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allgemeine Waffengesetz-verordnung Archive - Heidemann Partner - Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht

Ausnahmen nach § 13 Absatz 9 AWaffV von den Aufbewahrungspflichten nach § 36 WaffG

Die Anforderungen, die an die Aufbewahrung von Waffen zu stellen sind, ergeben sich grundsätzlich aus § 36 WaffG. Danach hat ein Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Für erlaubnispflichtige Schusswaffen wird dies durch § 36 Abs. 5 WaffG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV dahingehend konkretisiert,