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Die Kosten einer rechtlichen Erstberatung richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und sind der Höhe nach für Verbraucher mit 190€ respektive 250€ für Unternehmer zzgl. MwSt. zzgl. Auslagenpauschale gedeckelt (Nr. 2102 VV RVG).
In meiner Kanzlei differenziere ich dabei zusätzlich den von mir empfundenen Schwierigkeitsgrad der Rechtsfrage. Im Einzelfall ist daher die Multiplikation des Höchstbetrages für eine Erstberatung mit dem Faktor 0.3 oder 0.7 denkbar.
Die Gebühr für die Beratung rechne ich sodann auf etwaige weitere Gebühren für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, an.
Mit Hilfe des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird zunächst der Streitwert der Sache prognostiziert. Den Streitwertkatalog finden Sie hier. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht für die anwaltliche Beratung ausgehend von diesem Streitwert sodann einen Grundwert (RVG-Gebühr) vor. Nach dem RVG fällt für die anwaltliche Beratung eine Geschäftsgebühr an, welche sich aus dem Grundwert multipliziert mit dem Faktor 0.5-2.5 errechnet. Der Multiplikationsfaktor richtet sich nach der Schwierigkeit und dem Umfang der Sache.
Hinzu kommen dann noch Mehrwertsteuer und Auslagenpauschale.
Die Kosten für anwaltliche außergerichtliche Vertretung sind ebenfalls durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt. Diese bestimmt sich ebenfalls nach der Schwierigkeit der Sache. Als Ausgangspunkt dient der sogenannte Streitwert der Sache. Im gerichtlichen Verfahren wird der Streitwert vom Gericht festgesetzt. Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach dem Ziel, das mit dem Verfahren verfolgt wird. Der Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichtes enthält Vorschläge für die Streitwertfestsetzung. Die gerichtliche Festsetzung des Streitwerts ist auch für die Berechnung der gesetzlichen Gebühren von Rechtsanwälten verbindlich. Den Streitwertkatalog finden Sie hier.
Ausgehend von diesem Streitwert richten sich die Gebühren. Je nach Höhe des Streitwertes lässt sich aus dem Gesetz die Gerichtsgebühr und für die anwaltichen Kosten eine Grundgebühr (RVG-Gebühr) ermitteln. Diese wird je nach Art der Gebühr mit einem vom Gesetz vorgesehenen Faktor multipliziert.
Beispielsweise beträgt einem Streitwert von 5.000€ die einfache Verfahrensgebühr 303€. Hier wird der Grundwert nach RVG VV 3100 mit dem Faktor 1.3 multipliziert. Kommt es zu einem Termin bei Gericht fällt außerdem eine Terminsgebühr an, hier beträgt der Faktor grundsätzlich 1.2. Somit fällt bei einer gerichtlichen Vertretung bei diesem Streitwert eine 1.3 Gebühr in Höhe von 393,90€ sowie bei einem Termin eine 1.2 Gebühr in Höhe von 363,60€ an.
Im Falle gerichtlicher Vertretung reduziert sich die Geschäftsgebühr für die vorangegangene anwaltliche Beratung um den Faktor 0.6.
Hinzu kommen dann hierzu noch Mehrwertsteuer und Auslagenpauschale.