Eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid richtet sich auch gegen den Ausgangsbescheid, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind und der Ausgangsbescheid inhaltlich lediglich bestätigt wird (inhaltliche Kongruenz).
Ob eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid sich auch gegen den Ausgangsbescheid erstreckt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Erstreckt sich ohne Zweifel die Klage auch auf den Ausgangsbescheid, kommt es auf die Frage, ob die nachträgliche Erstreckung einer Klage auf den Ausgangsbescheid fristgemäß erfolgt ist, nicht an. Zwar kann Gegenstand der Anfechtungsklage sowohl der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, als auch isoliert nur der Widerspruchsbescheid sein, wenn die Voraussetzungen des § 79 Absatz 1 Nummer 2 oder des § 79 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorliegen.
Wenn aber der Adressat eines Widerspruchsbescheides mit einer Klage in dem Fall, dass Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind, gegen die Bestätigung der belastenden Wirkungen des Ausgangsbescheides durch den Widerspruchsbescheid im Falle des § 79 Absatz 1 Nummer 1 VwGO vorgehen möchte, erfasst eine nur gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage stets auch den Ausgangsbescheid, wenn der Ausgangsbescheid im Widerspruchsbescheid inhaltlich nur bestätigt wird und Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind.
Denn auf der anderen Seite bedarf es auf Behördenseite ebenfalls keiner Belehrung über den zu stellenden Klageantrag, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 01.09.1988, 6 C 56.87, Rz. 11, Juris). Anders als im Falle unterschiedlicher Rechtsträgerschaft der Erst- und der Widerspruchsbehörde, bei der eine fehlende Belehrung über die Möglichkeit der Klage gegen den Erstbescheid zu einer Fristversäumung führen kann (vgl. dazu VGH Kassel, NJW 1983, 242), kann durch eine Rechtsmittelbelehrung solchen Inhalts weder bei Rechtskundigen noch bei Laien ein unrichtiger Eindruck darüber erweckt werden, daß mit der Klage gegen den Widerspruchsbescheid auch der Ausgangsbescheid angegriffen wird. Dann darf erst recht nichts anderes gelten, wenn nicht die Rechtsbehelfsbelehrung einer Behörde, sondern der Klageantrag eines Bürgers in Rede steht.
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