Belästigungen durch Garagen und Stellplätze in Wohngebieten

Im Hinblick auf Garagen und Einstellplätze hat sich nach Jahrzehnten eine ausdifferenzierte Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts entwickelt. Hier sollen die Einschätzungskriterien des Nds. OVG kurz dargestellt werden.

Nach § 12 Abs. 2 NBauO sind Garagen und Stellplätze in Wohngebieten als Annex zum Hauptvorhaben zulässig. Ist also das zugehörige Vorhaben zulässig, sind es auch die Garagen und Stellplätze, jedoch nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf. Eine Grenze bildet § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO: Im Einzelfall können die Vorhaben unzumutbar sein, weil sie gegen das drittschützende Rücksichtnahmeverbot verstoßen.

1. Ausgangspunkt:

Es ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, wenn der Bauherr aufgrund eines durch seine bauliche Nutzung hervorgerufenen Bedarf an Garagen und Einstellplätzen solche auf seinem Grundstück unterbringt. Grundsätzlich ist die Errichtung eines Stellplatzes oder einer Garage also sozial adäquat und zulässig.

Ohne Frage bringt dies zunächst unweigerlich Störungen mit sich. Diese Störungen werden beispielsweise durch das Öffnen und Schließen von Garagentoren, Schlagen von Autotüren, Starten der Motoren oder Geräusche durch Brems- sowie Fahrvorgänge auf dem Weg zur Garage/dem Einstellplatz hervorgerufen. Diese Beeinträchtigungen sind jedoch in einem gewissen Umfang als zwangsläufig mit der baulichen Nutzung verbunden und damit als sozialadäquat hinzunehmen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. März 2007 – 1 ME 102/07 –, Rn. 15, juris).

2. Grenzen

Grenzen ergeben sich aber aus der Lage des Grundstücks bzw. des gewählten Aufstellungsortes. Ebenfalls können sich Grenzen aus der Zahl und der Lage der Garagen und Einstellplätze ergeben. Das gilt namentlich dann, wenn eine oder mehrere Garagen in eine vorhandene bauliche Situation eingepasst werden soll(en).

a) Je größer die Zahl der einzurichtenden Garagen…

Je größer die Zahl der zu errichtenden Garagen, desto eher wird ihre Nutzung mit konkurrierenden Nutzungsinteressen kollidieren können.Diese Faustegel erklärt sich von selbst. Wenn Sie 14 Stellplätze errichten möchten, müssen Sie mit eher damit rechnen, dass das Vorhaben im Einzelfall unzumutbar und rücksichtlos ihren Nachbarn gegenüber ist.

b) Planerischen Festsetzungen und Vorbelastungen maßgeblich

Das Maß der der Nachbarschaft abzuverlangenden Rücksichtnahme richtet sich sowohl nach planerischen Festsetzungen als auch Vorbelastungen durch bereits angelegte Stellplätze und Garagen.Nur in dem Maß, in dem der gewünschte Aufstellungsort durch Anlagen dieser Art gleichsam schon vorbereitet ist, ist es zulässig, sie in straßenabgewandten Grundstücksbereichen zu positionieren.

c) Grundsätzlich: Straßenorientierung.

Garagen und Einstellplätze sollen nach Möglichkeit zur Straße orientiert angelegt werden. Ihre Zufahrten sollen so angelegt werden, dass eine Störung benachbarter Grundstücke vermieden wird. Rücksicht muss der Bauherr in gesteigertem Maße namentlich nehmen, je weiter er diese Anlage von dem straßenzugewandten Bereich abrücken will. Die Straßenorientierung dient dem Schutz der rückwärtigen Teile der in der Regel gärtnerisch genutzten Bereich der Grundstücke.

Wird eine Garage oder ein Stellplatz fernab der Straße errichtet, so erfordert die dann gegebenenfalls erhebliche „Straßenferne“ eines Stellplatzes eine besondere Rechtfertigung für die Wahl dieses Aufstellungsortes.

Bezugspunkt hat dabei die Straße zu sein. Ausnahmsweise kann straßenabgewandt gebaut werden, wenn das umliegende Gebiet dahingehend geprägt ist. Dabei gilt aber auch hier: Je größer die Entfernung, desto geringer ist die prägende Wirkung.

Beispiel:

 

Fast alle Eigentümer der Grundstücke in der S-Straße haben ihre Garagen straßenzugewandt errichtet. Das gilt namentlich für die Garagen der Grundstücke, die an der Südseite der S-Straße liegen. Nur 3 Straßen weiter befinden sich straßenabgewandte Garagen.

E möchte seine Garage straßenabgewandt errichten.

Wie ist die Rechtslage?

Die S-Straße wird in casu durch die in der näheren Umgebung stehenden, dementsprechend stärker prägenden, Garagen im Wesentlichen geprägt. Auf die Prägung 3 Straßen weiter kommt es nicht an.

Da die Garagen in der maßgeblichen S-Straße mehrheitlich der Straße als Bezugspunkt zugewandt sind, kann E nicht geltend machen, dass der gewünschte Aufstellungsort gleichsam schon vorbereitet ist. Eine straßenabgewandte Positionierung muss daher in verstärktem Maße gerechtfertigt sein.

Das Vorhaben ist in der näheren Umgebung ohne jedes Vorbild. Es geht darum, ob die nähere Umgebung durch Garagenbauten schon so weit vorgeprägt ist, dass ein derartiges Hineinrücken in einen bislang ausschließlich gärtnerisch und/oder als Grünfläche genutzten Bereich ausnahmsweise als noch/schon zulässig und nachbarverträglich angesehen werden könnte. Das Gegenteil ist hier aber aller Voraussicht nach der Fall.

IV. Rechtfertigungsgründe für ein Abweichen vom Maßstab

Als Rechtfertigungsgründe kommen in Betracht:

  • Dringende Erforderlichkeit; z.B. durch Pflicht zur Errichtung von Stellplätzen (Vgl. § 47 Abs. 4 Satz 1 NBauO)
  • Interessensausgleich durch personelle und zeitliche Nutzungsbeschränkungen
  • Keine Überschreitung von Lärmgrenzen
  • Planerische Vorbelastung des Gebietes

Hier ist in der Regel eine umfassende Würdigung des Sachverhalts und der Örtlichkeit erforderlich.

RA Dipl. iur. Marc Heidemann

RA Marc Heidemann konzentriert sich auf das Verwaltungsrecht und deckt eine breite Palette an verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten ab. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere im Waffenrecht, Denkmalschutzrecht und Baurecht. Bei verwaltungsrechtlichen Fragen bietet er zudem Unterstützung im Arbeits- und Zivilrecht. Entdecken Sie sein Fachwissen für Ihre rechtlichen Belange.

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