Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 18. August 2026, 5 E 4664/26, einen Eilantrag auf weitergehende Schulbegleitung abgelehnt. Für das Schuljahr 2026/2027 waren bereits bis zu sechs Zeitstunden pro Schulwoche bewilligt. Nach der vorläufigen Prüfung war nicht glaubhaft gemacht, dass allein eine umfangreichere Begleitung die Teilhabe am allgemeinen Schulsystem ermöglichen konnte. Der Beschluss unterscheidet damit zwischen dem Anspruch auf schulische Teilhabe und dem Anspruch auf eine bestimmte, intensivere Unterstützung.
Der konkrete Streit: zusätzliche Hilfe über die bestehende Bewilligung hinaus
Inhaltsverzeichnis
Der Antragsteller verlangte eine Erweiterung der mit Bescheid vom 4. August 2026 gewährten Schulbegleitung. Bereits im Schuljahr 2025/2026 war er im Umfang von sechs Zeitstunden begleitet worden. Seine Anträge waren als Haupt- und Hilfsanträge unterschiedlich formuliert. Das Gericht fasste sie nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO als ein einheitliches Rechtsschutzziel auf: die weitergehende Schulbegleitung. Dabei griff es auch die vom Antragsteller selbst betonte Einheitlichkeit des Streitgegenstands auf.
Für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Gemeint sind der vorläufig zu sichernde Anspruch und die Eilbedürftigkeit. Hier scheiterte der Antrag bereits am glaubhaft gemachten Anspruch auf zusätzliche Leistungen. Die Ablehnung beruht deshalb nicht auf einer eigenständigen Feststellung, dass Unterstützung zeitlich nicht dringlich sei.
Das Recht auf Teilhabe und seine gesetzliche Ausgestaltung
Den Ausgangspunkt bildet § 1 Satz 5 HmbSG: Individuelle Ansprüche aus dem Recht auf schulische Bildung bestehen nach Maßgabe der im Gesetz oder aufgrund des Gesetzes bestimmten Voraussetzungen und Inhalte. § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbSG eröffnet Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch allgemeiner Schulen, gemeinsame Unterrichtung und besondere Förderung. Nach der Auslegung des Gerichts steht dieser grundsätzliche Anspruch nicht unter einem Organisations- und Ressourcenvorbehalt. Die Kammer verweist hierfür auf Bü-Drs. 19/3195, S. 15.
Damit ist nach dem Beschluss zunächst die Teilhabe dem Grunde nach gesichert. Welche Hilfen erforderlich sind, wird weiter konkretisiert: Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 HmbSG werden Art und Ausmaß der Hilfen in einem diagnosegestützten Förderplan festgelegt. Mit ihm werden nach Satz 3 auch die Integrationsleistungen bewilligt, für die der Schulträger zuständig ist. § 12 Abs. 6 HmbSG erstreckt diese Regelung entsprechend auf Schülerinnen und Schüler, die wegen einer Behinderung besondere Integrationsleistungen benötigen, ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zu haben.
Die Behörde muss fördern, darf aber zwischen geeigneten Maßnahmen wählen
Für § 12 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 4 HmbSG unterscheidet das Gericht zwei Fragen. Ob überhaupt Integrations- oder Fördermaßnahmen gewährt werden, steht danach nicht im Entschließungsermessen der Behörde. Bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßnahmen verbleibt ihr dagegen ein Auswahlermessen. Diese Unterscheidung stützt die Kammer auf OVG Hamburg, Beschluss vom 3.8.2026, 4 So 65/26; OVG Hamburg, Beschluss vom 21.12.2023, 1 Bs 141/23; und VG Hamburg, Beschluss vom 30.10.2023, 5 E 4112/23, jeweils als nicht veröffentlicht („n. V.“) bezeichnet.
Die Auswahl ist dabei an den Gesetzeszweck gebunden. Die Interessen des Kindes und seiner Eltern müssen mit den öffentlichen Interessen angemessen ausgeglichen werden. Vergleichend verweist das Gericht auf eine Entscheidung zur Festlegung des Lernortes: OVG Hamburg, Beschluss vom 31.8.2017, 1 Bs 190/17, juris Rn. 14. Die Kontrolle nach § 114 Satz 1 VwGO richtet sich nach der Darstellung der Kammer darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.
Wann nur noch die verlangte Hilfe in Betracht kommt
Ein Anspruch auf eine bestimmte Hilfemaßnahme im Eilverfahren verlangt nach dem Beschluss eine Ermessensreduzierung auf Null. Das bedeutet hier: Es muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, dass allein die beanspruchte Fördermaßnahme die Teilhabe am allgemeinen Schulsystem ermöglicht. Das Gericht verweist vergleichend auf den Beurteilungsspielraum im Zusammenhang mit § 35a Abs. 1 SGB VIII und auf VGH München, Beschluss vom 21.2.2013, 12 CE 12.2136, juris Rn. 30. Der Vergleich ersetzt nicht die schulrechtliche Anspruchsgrundlage; er erläutert die Anforderung an die begehrte konkrete Hilfe.
