Kanzlei für Verwaltungsrecht

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Anwalt Verwaltungsrecht Hamburg

Die Kanzlei Heidemann Partner aus Hamburg bietet Rechtsberatung mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht. Heidemann Partner ist Ihr persönlicher & sachkundiger Ansprechpartner. Heidemann Partner berät Sie realistisch und justiznah insbesondere mit Blick auf etwaige Entscheidungen durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Verwaltungsrecht

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Neue Beiträge

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Oft passiert es, dass im Bewerbungsformular Ermittlungsverfahren unterschlagen oder nicht angegeben werden, da die Bewerber denken, aufgrund der Einstellung der Verfahren seien diese nicht mehr relevant. Hier liegt bereits die erste Hürde auf dem Weg zum Beamten. Denn auch Ermittlungsverfahren werden über einen längeren Zeitraum im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) gespeichert. Ob es zur Einstellung

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So manche Eltern wünschen für ihre Kinder die Umsetzung in eine Parallelklasse, sei es aus pädagogischen, sozialen oder sonstigen Gründen. Andere möchten sich gegen eine Umsetzung zur Wehr setzen. Als Anwalt für Verwaltungsrecht möchte ich Ihnen die rechtlichen Grundlagen hierfür darlegen. Dabei erläutere ich die relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen, inwieweit die Entscheidungen der Schule gerichtlich überprüfbar

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Gelegentliche missbräuchliche Nutzung ist hinzunehmen Öffentlichen Kinderspielplätzen ist wie öffentlichen Grünanlagen und überhaupt allen öffentlichen Einrichtungen, für die keine besonderen Zulassungsregeln gelten und für die keine besondere Aufsicht besteht, die Gefahr nicht bestimmungsgemäßer Benutzung immanent; insoweit ist die Gefahr gelegentlicher Missbräuche unvermeidbar und von den Anliegern grundsätzlich hinzunehmen (OVG Lüneburg, Urteil vom 26.10.1988 – 6

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Klageart: Verpflichtungsklage Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO) statthaft, weil es sich bei dem vom Kläger begehrten Verkehrszeichen um einen Verwaltungsakt in der Form einer so genannten Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 VwVfG handelt. Klagebefugnis:  Die erforderliche Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) ist anzunehmen, wenn es

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Als Anwalt mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht und einer Expertise, die sich über Hamburg, Niedersachsen und bundesweit erstreckt, berate ich Sie gerne zu Fragen rund um das Gaststättenrecht. Für individuelle Beratung und eine Prüfung Ihres konkreten Falles stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie gerne Kontakt auf, um Ihre Fragen zu klären und Ihre rechtlichen

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Im vorliegenden Artikel werde ich einen Einblick in die materiellen Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Hausverbots geben. Inhalt des öffentlich-rechtlichen Hausrechts Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht berate ich Sie gerne zum Thema öffentlich-rechtliches Hausverbot und stehe Ihnen bei Fragen dazu gerne zur Verfügung. Im Artikel wird der Inhalt des öffentlich-rechtlichen Hausrechts im Detail behandelt. Dieses Recht

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Als Anwalt mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht in Hamburg stehe ich Ihnen mit meiner Expertise zur Verfügung, um Ihre Fragen und Anliegen im Zusammenhang mit der Rückforderung von Rundfunkbeiträgen zu klären. Die Thematik der Rückforderung von Rundfunkbeiträgen ist vielschichtig und erfordert ein fundiertes Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie der geltenden Rechtsprechung. In diesem Artikel beleuchte ich

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Ablauf der Tilgungsfrist nur äußerste zeitliche Grenze Der Ablauf der Tilgungsfrist im Bundeszentralregister stellt nur die äußerste zeitliche Grenze dar, von deren Erreichen ab die Eintragungen dem Antragsteller nicht mehr vorgehalten werden dürfen (Landmann/Rohmer, GewO, Loseblatt, § 35 Rdnr. 174, 41).  Getilgte Verurteilungen können verwertet werden Der Gesetzgeber hat – wie sich aus § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG

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Es kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt BVerwG, B.v. 21.7.2008 – 3 B 12/08 – juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch BayVGH in st. Rspr., z.B. B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 13) eine Abweichung von der Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten

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Statthafte Klageart vor Eintritt der Bestandskraft  Vor Eintritt der Bestandskraft eines Verwirkungsbescheides ist die statthafte Klageart die Anfechtungsklage nach § 42 Absatz 1 VwGO. Verwirkungsbescheide nach hamburgischem Verwaltungszwangsvollstreckungsrecht haben Verwaltungsaktqualität i.S. von § 35 HmbVwVfG (OVG Hamburg, Beschluss vom 7.6.2007, 2 Bs 83/07; VG Hamburg, Beschluss vom 9.10.2008, 4 E 2556/08, juris Rn. 3, und

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