverlangens ihnen zugemutet werden kann. Der Rechtsanwalt kann in diesem Fall in Abweichung von der ursprünglichen Aufwandsplanung eine angemessene Anpassung der Vergütung zur Auftragsdurchführung einfordern.

 

3. Pflichten des Mandanten

 

3.1 Der Mandant unterrichtet den Rechtsanwalt vollständig und umfassend über die ihm bekannten Sachverhalte, deren Kenntnis für die Sachbearbeitung durch den Rechtsanwalt unerlässlich ist. Der Rechtsanwalt kann grundsätzlich den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und diese Tatsachen der Sachbearbeitung zugrunde legen. Der Mandant verpflichtet sich, für die Dauer des Mandats die Rechtsanwälte unverzüglich über Handlungen, die der Mandant selbst gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten oder dem Gegner vorgenommen hat, zu informieren.

3.2 Der Mandant ist verpflichtet, den  Rechtsanwalt bei der Auftragsdurchführung zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; neben den erforderlichen und bedeutsamen Informationen, die den Rechtsanwalt rechtzeitig zur Verfügung zu stellen sind, sind dem Rechtsanwalt alle Unterlagen des Mandanten rechtzeitig zu übermitteln. Jede Adressänderung (Wohnsitz, Anschrift, Geschäftsadressen, Telefonnummern, Faxnummern, E-Mailanschriften) sind den Rechtsanwälten unverzüglich mitzuteilen. Abwesenheiten, bei denen der Mandant nicht zu erreichen ist, sind dem Rechtsanwalt mitzuteilen.

3.3 Der Mandant ist verpflichtet, sämtliche Schriftstücke des Rechtsanwalts daraufhin zu überprüfen, ob die dort angegebenen Sachverhalte richtig und vollständig wiedergegeben sind.

 

4. Vergütung

 

4.1 Soweit nicht eine individuelle Vergütungsvereinbarung zwischen den Rechtsanwälten und Mandant oder Dritten geschlossen worden ist, erfolgt die Abrechnung des Mandats nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Werden in außergerichtlichen Angelegenheiten niedrigere Gebühren als in dem RVG vorgesehen, vereinbart, ist die Vereinbarung nur verbindlich, wenn sie in Schrift- oder Textform geschlossen worden ist.

4.2 Wird nach dem RVG abgerechnet, richtet sich die Abrechnung nach dem Gegenstandswert des Mandats, es sei denn, es handelt sich um ein Mandat, bei dem die Abrechnung nach dem RVG nicht nach dem Gegenstandswert erfolgt, wie in Strafsachen oder in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten.

 

5. Haftung, Haftungsbeschränkung

 

5.1 Die Haftung der Rechtsanwälte aus dem zwischen ihnen und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 250.000 EUR beschränkt (§ 51 a Bundesrechtsanwaltsordnung). Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für eine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

5.2 Der Rechtsanwalt hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall 0.25 Mio. EUR abdeckt (maximal das Vierfache der Mindestversicherungssumme pro Versicherungsjahr, Vgl. § 51 Absatz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung). Sofern der Mandant wünscht, eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abzusichern, besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

 

6. Kündigung, Mandatsbeendigung

 

6.1 Das Vertragsverhältnis kann von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.

6.2 Der Rechtsanwalt kann das Mandatsverhältnis ebenfalls jederzeit kündigen, Wobei die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgen darf. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Mandant mit Gebührenzahlungen in Verzug befindet und die Kündigung angedroht worden ist.

6.3 Nach Mandatsbeendigung werden nicht abgerechnete Leistungen Unverzüglich abgerechnet. Die Rechnung ist nach Erhalt sofort auszugleichen, sofern kein Zahlungsziel in der Rechnung vermerkt ist.

6.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

7. Aufbewahrung von Unterlagen, Versendungsrisiko

 

7.1 Die Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufbewahrung aller Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter dem Rechtsanwalt aus Anlass der Auftragsausführung Überlassen hat, endet 5 Jahre nach Beendigung des Mandats, es sei denn, der Rechtsanwalt bietet dem Mandanten schriftlich die Übernahme dieser Unterlagen vorher an und der Mandant nimmt diese Möglichkeit wahr.

7.2 Werden Unterlagen an den Mandanten versandt, so kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.

7.3 Stehen dem Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten fällige Gebührenansprüche aus dem Mandat zu, hat der Rechtsanwalt an den ihnen in diesem Mandat zugegangenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts darf nicht unverhältnismäßig sein.

 

8. Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG*), es sei denn, bei Auftragserteilung ist ausdrücklich ein anderes Recht vereinbart worden.