Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 DSchG sind unter anderem Ensembles als Denkmäler geschützt. Ein Ensemble ist nach § 4 Abs. 3 DSchG eine Mehrheit baulicher Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätzen sowie Grünanlagen und Frei- und Wasserflächen, deren Erhaltung aus den in § 4 Abs. 2 DSchG genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt, und zwar auch dann, wenn kein oder nicht jeder einzelne Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt. Zu den Gründen, derentwegen die Erhaltung eines Ensembles im öffentlichen Interesse liegen kann, zählt § 4 Abs. 2 DSchG dessen geschichtliche, künstlerische oder wissenschaftliche Bedeutung oder die Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes.
Von geschichtlicher Bedeutung?
Inhaltsverzeichnis
Für die Denkmalschutzwürdigkeit einer Mehrheit baulicher Anlagen als Ensemble kommt es darauf an, ob das Ensemble als solches von geschichtlicher Bedeutung ist.
Nicht ausreichend: räumliche Ansammlung von Denkmälern
Dabei reicht die schlichte räumliche Ansammlung mehrerer Objekte zur Begründung nicht aus, selbst wenn sie ihrerseits als Denkmal anzusehen sein sollten.
Zusammenwirken einzelner Elemente und Zusammenfügen zu einem einheitlichen Ganzen
Das Wesen des Ensembles ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass einzelne Elemente zusammenwirken und sich dadurch zu einem einheitlichen Ganzen fügen. Zu dem räumlichen Aspekt muss ein qualitativer Aspekt hinzutreten. So verstanden ist der Ensembleschutz auf die Erhaltung denkmalwerter Zusammenhänge gerichtet, also auf die Bewahrung objektübergreifender, geschichtlich wertvoller Strukturen als solcher (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 64, mit Verweis auf: VGH Mannheim, Urt. v. 24.3.1998, DÖV 1998, 653; sowie m.w.N. aus der Literatur).
Um als Ensemble gelten zu können, muss eine Mehrzahl von Objekten miteinander im Zusammenhang stehen und gerade wegen dieses Zusammenhangs in ihrer Gesamtheit schützenswert sein. Das Ensembledenkmal erfährt seinen Denkmalwert damit durch das Einander-Zugeordnet-Sein der Einzelobjekte selbst, aus deren spezifischem Zusammenhang sich der Wert des Ganzen erschließt. Entscheidend ist die Verbindung der einzelnen Objekte durch eine übergreifende Komponente oder Idee beziehungsweise ein einheitsstiftendes Merkmal, das der eigentliche „Träger der geschichtlichen Botschaft“ des Ensembles ist (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 8.6.1998, 1 L 3501/96, juris, Rn. 27).
Dabei gibt § 4 Abs. 3 DSchG einen inhaltlichen Standard für die Art des erforderlichen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Objekten nicht vor. Der Ensemblebegriff erfasst ferner nicht nur solche Mehrheiten, die in ihrer Erscheinung aufeinander bezogen sind, sondern auch solche, die durch einen funktionellen Zusammenhang oder eine einheitliche Planung und Errichtung gekennzeichnet sind (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 65). Ob ein einzelnes Objekt zu einem so verstandenen Ensemble gehört, hängt davon ab, ob es einen positiven Beitrag zum Denkmalwert der Gesamtanlage leistet (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 8.6.1998, a.a.O. und Urt. v. 2.10.1987, NVwZ 1988, 1143 ff).
Ein Objekt, das innerhalb eines Ensembles liegt, aber für dessen Denkmalwert belanglos ist oder sogar beeinträchtigend wirkt, gehört nicht dazu. Erforderlich ist, dass das einzelne Objekt seinen Teil zu der übergreifenden Komponente oder Idee beiträgt, welche die einzelnen Objekte zu einem einheitlichen Ganzen verbindet und der eigentliche „Träger der geschichtlichen Botschaft“ des Ensembles ist (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn 65). Diese noch zum Ensemblebegriff im alten Denkmalschutzgesetz entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, sind auch in die Begründung des Gesetzesentwurfs des neuen Denkmalschutzgesetzes eingeflossen. Sie werden in der Begründung des Gesetzesentwurfs unter Verweis auf die zitierte Entscheidung des Senats zur Erläuterung des Ensemblebegriffs wiedergegeben (vgl. Bü-Drs. 20/5703, Seite 15).