Ausnahmen nach § 13 Absatz 9 AWaffV von den Aufbewahrungspflichten nach § 36 WaffG

Die Anforderungen, die an die Aufbewahrung von Waffen zu stellen sind, ergeben sich grundsätzlich aus § 36 WaffG. Danach hat ein Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Für erlaubnispflichtige Schusswaffen wird dies durch § 36 Abs. 5 WaffG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV dahingehend konkretisiert, dass diese grundsätzlich in besonders gesicherten Behältnissen – insbesondere in Waffenschränken in Gebäuden – aufzubewahren sind (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 22. März 2016 – 11 ME 35/16 -, Rn. 7, juris).

Wann kann man sich auf AusnahmeVorschrift des § 13 Abs. 9 AWaffV berufen?

Nach § 13 Abs. 9 AWaffV hat der Verpflichtete bei der vorübergehenden Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, diese unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV nicht möglich ist. 

a) Ausnahmevorschriften sind eng auszulegen

Diese Vorschrift will nur Fälle erfassen, bei denen die Einhaltung der grundsätzlich bestehenden waffenrechtlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen/Munition in der Wohnung ausnahmsweise deshalb vorübergehend nicht möglich ist, weil eine solche aus Gründen scheitert, die im direkten Zusammenhang mit einer Ausübung des waffenrechtlichen Bedürfnisses des Betroffenen stehen. 

Exemplarisch wird hier der „Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen“ angeführt. Damit wird deutlich, dass von der Ausnahmevorschrift nur der Fall erfasst werden soll, bei dem der Waffenbesitzer die Waffen/Munition „anlässlich“ der Ausübung etwa des Schießsports oder der Jagd von dem sicheren Aufbewahrungsort in der Wohnung in eine weniger sichere Aufbewahrungssituation verbringt. Insoweit muss ein unmittelbarer – auch zeitlicher und räumlicher – Zusammenhang zwischen dem Wechsel der Aufbewahrungssituation und der Ausübung etwa der Jagd/des Schießsports bestehen. Der Transport und die Aufbewahrung der Waffe/Munition müssen diesem Zweck dienen und der Zusammenhang hiermit darf nicht wesentlich unterbrochen worden sein (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2013 – 22 K 7560/11 -, Rn. 30, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 22. März 2016 – 11 ME 35/16 -, Leitsatz 1 und Rn. 6 ff., juris; s. auch Gade, WaffG, 3. Auflage, 2022, § 13 WaffG, Rn. 31 betreffend § 13 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 WaffG).

b) Unmittelbarer Zusammenhang zur Ausübung des waffenrechtlichen Bedürfnisses

Ein unmittelbarer Zusammenhang zur Jagdausübung setzt zwar keinen materiell-inhaltlichen Bezug der Tätigkeit zur Jagdausübung voraus und ein unmittelbarer Zusammenhang zur Jagdausübung wird – auch im Rahmen der weiteren Privilegierungsvorschrift des § 13 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 WaffG („im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten“) – nicht nur auf den direkten Hin- und Rückwegen zur und von der Jagd, sondern beispielsweise auch bei mit der Jagdausübung einhergehenden Besorgungen angenommen wie bei Unterbrechungen auf der Wegstrecke zum Zwecke des Tankens, der Einnahme des Mittagessens etc. oder bei „Abstechern“ zur Bank oder zum Einkaufen (vgl. dazu die Ziffern 12.3.2.1, 13.6 und 36.2.15 der WaffVwV; Gade, WaffG, 3. Auflage, 2022, § 13 WaffG, Rn. 31; BT-Drs. 14/8886, S. 112).

Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Privilegierungsvorschrift des § 13 Abs. 9 AWaffV sowie der erheblichen Gefahr, dass nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV entsprechend aufbewahrte Waffen in die Hände nichtberechtigter Personen gelangen können, sind mit „Abstechern“ aber nur Verlängerungen der Hin- und Rückwege zur und von der Jagd gemeint, die nicht wesentlich ins Gewicht fallen und für die ein rechtfertigender Grund ersichtlich ist, Waffen/Munition auch währenddessen vorübergehend außerhalb der Wohnung aufzubewahren. Anderenfalls kann nicht mehr die Rede davon sein, dass der Transport der Waffe und die weniger gesicherte Aufbewahrung der Waffe einem jagdrechtlichen Bedürfnis entsprechen (vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Januar 2019 – 10 K 335/18 -, Rn. 69, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 4 K 2472/14 -, Rn. 29, juris).

Wird Ihnen ein Verstoß gegen § 36 WaffG vorgeworfen? Sie suchen einen Anwalt für Waffenrecht? Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht prüfe ich gerne in Ihren Einzelfall, ob die Voraussetzungen von § 13 Absatz 9 AWaffV vorliegen.

RA Dipl. iur. Marc Heidemann

RA Marc Heidemann konzentriert sich auf das Verwaltungsrecht und deckt eine breite Palette an verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten ab. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere im Waffenrecht, Denkmalschutzrecht und Baurecht. Bei verwaltungsrechtlichen Fragen bietet er zudem Unterstützung im Arbeits- und Zivilrecht. Entdecken Sie sein Fachwissen für Ihre rechtlichen Belange.

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *