In Hamburg muss man die Feststellung begehren, dass das Objekt nicht und auch nicht teilweise dem Denkmalschutz unterliegen.
Statthafte Klageart: Feststellungsklage
Inhaltsverzeichnis
Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 1. Var. VwGO zulässig. Die Eigenschaft eines Gebäudes, nicht und auch nicht teilweise dem Denkmalschutz zu unterliegen, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 1. Var. VwGO dar, wie die Kammern des Verwaltungsgerichts bereits in anderen denkmalrechtlichen Verfahren entschieden haben (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn 36-39; Urt. v. 26.11.2014, 9 K 393/11, n.v.; zur Statthaftigkeit der Feststellungsklage im denkmalrechtlichen System der normativen Unterschutzstellung in anderen Bundesländern: OVG Lüneburg, Urt. v. 15. 7.2014, 1 LB 133/13, juris, Rn. 26; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris, Rn. 25; VG Greifswald, Urt. v. 26. Mai 2005, 1 A 469/97, juris, Rn. 62). Das Feststellungsinteresse folgt aus den übrigen gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen, die das Denkmalschutzgesetz dem Eigentümer eines Denkmals auferlegt, insbesondere der Erhaltungspflicht nach § 7 DSchG 2013.
Prüfprogramm
Das Gericht prüft dann, ob im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG eine bauliche Anlage vorliegt, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt, und deshalb als Baudenkmal nach § 4 Abs. 1 DSchG geschützt ist oder ob ein Mehrheit von Anlagen als Ensemble nach § 4 Absatz 3 aus den in Absatz 2 genannten Gründen vorliegt .
- Lesen Sie hier vertieft zum Merkmal der geschichtlichen Bedeutung.
- Lesen Sie hier vertieft zur Definition des Ensembles im Denkmalschutzrecht