Denkmalschutzrecht: Der Begriff „Von geschichtlicher Bedeutung“

Der Begriff der geschichtlichen Bedeutung in § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG Hamburg ist im weiten Sinne zu verstehen. 

Dokumentation von der die Geschichte der Menschheit betreffende Zeitabschnitte- oder punkte?

Es sollen hierdurch kunst- und architekturgeschichtliche Epochen und Entwicklungen, aber auch sozial-, wirtschafts- und kulturgeschichtliche sowie allgemein die Geschichte der Menschheit betreffende Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentiert werden (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 57). 

Die geschichtliche Bedeutung ist hierbei nicht auf übergeordnete oder besonders bedeutsame Entwicklungen oder Verhältnisse beschränkt, sondern umfasst vielmehr auch Gegenstände des Denkmalschutzes, die nur für einzelne Wissenschaftsdisziplinen (z. B. Kirchengeschichte, Baugeschichte, Kunstgeschichte) oder für die Regionalgeschichte, Heimatgeschichte oder Stadtgeschichte von Bedeutung sind (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris Rn. 30). 

Dokumentation früherer Bauweisen, und der politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse?

Die geschichtliche Bedeutung eines Objekts folgt aus dem Wert einer baulichen Anlage für die Dokumentation früherer Bauweisen und der politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse, die in ihm zum Ausdruck gelangen (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O.). 

Aussagewert des konkreten Objektes?

Das Objekt muss geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen oder zu erforschen. Dies ist dann der Fall, wenn das Objekt für die politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse in bestimmten Zeitepochen einen Aussagewert hat, wenn ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder als Schauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter Erinnerungswert beizumessen ist oder wenn es im Sinne eines Assoziationswertes einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnissen seiner Zeit herstellt (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 57). 

Dokumentarischer und exemplarischer Charakter als Zeugnis der Vergangenheit?

Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als Zeugnis der Vergangenheit (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 57, m.w.N.). Die den Denkmalwert begründende geschichtliche Bedeutung muss jedoch nicht unmittelbar, das heißt ohne dass es einer Erläuterung der geschichtlichen Zusammenhänge bedarf, am Objekt selbst ablesbar sein (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 57; OVG Koblenz, Urt. v. 27.9.1989, NJW 1990, 2018, 2019). 

Ein geschichtlicher Aussagewert ist auch dann zu bejahen, wenn sich die geschichtliche Bedeutung eines Objekts nicht unmittelbar aus sich heraus visuell erschließt, es aber zusammen mit anderen Quellen einen optischen Eindruck von historisch bedeutsamen Gegebenheiten vermitteln kann und insoweit geeignet ist, seinem Betrachter die Vergangenheit vor Augen zu führen (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 57). Für die Erkennbarkeit des geschichtlichen Zusammenhangs ist hierbei nicht auf einen „unbefangenen“, über die geschichtlichen Zusammenhänge nicht unterrichteten Betrachter abzustellen, da Denkmäler ihren Aussagewert regelmäßig nur für denjenigen Betrachter entfalten, der mit den in Rede stehenden politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnissen der jeweiligen Epoche zumindest ansatzweise vertraut ist (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 61). Dies setzt in der Regel die Bereitschaft des Betrachters voraus, sich mit dem Objekt und den in ihm verkörperten historischen Gegebenheiten auseinanderzusetzen und macht insofern ein zumindest punktuell angeeignetes Fachwissen erforderlich, insbesondere, wenn die geschichtliche Bedeutung nicht unmittelbar am Objekt selbst ablesbar ist, sondern erst im Zusammenwirken mit anderen Quellen sichtbar wird (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O.). Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob das Vorliegen eines Aussagewertes ausschließlich an dem Urteil eines sachverständigen Betrachters zu messen ist oder auf den verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter abzustellen ist, da beide Maßstäbe häufig zum selben Ergebnis führen (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 63).

Beispiele

  • Gebäude ist Schauplatz eines geschichtlichen Ereignisses
  • Gebäude ist nicht Schauplatz eines geschichtlichen Ereignisses, seine Errichtung fällt indes in einen besonderen Zeitraum und veranschaulicht den Beginn eines neuen Phänomens (Konkretes Beispiel: Bau von Mietshäusern kurz nach Entstehung der Bundesrepublik).
  •  besondere bauliche Gestaltung,  aufwendig baulicher Gestaltung, gehobenes Wohnniveau (zum Beispiel: baulich gehobener Standard)

RA Dipl. iur. Marc Heidemann

Marc Heidemann ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht und in Hamburg tätig. Seine juristische Ausbildung absolvierte er an der Universität Hamburg, wo er sich intensiv mit den Bereichen Rechtspflege, Internationales Privatrecht, Insolvenzrecht sowie Zwangsvollstreckungs- und Kreditsicherungsrecht befasste. Sein Referendariat führte ihn an das Oberlandesgericht Celle mit einer verwaltungsrechtlichen Spezialisierung am Verwaltungsgericht Stade, insbesondere in den Bereichen Gewerberecht, Öffentliches Baurecht und Landwirtschaftsrecht. Zusätzlich erwarb er eine verwaltungsrechtliche Zusatzqualifikation an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer. In seiner anwaltlichen Tätigkeit berät und vertritt Marc Heidemann Mandanten in verschiedenen Bereichen des Verwaltungsrechts. Schwerpunkte sind unter anderem das Waffenrecht, das Denkmalschutzrecht, das Schulrecht und das Baurecht. Er prüft die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, begleitet Genehmigungsverfahren und vertritt Mandanten vor den zuständigen Verwaltungsgerichten. Dabei geht es oft um Fragen zu behördlichen Entscheidungen, die Auswirkungen auf die berufliche oder private Situation der Betroffenen haben. Marc Heidemann ist Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg und setzt sich kontinuierlich mit aktuellen Entwicklungen im Verwaltungsrecht auseinander. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit veröffentlicht er regelmäßig Fachartikel zu verwaltungsrechtlichen Themen.

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