Die Kanzlei Heidemann Partner aus Hamburg bietet Rechtsberatung mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht.
Heidemann Partner ist Ihr persönlicher & sachkundiger Ansprechpartner. Heidemann Partner berät Sie realistisch und justiznah insbesondere mit Blick auf etwaige Entscheidungen durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Empfehlungen für Gutachter im Denkmalschutz von Anwalt für Denkmalschutz Als Anwalt für Verwaltungsrecht unterstütze und berate ich Sie umfassend bei der rechtssicheren Planung und Umsetzung Ihrer Bau- und Infrastrukturprojekte. Der Denkmalschutz stellt dabei eine besondere Herausforderung dar: Die vielfältigen gesetzlichen Vorgaben und behördlichen Anforderungen können schnell zu Verzögerungen oder Konflikten führen, wenn sie nicht frühzeitig
Artikel lesenOb ein Darlehen als einkommensmindernd oder -erhöhend einzuordnen ist, stellt im BaföG-Recht und im Wohngeld-Recht immer wieder Streitpunkt dar. Eine klare Abgrenzung ist in der Praxis selten möglich, sodass es immer auf den Einzelfall und seine Besonderheiten ankommt. Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht in Hamburg berate ich Sie zu diesem Thema gerne. Hier habe ich
Artikel lesenPersonenbeförderungsrecht: fehlende Zuverlässigkeit wegen abgeurteilter Straftaten? Bei einer Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (Zu den Kriterien: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. September 2008 – 3 Bs 26/08 – juris Rdnr. 4; VG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 15 E 3269/10 und 3326/10 –, juris Rdnr. 7 ff.) wird oft eine Konzession
Artikel lesenWer umfangreichere Arbeiten im Rahmen einer Sanierung an seinem Dachstuhl vornehmen möchte, steht vor der Frage, ob sein Vorhaben genehmigungsfrei ist oder ob es einer Baugenehmigung bedarf. Ein genehmigungsfreies „Eindecken“ im Sinne der Landesbauordnungen dürfte bei Arbeiten am Dachstuhl in der Regel nicht mehr gegeben sein, da hiermit das oberflächige Eindecken im Sinne von Dachdeckerarbeiten
Artikel lesenOft werden Stellplätze nicht als genehmigungsfähig qualifiziert, weil die Mindestlänge von 5 Metern nach der Garagenverordnung nicht gegeben ist. Was die Behörde oft übersieht: Ausnahmen sind möglich. Die Rahmenbedingungen für eine solche Ausnahme am Beispiel der Stellplatzlänge sollen im Folgenden kurz dargelegt werden. Grundsätzlich 5 Meter Länge In der Verordnung über den Bau und Betrieb
Artikel lesenAnwalt mit Schwerpunkt für Verwaltungsrecht für dienstliche Beurteilung Dienstliche Beurteilungen stellen ein wesentliches Instrument der Personalentwicklung im öffentlichen Dienst dar und sind maßgeblich für Beförderungsentscheidungen und Laufbahnverläufe von Beamten. Für den betroffenen Beamten können diese Beurteilungen jedoch auch negative Auswirkungen haben, insbesondere wenn sie als ungerecht oder voreingenommen wahrgenommen werden. Die rechtliche Überprüfung solcher Beurteilungen
Artikel lesenOft passiert es, dass im Bewerbungsformular Ermittlungsverfahren unterschlagen oder nicht angegeben werden, da die Bewerber denken, aufgrund der Einstellung der Verfahren seien diese nicht mehr relevant. Hier liegt bereits die erste Hürde auf dem Weg zum Beamten. Denn auch Ermittlungsverfahren werden über einen längeren Zeitraum im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) gespeichert. Ob es zur Einstellung
Artikel lesenSo manche Eltern wünschen für ihre Kinder die Umsetzung in eine Parallelklasse, sei es aus pädagogischen, sozialen oder sonstigen Gründen. Andere möchten sich gegen eine Umsetzung zur Wehr setzen. Als Anwalt für Verwaltungsrecht möchte ich Ihnen die rechtlichen Grundlagen hierfür darlegen. Dabei erläutere ich die relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen, inwieweit die Entscheidungen der Schule gerichtlich überprüfbar
Artikel lesenGelegentliche missbräuchliche Nutzung ist hinzunehmen Öffentlichen Kinderspielplätzen ist wie öffentlichen Grünanlagen und überhaupt allen öffentlichen Einrichtungen, für die keine besonderen Zulassungsregeln gelten und für die keine besondere Aufsicht besteht, die Gefahr nicht bestimmungsgemäßer Benutzung immanent; insoweit ist die Gefahr gelegentlicher Missbräuche unvermeidbar und von den Anliegern grundsätzlich hinzunehmen (OVG Lüneburg, Urteil vom 26.10.1988 – 6
Artikel lesenKlageart: Verpflichtungsklage Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO) statthaft, weil es sich bei dem vom Kläger begehrten Verkehrszeichen um einen Verwaltungsakt in der Form einer so genannten Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 VwVfG handelt. Klagebefugnis: Die erforderliche Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) ist anzunehmen, wenn es
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