Ob eine Maßnahme gegenüber Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr als Verwaltungsakte einzuordnen sind, hängt davon ab, ob das Grund- oder Dienstverhältnis betroffen ist.
Der Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren ist ehrenamtlich. Zugleich stehen die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren in einem öffentlich-rechtlichen Sonderverhältnis (In Hamburg beispielsweise nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Hamburgisches Feuerwehrgesetz (HmbFwG)).
Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Sonderverhältnisses stellt nicht jede Maßnahme eines Dienstvorgesetzten gegenüber einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr per se einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 BVwVfG dar. Vielmehr werden dienstliche Weisungen Vorgesetzter häufig nur das sog. Betriebsverhältnis betreffen, so dass es an der für einen Verwaltungsakt erforderlichen Außenwirkung fehlt.
Das Grundverhältnis ist hingegen betroffen, wenn der Adressat durch eine Ordnungsmaßnahme unmittelbar in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen ist.
Disziplinarische Maßnahmen bzw. Ordnungsmaßnahmen sind als Verwaltungsakte zu qualifizieren, wenn sie das Grundverhältnis berühren. Dies ist der Fall, wenn sie disziplinarischen Charakter haben und zu einer Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis bzw. dem öffentlich-rechtlichen Sonderrechtsverhältnis führen können.
Der Charakter einer disziplinarischen Maßnahme bzw. Ordnungsmaßnahme nach ändert sich nicht im Übrigen nicht durch eine unzutreffende rechtliche Qualifizierung durch den Vorgesetzten. Auch dann handelt es sich bei einer solchen Maßnahme um einen Verwaltungsakt.
Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht berate ich Sie zu diesem Thema gerne.