Anfechtung der Denkmaleigenschaft in Hamburg

In Hamburg muss man die Feststellung begehren, dass das Objekt nicht und auch nicht teilweise dem Denkmalschutz unterliegen.

Statthafte Klageart: Feststellungsklage

Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 1. Var. VwGO zulässig. Die Eigenschaft eines Gebäudes, nicht und auch nicht teilweise dem Denkmalschutz zu unterliegen, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 1. Var. VwGO dar, wie die Kammern des Verwaltungsgerichts bereits in anderen denkmalrechtlichen Verfahren entschieden haben (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn 36-39; Urt. v. 26.11.2014, 9 K 393/11, n.v.; zur Statthaftigkeit der Feststellungsklage im denkmalrechtlichen System der normativen Unterschutzstellung in anderen Bundesländern: OVG Lüneburg, Urt. v. 15. 7.2014, 1 LB 133/13, juris, Rn. 26; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris, Rn. 25; VG Greifswald, Urt. v. 26. Mai 2005, 1 A 469/97, juris, Rn. 62). Das Feststellungsinteresse folgt aus den übrigen gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen, die das Denkmalschutzgesetz dem Eigentümer eines Denkmals auferlegt, insbesondere der Erhaltungspflicht nach § 7 DSchG 2013.

Prüfprogramm

Das Gericht prüft dann, ob im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG eine bauliche Anlage vorliegt, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt, und deshalb als Baudenkmal nach § 4 Abs. 1 DSchG geschützt ist oder ob ein Mehrheit von Anlagen als Ensemble nach § 4 Absatz 3 aus den in Absatz 2 genannten Gründen vorliegt .

 

RA Dipl. iur. Marc Heidemann

Marc Heidemann ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht und in Hamburg tätig. Seine juristische Ausbildung absolvierte er an der Universität Hamburg, wo er sich intensiv mit den Bereichen Rechtspflege, Internationales Privatrecht, Insolvenzrecht sowie Zwangsvollstreckungs- und Kreditsicherungsrecht befasste. Sein Referendariat führte ihn an das Oberlandesgericht Celle mit einer verwaltungsrechtlichen Spezialisierung am Verwaltungsgericht Stade, insbesondere in den Bereichen Gewerberecht, Öffentliches Baurecht und Landwirtschaftsrecht. Zusätzlich erwarb er eine verwaltungsrechtliche Zusatzqualifikation an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer. In seiner anwaltlichen Tätigkeit berät und vertritt Marc Heidemann Mandanten in verschiedenen Bereichen des Verwaltungsrechts. Schwerpunkte sind unter anderem das Waffenrecht, das Denkmalschutzrecht, das Schulrecht und das Baurecht. Er prüft die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, begleitet Genehmigungsverfahren und vertritt Mandanten vor den zuständigen Verwaltungsgerichten. Dabei geht es oft um Fragen zu behördlichen Entscheidungen, die Auswirkungen auf die berufliche oder private Situation der Betroffenen haben. Marc Heidemann ist Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg und setzt sich kontinuierlich mit aktuellen Entwicklungen im Verwaltungsrecht auseinander. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit veröffentlicht er regelmäßig Fachartikel zu verwaltungsrechtlichen Themen.

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