Für Mandanten, die nach einem erstinstanzlichen Urteil den Antrag auf Zulassung der Berufung stellen möchten oder müssen, übernehme ich Als Anwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht die vollständige rechtliche Prüfung und Ausarbeitung. Ich kontrolliere, ob Zulassungsgründe wie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens gegeben sind. Mehr über mich.
Die Zulassung der Berufung setzt gesetzliche Gründe nach § 124 VwGO voraus, z.B. ernstliche Zweifel an der Entscheidung, grundsätzliche Bedeutung oder Verfahrensfehler. Der Anwalt prüft, ob einer dieser Gründe tragfähig ist und bereitet die Argumentation für den Antrag vor.
Ist die Berufung nicht automatisch zulässig, wird beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf Zulassung gestellt. Dieser muss sachlich und juristisch sauber begründet werden, um die Chancen auf Zulassung zu erhöhen. Fristen sind wichtig und dürfen nicht versäumt werden.
Nach Zulassung muss die Berufung binnen einer Monatsfrist eingelegt werden, innerhalb von zwei Monaten zu begründen und beim Oberverwaltungsgericht eingereicht werden. Diese Fristen und ihre Berechnung sind entscheidend für die Zulässigkeit des Verfahrens.
Die Zulassung der Berufung ist ein Verfahren, bei dem das Verwaltungsgericht prüft, ob ein erstinstanzliches Urteil zugunsten einer erneuten gerichtlichen Überprüfung stehen soll. Ohne Zulassung bleibt das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig.
Die Berufung im Verwaltungsrecht ist gegen Urteile der ersten Instanz möglich, wenn sie durch das Verwaltungsgericht zugelassen wurde oder ein Antrag auf Zulassung gestellt und vom Gericht genehmigt wird.
Ist die Berufung zugelassen, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden und innerhalb von zwei Monaten begründet werden. Beim Antrag auf Zulassung gilt ebenfalls eine Monatsfrist ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils.
Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts kann der Rechtsweg über eine Berufung führen, also die Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils durch ein Oberverwaltungsgericht. Die Berufung ist im Verwaltungsrecht nicht automatisch gegeben, sondern setzt in vielen Fällen zunächst einen Antrag auf Zulassung der Berufung voraus. Nur wenn bestimmte Zulassungsgründe vorliegen, kann eine Berufung zugelassen werden und eine zweite gerichtliche Instanz erreicht werden.
Ein Anwalt für Verwaltungsprozessrecht prüft die Zulässigkeit und Erfolgsaussichten einer Berufungszulassung, formuliert den Antrag fachgerecht und übernimmt die komplette Prozessführung – von der Fristberechnung über die Begründung bis zur Einlegung beim zuständigen Gericht. Gerade in komplexen Fällen helfen juristische Argumentationslinien dabei, die Chancen auf Zulassung oder Zulassung der Berufung zu erhöhen.
Ja. Im Berufungsverfahren gilt Anwaltszwang. Der Antrag muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden, ebenso die Berufung selbst vor dem Oberverwaltungsgericht.
Berufung wird zugelassen, wenn einer der gesetzlichen Gründe vorliegt: ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung von höherer Rechtsprechung oder erheblicher Verfahrensmangel.
Wird die Zulassung oder Berufung abgelehnt, wird das erstinstanzliche Urteil endgültig und rechtskräftig. Ein weiterer Rechtsbehelf ist dann nur in sehr speziellen Fällen möglich.
Im Berufungszulassungsverfahren stellt sich oft die Frage, inwiefern man sich auf abgelehnte Beweisanträge berufen kann. Prozessrechtliche Zulässigkeit der Ablehnung von Beweisanträgen Die Ablehnung von Beweisanträgen als unerheblich ist prozessrechtlich zulässig. Das bedeutet, dass ein Gericht nicht verpflichtet ist, jedem Beweisantrag nachzugehen. Entscheidend ist, ob die beantragte Beweiserhebung für die Entscheidung von Bedeutung ist. Da nicht...
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Artikel lesenFachlich verantwortlich für den Inhalt dieser Seite: Rechtsanwalt Dipl. iur. Marc Heidemann (zugelassen in Deutschland), Schwerpunkt Verwaltungsrecht. LinkedIn (externer Link)