Vertiefung zum Thema wichtiger Grund nach dem NÄG
Inhaltsverzeichnis
In der Einführung zum Namensänderungsgesetz wurde die Thematik grob umrissen und soll hier weiter vertieft werde.
Namensrecht grundsätzlich durch die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechts umfassend und abschließend geregelt
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung aufgrund des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter. Dem entsprechend lässt eine Änderung des Familiennamens bzw. Vornamens nur zu, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
Definition des wichtigen Grundes
Unbestimmter Rechtsbegriff
Der Begriff des „wichtigen Grundes“ ist im Gesetz nicht näher erläutert, jedoch handelt es sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff.
Gerichtlich voll überprüfbar
Deshalb kann die Entscheidung der Behörde, ob ein wichtiger Grund i. S. d. § 3 NÄG vorliegt, von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang nachgeprüft werden. Ob die für die Namensänderung vorgebrachten Gründe als wichtig i. S. d. Gesetzes anzusehen sind, hängt im Einzelfall von objektiven Merkmalen ab.
Grundsatz: Namenskontinuität
Grundsätzlich hat der Einzelne den ihm überkommenen Namen in der gewordenen und übernommenen Form zu führen, so dass eine Änderung eine Ausnahme zu bilden hat.
Definition: Interesse an der Namensänderung überwiegt die Belange der Allgemeinheit
Ein wichtiger, eine Namensänderung rechtfertigender Grund liegt dann vor, wenn das Interesse des Namensträgers an der Namensänderung nach allgemeiner Rechtsauffassung schutzwürdig ist, d. h., wenn seine Gründe, anstelle seines Namens künftig einen anderen zu führen, so wesentlich sind, dass die Belange der Allgemeinheit dem gegenüber zurücktreten müssen, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens (Identifizierung und Individualisierung des Namensträgers) und im sicherheitsrechtlichen Interesse an der Führung des überkommenen Namens augenscheinlich werden, vgl. hierzu BayVGH, Urteile v. 27.11.2000, Az. 5 B 99/2679 und v. 06.05.1997, Az. 5 B 97/180 – juris).
Bei der Prüfung des wichtigen Grundes ist also das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an dem Namenswechsel abzuwägen gegen die Interessen sämtlicher von der Namensänderung betroffener Personen und gegenüber den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung. Ergibt die vorzunehmende Gewichtung ein Überwiegen des schutzwürdigen Interesses des Antragstellers an der Änderung des Familien- bzw. Vornamens und liegt somit ein wichtiger Grund für die Namensänderung vor, so ist dem Antrag in der Regel stattzugeben (vgl. NamÄndVwV Nrn. 27, 29, 31).
Verwaltungsvorschrift als Ausdruck der allgemeinen Verkehrsauffassung
Der von der Bundesregierung erlassenen Verwaltungsvorschrift (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen – NamÄndVwV – vom 11.8.1980, Beilage zum BAnz Nr. 153 vom 20.8.1980 i.d.F. vom 18.4.1986, Beilage zum BAnz Nr. 78 vom 25.4.1986) kommt nach der Rechtsprechung die Bedeutung eines Maßstabes zu, der als Ausdruck der allgemeinen Verkehrsauffassung bei der Prüfung des wichtigen Grundes mit in Betracht zu ziehen ist (BVerwG, U.v. 14.12.1962 – VII C 140.61, BVerwGE 15, 207/209; BayVGH, U.v. 10.11.1994 – 5 B 93.3175, UA S. 7).
Wir haben es hier zu tun mit einer durch Fallgruppenbildung der Verwaltungsvorschrift bereits vorgeprägte Interessenabwägung (vgl. Nr. 33 NamÄndVwV).
Beispiele
Die im Namensrecht zum Ausdruck kommende Funktion des Familiennamens zur einheitlichen Kennzeichnung der Angehörigen einer Familie ist zu beachten. Da der Familienname ein wichtiges Identifizierungsmerkmal ist, besteht ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens.
