Anordnungsgrund im Eilverfahren nur in besonderen Ausnahmefällen
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Soll die Umsetzung einer Beamtin auf einen anderen Dienstposten durch eine einstweilige Anordnung vorläufig abgewehrt werden, ist ein Anordnungsgrund mit Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Januar 2026 – 12 B 2/26 –, Rn. 6, juris) für eine solche Regelung nur im (besonderen) Einzelfall gegeben.
Abwarten in der Hauptsache in der Regel zumutbar
Grundsätzlich können Betroffene insoweit auf den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren verwiesen werden, weil sie in der Zwischenzeit keinen endgültigen Rechtsnachteil erleiden. Denn eine Umsetzung kann im Grundsatz jederzeit wieder rückgängig gemacht werden (vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 2 MB 7/23 –, juris Rn. 12).
Argument 1: Umsetzung kann rückgängig gemacht werden
Die Wahrnehmung der bisherigen Aufgaben durch andere Beschäftigte kann auch nach erfolgreichem Hauptsacheverfahren noch rückgängig gemacht werden (vgl. zur Versetzungsmöglichkeiten im Rahmen einer Dienstpostenkonkurrenz: OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 2024 – 2 MB 16/23 –, juris Rn. 6).
Argument 2: (vorrübergehende) Veränderungen hinnehmbar; Kein Anspruch auf Wunscharbeitsplatz
Ein Anspruch auf einen „Wunscharbeitsplatz“ besteht nicht. Auch die sich durch Umsetzung ergebenden Veränderungen zum bisherigen Aufgabenbereich machen die Umsetzung für einen Beamten in der Regel nicht unzumutbar. So kann von einer Beamtin erwartet werden, dass sie sich in neue Aufgabenbereiche einarbeitet.
Denn Beamte müssen eine Änderung ihres dienstlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe ihres Amtes im statusrechtlichen Sinne nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich hinnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1979 – 2 BvR 513/73 u.a. –, juris Rn. 134; BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30.78 –, juris Rn. 23).
Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt.
Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amtes, wie beispielsweise die Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder ein etwaiges gesellschaftliches Ansehen, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 – 2 BvR 754/07 –, juris Rn. 10; VG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2025 – 12 B 22/25 –, juris Rn. 9.). Das hierfür auszuübende Ermessen hat sich insbesondere an dem Aufrechterhalten der Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu orientieren.
Ausnahme: unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile
Ein Anordnungsgrund besteht deswegen in Fällen solcher Art nur, wenn der Beamtin anderenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache unwiederbringliche, nicht mehr rückgängig zu machende Rechtsverluste oder sonstige schwere, (schlechthin) unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden (OVG Münster, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 1 B 631/18 –, juris Rn. 8 f. m. w. N.; ähnlich zum Fall einer Rückumsetzung im Sinne einer Regelungsanordnung: VG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2025 – 12 B 22/25 –, juris Rn. 6 m. w. N.; Beschluss vom 13. April 2021 – 12 B 5/21 –, juris Rn. 7 ff. m. w. N.).
Teile der Rechtsprechung gehen sogar so weit, dass sie konstatieren, dass Umsetzungen per se keine irreversiblen Rechtsverluste herbeiführen können (so: OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 2 MB 7/23 –, juris Rn. 12).
Fazit
Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass eine Umsetzung nur in äußersten Extremfällen mit einem Eilverfahren angegriffen werden sollte, weil ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache in der Regel hinnehmbar ist. Dies umso mehr, wenn man bedenkt, dass Teile der Rechtsprechung einen Anordnungsgrund generell ablehnen. Als Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht berate ich Sie hierzu gerne.