Bebauungspläne sind in einem ungleich stärkeren Maße wirklichkeitsbezogen, als dies für den abstrakt-allgemeinen Rechtssatz im herkömmlichen Sinne zutrifft. Sie sind – wie Pläne überhaupt – in einer sie kennzeichnenden Art weniger auf Geltung als „auf konkrete Erfüllung angelegt“ (Ritter, DÖV 1976, 805; vgl ferner etwa Blümel, Raumplanung, vollendete Tatsachen und Rechtsschutz, in der Festgabe für Ernst Forsthoff zum 65. Geburtstag, 1967 S 143). Bebauungspläne sind als Folge dessen auch anfälliger, durch tatsächliche Entwicklungen in ihrer Funktion gestört und dadurch in ihrer Geltung in Frage gestellt zu werden (BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – IV C 39.75 –, BVerwGE 54, 5-11, Rn. 32).
Gleichwohl sind die Anforderungen an das Außerkrafttreten wegen Funktionslosigkeit streng. Es ist große Zurückhaltung geboten. Entscheidend ist, ob angesichts der tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet noch mit einer Rückkehr zur plangemäßen Nutzung gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 28.4.2004 – 4 C 10.03 – BauR 2004, 1567; BayVGH, U.v. 13.2.2015 – 1 B 13.646 – juris Rn. 30; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. September 2021 – 1 ZB 21.386 –, Rn. 9, juris).
1. Ausschluss der Verwirklichung der Festsetzungen auf unabsehbare Zeit
Inhaltsverzeichnis
Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit – erstens – die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt.
Zu dieser ersten Voraussetzung ist erläuternd klarzustellen, dass bei der von ihr ausgehenden Prüfung nicht gleichsam isolierend auf einzelne Grundstücke abgestellt, also die Betrachtung darauf beschränkt werden darf, ob die Festsetzung hier und dort noch einen Sinn ergibt. Zu würdigen ist vielmehr grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite, und zu würdigen ist ferner nicht nur die einzelne Festsetzung, sondern auch die Bedeutung, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit hat.
Anders formuliert: Die Festsetzung im Plangebiet muss auf unabsehbare Zeit nicht (mehr) realisierbar sein, die Durchsetzung muss gänzlich unmöglich sein.
2. Offenkundigkeit des Mangels
Hinzutreten muss aber außerdem als zweite Voraussetzung eine bestimmte Offenkundigkeit des Mangels. Die zur Funktionslosigkeit führende Abweichung zwischen der planerischen Festsetzung und der tatsächlichen Situation muss in ihrer Erkennbarkeit einen Grad erreicht haben, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt.
3. Beispiele
a) Ferienwohnnutzung im reinen Wohngebiet
Verneint: Geschosswohnungsbau mit 18 festgestellten Ferienwohnnutzungen, von denen acht freiwillig aufgegeben und zehn durch baurechtliche Bescheide untersagt worden seien (VG Stade, Urteil vom 02. Juli 2020 – 2 A 1752/18 –, Rn. 24, juris.)