Die Änderung des Namens richtet sich nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG). Nach § 3 Absatz 1 NÄG bedarf eine Namensänderung eines rechtfertigenden Grundes. Einzelheiten regelt die Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz. Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht berate ich Sie zu diesem Thema gerne.
Umfassende Abwägung aller für und gegen Namensänderung streitender Belange
Inhaltsverzeichnis
Ein solcher rechtfertigender Grund ist anzunehmen, wenn eine umfassende Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange des konkreten Einzelfalles ein Übergewicht zu Gunsten einer Änderung ergibt. Dies gilt für die Änderung eines Vornamens nach § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 NÄG ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 – 6 C 16.14).
Mit anderen Worten: Ein wichtiger Grund, der die Änderung eines Namens rechtfertigt, ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens überwiegt (Beschlüsse vom 24. März 1981 – BVerwG 7 B 44.81 – Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 1 und vom 27. September 1993 – BVerwG 6 B 58.93 – Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4).
Gründe gegen eine Namensänderung: die althergebrachten Grundsätze der Namensführung
Die gegen eine Namensänderung sprechenden schutzwürdigen Belange können aus den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung hergeleitet werden.
a) Ordnungsfunktion des Namens
Zu diesen Grundsätzen zählen die Ordnungsfunktion des Namens, mithin das sich daraus ergebende ordnungsrechtliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens. Ein öffentliches Interesse an der Namenskontinuität ist personenstandsrechtlich auch in Bezug auf den Vornamen zu entnehmen (Siehe § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PStG).
b) Kennzeichnungsfunktion
Das Interesse an der Namenskontinuität besteht weiter vornehmlich darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten – im Rechtsverkehr oder im Bereich der Strafverfolgung – diesem auch in Zukunft ohne weitere Nachforschungen zurechnen zu können.
c) Geschlechtsidentifikation
Darüber hinaus umfasst die Ordnungsfunktion des Namens den Grundsatz, dass der Vorname auch das Geschlecht des Namensträgers kenntlich machen soll (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 6 B 38.15 – NJW 2016, 2761 m.w.N.).
Fallbeispiele für einen wichtigen Grund
Als Anhaltspunkte zur Feststellung des wichtigen Grundes für eine Änderung des Familiennamens werden in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fallgruppen aufgeführt. Die für die Entscheidung gegebenen Hinweise sind im Interesse einer einheitlichen Handhabung zu beachten. Die Darstellung ist jedoch nur beispielhaft. Abweichungen im Sachverhalt können abweichende Entscheidungen rechtfertigen
a) Namen, die Anlass zu Wortspielen geben oder lächerlich/anstößig klingen
Namen, die anstößig oder lächerlich klingen oder Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen geben können, rechtfertigen regelmäßig eine Namensänderung. Bei der Prüfung der Anstößigkeit oder Lächerlichkeit eines Familiennamens ist der sachliche Maßstab allgemeiner Erfahrungen anzulegen. Besondere Gründe, die etwa in der Person, dem Beruf oder der Umgebung des Antragstellers liegen, sind zu berücksichtigen (Nr. 35 NamÄndVwV).
b) Schwierigkeiten bei der Schreibweise
Führen Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Antragstellers, so ist eine Namensänderung regelmäßig gerechtfertigt (Nr. 36 NamÄndVwV). Das Bundesverwaltungsgericht hat eine wesentliche Behinderung bei Schwierigkeiten bei der Ein- und Ausreise wegen der Nichtgebräuchlichkeit des Namens Josef und damit einhergehend die Änderung des Namens von Josep in Joseph verneint (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.09.2016, Az. 6 B 12.16).
c) Verwechslungsgefahr
Kommt ein Name in dem engeren Lebensbereich des Namensträgers mehrfach vor, so rechtfertigt dies eine Namensänderung, wenn die Gefahr häufiger Verwechslungen besteht (Nr. 34 NamÄndVwV).
Sonderfall: Änderung des Vornamens durch Hinzufügung eines zusätzlichen Vornamens
Das öffentliche Interesse ist schon grundsätzlich bei einer Vornamensänderung von geringerem Gewicht. Insbesondere wenn Antragstellende aufgrund jungen Alters nur in geringem Umfang am Rechtsverkehr teilgenommen haben, gewinnt es nicht im Interesse einer Zuordnung von Rechtsgeschäften zu einer bestimmten Person an Bedeutung. Dies könnte nur anders zu beurteilen sein, wenn Strafverfolgungsinteressen bestünden. Das Interesse an der Namenskontinuität wird insbesondere dadurch gewahrt, wenn Antragstellende dem Vornamen lediglich einen weiteren Vornamen voranstellen wollen, so dass weiterhin auch unter dem bisher allein geführten Vornamen eine Identifikation möglich ist.
Ein wichtiger Grund für eine Vornamensänderung ist allerdings regelmäßig zu verneinen, wenn die angestrebte Namensführung ihrerseits wieder einen nahe liegenden Grund für eine spätere Namensänderung setzen würde oder den allgemein anerkannten Grundsätzen der Vornamensgebung, namentlich hinsichtlich der Kennzeichnung der Geschlechtszugehörigkeit, widersprechen würde (Urteil vom 6. Dezember 1968 – BVerwG 7 C 33.67 – BVerwGE 31, 130 <131>; BGH, Beschluss vom 17. Januar 1979 – IV ZB 39/78 – BGHZ 73, 239 <243>).