Rechtsschutz gegen die Versagung oder Aufhebung einer waffenrechtlichen Erlaubnis

Der Umgang mit Waffen und Munition wird durch das Waffengesetz (WaffG) geregelt. Der einschlägige Rechtsschutz in der Hauptsache richtet sich danach, ob eine Erlaubnis versagt oder eine Erlaubnis aufgehoben wurde. Als Anwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht ist es mir ein wichtiges Anliegen, grundlegende Informationen für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Gerne berate ich Sie in Ihrem Einzelfall.

Statthafte Klageart

a) Versagung einer Erlaubnis

Die statthafte Klageart gegen die Versagung einer Erlaubnis für den Umgang mit Waffen oder Munition ist die Verpflichtungsklage, gerichtet auf Erteilung der Erlaubnis. In den eher seltenen Fällen der klageweisen Feststellung, dass keine Erlaubnis erforderlich ist, ist die Feststellungsklage statthaft.

b) Aufhebung einer Erlaubnis

Im Falle der Aufhebung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist die statthafte Klageart die Anfechtungsklage, weil es sich bei der Aufhebung nach § 45 Absatz 1 oder Absatz 2 WaffG um einen belastenden Verwaltungsakt handelt.

Maßgeblicher Zeitpunkt

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung ist der Zeitpunkt des letzten Verwaltungshandelns, mithin des Erlasses des Widerspruchsbescheids bzw. des Bescheids in den Bundesländern, wo kein Vorverfahren vorgesehen ist (Vgl. § 80 NJG). Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für die Erstellung der Prognose und die Beurteilung der Frage, ob zwischenzeitliche Veränderungen eine andere Einschätzung gebieten. Einbezogen werden können demnach nur Umstände, die bis zu diesem Zeitpunkt vorlagen. Spätere Änderungen hingegen haben auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung keinen Einfluss mehr. Sie wären gegebenenfalls in einem Verfahren auf erneute Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu würdigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2018 – 1 S 1726/17 -; juris Rdnr. 65).

Waffenrechtliche Anspruchsgrundlagen

Die Anspruchsgrundlagen für Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzen sich zusammen aus den Anforderungen des § 4 Absatz 1 WaffG i.V.m. den spezifischen Anspruchsgrundlagen.

a) Waffenbesitzkarte, § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG

Die Waffenbesitzkarte ermöglicht den Besitz und den Erwerb von Waffen. Die Erlaubnis für den Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, wohingegen die Erlaubnis zum Besitz in der Regel unbefristet erteilt wird. Die Erlaubnis für den Erwerb und Besitz von Munition erfolgt in der Regel durch Eintragung in die Waffenbesitzkarte.

b) Waffenschein, § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG

Der Waffenschein ermöglicht das Führen einer Waffe. Nach Abschnitt 2 Nr. 4 der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt. In der Regel ist der Waffenschein beschränkt auf bestimmte Anlässe oder Gebiete, wenn nicht ein darüberhinausgehendes Bedürfnis nachgewiesen wird.

c) kleiner Waffenschein

Nach § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG bedarf das Führen von Schreckschusswaffen, Reizstoffwaffen und Signalwaffen ebenfalls einer Erlaubnis, dem sog. kleinen Waffenschein

d) Erlaubnisschein, § 10 Absatz 5 WaffG

Für das Schießen einer Waffe ist der Erlaubnisschein nach § 10 Absatz 5 WaffG erforderlich.

Materielle Voraussetzungen nach § 4 WaffG

Sowohl bei der Verpflichtungsklage nach Versagung einer Erlaubnis als auch bei Anfechtung einer Erlaubnisaufhebung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind die Voraussetzungen des § 4 WaffG zu prüfen.

a) Volljährigkeit, § 4 Absatz 1 Nr. 1 WaffG i.V.m. § 2 Absatz 1 WaffG

Zunächst ist grundsätzlich Volljährigkeit erforderlich. Denn der Umgang mit Waffen und Munition ist nach § 2 Absatz 1 WaffG nur Personen gestattet die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Ausnahmen:

Ausnahmsweise ist aber auch der Umgang mit Waffen und Munition durch Kinder und Jugendliche möglich. Zum einen dürfen Jugendliche nach § 3 Absatz 1 WaffG im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen und Munition umgehen. Zum anderen kann nach § 3 Absatz 3 WaffG die zuständige Behörde für Kinder oder Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von den Alterserfordernissen nach § 2 Absatz 1 WaffG zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

b) Zuverlässigkeit, § 4 Absatz 1 Nummer 2 WaffG i.V.m. § 5 WaffG

Waffenrecht ist Sicherheitsrecht; es soll durch das Waffenrecht sichergestellt sein, dass nur Personen, die absolut zuverlässig seien, im Besitz von Waffen und Munition seien. Nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 WaffG setzt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis unter anderem voraus, dass ein Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG besitzt. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden.

Unzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 1 Nr. 2 WaffG

c) Persönliche Eignung, § 4 Absatz 1 Nummer 2 i.V.m. § 6 WaffG

d) Sachkundenachweis, § 4 Absatz 1 Nummer 3 WaffG i.V.m. § 7 WaffG

e) Bedürfnis, § 4 Absatz 1 Nummer 4 WaffG i.V.m. § 8 WaffG

f) Haftpflichtversicherung, § 4 Absatz 1 Nummer 5 WaffG

RA Dipl. iur. Marc Heidemann

RA Marc Heidemann konzentriert sich auf das Verwaltungsrecht und deckt eine breite Palette an verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten ab. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere im Waffenrecht, Denkmalschutzrecht und Baurecht. Bei verwaltungsrechtlichen Fragen bietet er zudem Unterstützung im Arbeits- und Zivilrecht. Entdecken Sie sein Fachwissen für Ihre rechtlichen Belange.

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