Mehr oder bessere Förderung genügt dafür nach der Kammer noch nicht. § 12 Abs. 1, 4 und 6 HmbSG vermittelt nach ihrer Auslegung keinen Anspruch darauf, ohne Ressourcenvorbehalt stets die am besten geeignete und intensivste Förderung zu erhalten. Verlangt wird eine bedarfsgerechte Förderung, die den Besuch der Regelschule und den Erwerb eines Schulabschlusses ermöglicht. Das Gericht bezeichnet dies als Untermaßverbot: Die Förderung darf nicht hinter dem zurückbleiben, was die Teilhabe ermöglicht. Ein Optimierungsgebot bestmöglicher Förderung nimmt es dagegen nicht an; hierfür zitiert es erneut OVG Hamburg, Beschluss vom 21.12.2023, 1 Bs 141/23, „n. v.“.
Warum die vorgelegten Stellungnahmen hier nicht ausreichten
Bei der Anwendung dieses Maßstabs hielt das Gericht eine erhebliche Steigerung des Unterstützungsbedarfs gegenüber dem Vorjahr nicht für substantiiert dargetan. Die Angaben, außerhalb der zugewiesenen Stunden träten dieselben Schwierigkeiten auf und Übergänge, ungeplante Änderungen, Reizüberlastungen oder Konflikte seien nicht auf planbare Einzelstunden begrenzbar, blieben nach seiner Würdigung zu pauschal. Auch die Bewertung des Antragstellers, die bisherigen Stunden hätten erkennbar nicht genügt, ersetzte für die Kammer keine konkrete Begründung.
Die psychologische Stellungnahme vom 14. Juli 2026 beschrieb aus Sicht des Gerichts vielmehr eine bisher ermöglichte, den Potentialen entsprechende schulische Bildung. Die fachärztliche Stellungnahme vom 15. Juli 2026 benannte zwar vielfältigen Unterstützungsbedarf und empfahl mindestens 15 Wochenstunden. Nach dem Beschluss erläuterte sie aber nicht, inwiefern ohne diese Erweiterung die bisher mögliche Teilhabe überhaupt gefährdet wäre. Auch eine Auseinandersetzung mit der bisherigen Begleitung und Veränderungen gegenüber dem vorangegangenen Schuljahr fehlte nach der gerichtlichen Würdigung. Die Bewilligung nennt Zeitstunden, die ärztliche Empfehlung Wochenstunden; der Beschluss bietet keine Grundlage für eine eigene Umrechnung.
Ebenso wenig entnahm die Kammer dem sonderpädagogischen Gutachten vom 29. Oktober 2025, dass allein zusätzliche Schulbegleitung die beschriebenen Förderlücken schließen könnte. Das Gutachten nannte neben einer konstanten Bezugsperson auch klare Klassenstrukturen, visualisierte Abläufe, Rückzugsmöglichkeiten, angepasstes Arbeitsmaterial und abgestimmte Förderung. Der Einwand des Antragstellers, die Schule müsse andernfalls gleich wirksame und sofort verfügbare Alternativen benennen, führte nicht zum Erfolg. Das Gericht verwies insoweit auf die im Verfahren nach § 123 VwGO geltenden Anforderungen an die Darlegung des begehrten Anspruchs.
Praktische Bedeutung und Grenzen
Aus dieser Begründung lässt sich für vergleichbare Darstellungen eines Mehrbedarfs begrenzt ableiten: Entscheidend ist die Verbindung zwischen konkreten Schwierigkeiten, der bereits vorhandenen Unterstützung und der Frage, weshalb die verlangte Erweiterung für die Teilhabe erforderlich ist. Eine bloße Beschreibung, dass zusätzliche Begleitung hilfreich wäre, trifft nach der hier angewandten Unterscheidung noch nicht den maßgeblichen Punkt. Diese praktische Ableitung ersetzt keine individuelle Bedarfsermittlung und ist keine zusätzliche Feststellung des Gerichts.
Der Beschluss legt weder eine allgemeine Obergrenze von sechs Zeitstunden fest noch erklärt er die ärztlich empfohlene Begleitung abstrakt für entbehrlich. Er entscheidet über den konkret geltend gemachten Mehrbedarf nach summarischer Prüfung. Sein Ergebnis ist auf diesen Nachweis und die ausgewerteten Unterlagen bezogen: Ein Anspruch auf zusätzliche Schulbegleitung war in diesem Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht.
Quelle und Umfang
Grundlage ist der Volltext des neunseitigen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. August 2026, 5 E 4664/26. Die Auswertung konzentriert sich auf das jeweilige Beitragsthema. Die angeführten weiteren Gerichtsentscheidungen wurden nicht eigenständig ausgewertet. Fachliche Stellungnahmen, Gutachten und Anlagen sind nur in ihrer Wiedergabe durch das Gericht zugänglich.