Die Kanzlei Heidemann Partner aus Hamburg bietet Rechtsberatung mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht. Heidemann Partner ist Ihr persönlicher & sachkundiger Ansprechpartner. Heidemann Partner berät Sie realistisch und justiznah insbesondere mit Blick auf etwaige Entscheidungen durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Grundsatz der pädagogischen Kontinuität als Hürde Ein Schulwechsel innerhalb Hamburgs liegt vor, wenn die Schülerin oder der Schüler in Hamburg gemeldet ist und bereits eine staatliche oder private allgemeinbildende Schule in Hamburg besucht. Ein Schulwechsel wegen Zerrüttung des Schulverhältnisses ist nur in Ausnahmefällen möglich. Denn grundsätzlich kommt dem Interesse an der pädagogischen Kontinuität des einmal
Artikel lesenAblehnung Aufnahme Wunschschule wegen Überkapazität? Die Ablehnung wegen Überkapazität an der Wunschschule ist grundsätzlich ein großes rechtliches Hindernis. Gelangt man im Nachrückverfahren nach Erhebung eines Widerspruchs nicht an die Wunschschule, hat eine Klage nur Aussicht auf Erfolg, wenn bei der Verteilung der Plätze grobe Fehler gemacht wurden, was in der Regel aber nicht der Fall
Artikel lesenGemäß § 39 Satz 1 BeamtStG kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes oder andere gewichtige dienstliche Nachteile Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn
Artikel lesenDie Änderung des Namens richtet sich nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG). Nach § 3 Absatz 1 NÄG bedarf eine Namensänderung eines rechtfertigenden Grundes. Einzelheiten regelt die Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz. Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht berate ich Sie zu diesem Thema gerne. Umfassende Abwägung aller für und gegen Namensänderung streitender Belange
Artikel lesenAls Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht berate ich Sie gerne zur Bemessung einer Disziplinarmaßnahme Ihnen gegenüber, im Einzelfall auch bundesweit. Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen, § 13 Abs. 1 Satz 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) und entsprechend nach den gleichlautenden Disziplinargesetzen der Länder. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des
Artikel lesenDie Anforderungen, die an die Aufbewahrung von Waffen zu stellen sind, ergeben sich grundsätzlich aus § 36 WaffG. Danach hat ein Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Für erlaubnispflichtige Schusswaffen wird dies durch § 36 Abs. 5 WaffG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV dahingehend konkretisiert,
Artikel lesenAls Anwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht stelle ich Ihnen hier grundlegende Informationen zum Thema waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Waffengesetz (WaffG) zur Verfügung. Gerne berate ich Sie auch in Ihrem Einzelfall. I. Leichtfertige Verwendung von Waffen und Munition nach § 5 Absatz 1 Nr. 2a WaffG Bei der in § 5 WaffG
Artikel lesenDer Umgang mit Waffen und Munition wird durch das Waffengesetz (WaffG) geregelt. Der einschlägige Rechtsschutz in der Hauptsache richtet sich danach, ob eine Erlaubnis versagt oder eine Erlaubnis aufgehoben wurde. Als Anwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht ist es mir ein wichtiges Anliegen, grundlegende Informationen für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Gerne berate ich Sie in Ihrem
Artikel lesenOb eine Maßnahme gegenüber Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr als Verwaltungsakte einzuordnen sind, hängt davon ab, ob das Grund- oder Dienstverhältnis betroffen ist. Der Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren ist ehrenamtlich. Zugleich stehen die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren in einem öffentlich-rechtlichen Sonderverhältnis (In Hamburg beispielsweise nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Hamburgisches Feuerwehrgesetz (HmbFwG)). Aufgrund des öffentlich-rechtlichen
Artikel lesenKeine Erledigung durch Zeitablauf bei Festhalten am Besuchswunsch im Klageverfahren Das Verpflichtungsbegehren erledigt sich nicht durch Zeitablauf. Der Visumantrag bezieht sich aufgrund der im Antragsformular angegebenen Reisedaten nicht auf einen kalendarisch fest umrissenen, inzwischen abgelaufenen Zeitraum. Ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte vielmehr dahin auszulegen, dass
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