§ 6 GarVO – Weniger als 5 Meter Länge?

Oft werden Stellplätze nicht als genehmigungsfähig qualifiziert, weil die Mindestlänge von 5 Metern nach der Garagenverordnung nicht gegeben ist. Was die Behörde oft übersieht: Ausnahmen sind möglich. Die Rahmenbedingungen für eine solche Ausnahme am Beispiel der Stellplatzlänge sollen im Folgenden kurz dargelegt werden.

Grundsätzlich 5 Meter Länge

In der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung – GarVO) oder auch bekannt als Stellplatzverordnung (§ 6 Abs. 1 GarVO) sind die Abmessungen für notwendige und zusätzliche Stellplätze klar definiert. 

Diese Regelung soll sicherstellen, dass alle verfügbaren Stellplätze in Parkanlagen oder Garagen sicher und ohne Beeinträchtigung durch andere Fahrzeuge genutzt werden können. Für Fahrzeuge mit den üblichen Abmessungen ist somit ausreichend Platz vorgesehen, um ungehindert ein- und ausfahren zu können.

Aber: Abweichungen für Stellplätze kleiner Fahrzeuge möglich

Sollten jedoch Stellplätze für kleinere Fahrzeuge vorgesehen sein, deren Abmessungen von den Mindestmaßen nach § 6 Abs. 1 GarVO abweichen, ist eine Genehmigung, in Hamburg beispielsweise nach § 69 der Hamburger Bauordnung (HBauO) möglich. Diese Ausnahme kommt jedoch nur für nicht notwendige Stellplätze in Frage, die keinen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Stellplatzanforderungen leisten.

Anforderungen bei Abweichungen

Damit diese verkleinerten Stellplätze korrekt genutzt werden, ist eine Kennzeichnung erforderlich. Im Rahmen der Abweichung gemäß § 69 Abs. 1 HBauO sollten daher die folgende Anforderung erfüllt werden:

Kennzeichnungspflicht: 

Alle Parkplätze, die kleinere Abmessungen aufweisen, müssen deutlich sichtbar mit Schildern gekennzeichnet sein. Auf diesen Schildern sind die genauen Abmessungen des Stellplatzes anzugeben.

Hinweis für Nutzungsbeschränkung: 

Die Schilder müssen den Hinweis enthalten, dass das Abstellen größerer Fahrzeuge auf diesen Plätzen untersagt ist.

Diese Maßnahme ist notwendig, um zu verhindern, dass Fahrzeuge mit Standardmaßen auf den kleineren Stellplätzen parken und so möglicherweise in die Fahrgasse hineinragen, was die Sicherheit und Zugänglichkeit für andere Nutzer beeinträchtigen könnte.

Fazit

Durch die klare Kennzeichnung und Nutzungsbeschränkung der Stellplätze für kleinere Fahrzeuge wird gewährleistet, dass die Gesamtanlage sicher und effizient genutzt werden kann und die Anforderungen von § 6 GarVO im Einzelfall unterschritten werden können. Damit wird dem Ziel der Garagenverordnung entsprochen, für alle Nutzer ein verlässliches und konfliktfreies Parken zu ermöglichen.

RA Dipl. iur. Marc Heidemann

RA Marc Heidemann konzentriert sich auf das Verwaltungsrecht und deckt eine breite Palette an verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten ab. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere im Waffenrecht, Denkmalschutzrecht und Baurecht. Bei verwaltungsrechtlichen Fragen bietet er zudem Unterstützung im Arbeits- und Zivilrecht. Entdecken Sie sein Fachwissen für Ihre rechtlichen Belange.

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