Einträge im Schuldnerverzeichnis, Strafverfahren
Steht der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis, so ist der Antrag in der Regel abzulehnen. Ergibt sich aus dem Führungszeugnis, dass der Antragsteller erheblich oder wiederholt vorbestraft ist, oder sind Strafverfahren (einschließlich Ermittlungsverfahren) anhängig, so soll dem Antrag nur entsprochen werden, wenn gegen die Änderung des Familiennamens unter dem Gesichtspunkt künftiger Identifizierung keine Bedenken bestehen.
Kinder und Heranwachsende
Bei Kindern und Heranwachsenden wiegt der Gesichtspunkt der Beibehaltung des überkommenen Namens weniger schwer als bei Erwachsenen, die im Berufsleben, im Rechtsverkehr und Behörden gegenüber schon häufiger unter ihrem Familiennamen in Erscheinung getreten sind (vgl. NamÄndVwV Nr. 30 Abs. 1 – 4).
fremdsprachige Familiennamen, NamÄndVwV Nr. 36, 37).
Aus der Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im Allgemeinen nicht abgeleitet werden. Auch Schwierigkeiten in der Schreibweise und Aussprache des Namens allein begründen in der Regel keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung.
Jedoch werden, bei fremdsprachigen Familiennamen die Voraussetzungen der Nr. 36 häufig vorliegen (vgl. NamÄndVwV Nr. 37).
Gem. Nr. 37 Abs. 1 NamÄndVwV kann allein aus dem fremdsprachigen Ursprung eines Familiennamens kein wichtiger Grund abgeleitet werden, jedoch geht die Verwaltungsvorschrift selbst davon aus, dass bei derartigen Namen häufig die Voraussetzungen der Nr. 36 NamÄndVwV vorliegen werden. Nr. 36 NamÄndVwV erachtet eine Namensänderung als gerechtfertigt, wenn Schwierigkeiten in der Namensschreibweise zu nicht nur unwesentlichen Behinderungen des Betroffenen führen.
Wortspiele, NamÄndVwV Nr. 35
Danach rechtfertigen Familiennamen, die u.a. Anlass zu unangemessenen Wortspielen geben können, regelmäßig eine Namensänderung.
Seelische Belastungen
Eine seelische Belastung durch die Namensführung, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn dieser unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist (BVerwG, U. v. 02.10.1970, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 30; B. v. 17.03.1987, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 59).
Voraussetzung ist nicht, dass die seelische Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat und stationärer oder ambulanter, gegebenenfalls medikamentöser Behandlung bedarf, die Namensänderung muss aber einen wichtigen Beitrag dazu leisten können, die Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise zu reduzieren (OVG Hamburg, U. v. 14.09.2010, 3 BF 207/08, DVBl. 2011, DVBL Jahr 2011 Seite 59).
Maßgeblich ist hierbei ein objektiver Maßstab. Sollen angegebene soziale oder psychische Schwierigkeiten noch die Kriterien eines wichtigen Grundes erfüllen und die Vornamensänderung nicht der Beliebigkeit aussetzen, so muss die gewünschte Namensänderung unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet sein. Bei der Prüfung des wichtigen Grundes kann somit nicht maßgeblich sein, mit welcher Vehemenz der Kläger beteuert, unter dem Zwang zur Führung eines bestimmten Namens zu leiden. Entscheidend ist vielmehr, ob er bei objektiver Betrachtung Grund zu der Empfindung hat, sein Name hafte ihm als Bürde an (VG Münster, U. v. 26.08.2011, Az. 1 K 2808/10 – juris). Des Weiteren darf die gewünschte Namensänderung auch nicht den Keim neuer Schwierigkeiten in sich tragen (Nr. 62 i. V. m. Nrn. 29 und 36, 37 NamÄndVwV), etwa durch Schwierigkeiten in der Aussprache und Schreibweise.