Akteneinsicht in die Schülerakte

Eltern haben eigenes Recht, Einsicht in die Schülerakte ihres Kindes zu nehmen.

Dieses Recht ergibt sich aus den jeweiligen Schulgesetzen der Bundesländer und umfasst sämtliche Dokumente, die personenbezogene Daten des Schülers enthalten und im Rahmen des Schulverhältnisses verarbeitet werden. Dazu gehören unter anderem Leistungsnachweise, Gutachten, Vermerke über Gespräche sowie schulärztliche Einschätzungen. Grenzen gelten dort, wo Geheimhaltungsinteressen der Schule tangiert werden.

Grenzen gelten dort, wo Geheimhaltungsinteressen der Schule tangiert werden. In einem solchen Fall sind die Schülerunterlagen zu schwärzen, soweit eine Einsicht unzulässig ist, eine pauschale Verweigerung der Einsichtnahme dürfte regelmäßig rechtswidrig sein.

Meinung: Akteneinsicht in Schülerakte auch ohne Anwalt möglich

Persönliche Meinung vom RA Heidemann, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt für Verwaltungsrecht:

„Eltern können zunächstdie Akteneinsicht in die Schülerakten ihres Kindes problemlos auch ohne die Hilfe eines Anwalts beantragen.“ 

RA Heidemann, Heidemann-Partner

Der Antrag auf Akteneinsicht ist einfach verfasst und kann direkt an die Schule oder die zuständige Schulbehörde gerichtet werden. Es ist lediglich erforderlich, auf die entsprechende Rechtsgrundlage nach dem Schulgesetz des jeweiligen Bundeslandes hinzuweisen. Ein Anwalt ist in diesem Verfahren nicht notwendig, erst im Falle eines abgelehnten Antrags auf Akteneinsicht bietet sich eine Konsultierung an.

Rechtsgrundlagen der Akteneinsicht in die Schülerakte

Die konkreten Regelungen zur Akteneinsicht sind in den Schulgesetzen der Länder unterschiedlich ausgestaltet. Wenn keine spezifische Regelung vorhanden ist, greift grundsätzlich Art. 15 DSGVO als allgemeines Auskunftsrecht. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben betroffene Personen das Recht, Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten, was auch auf Schülerdaten zutrifft.Eine Übersicht der einschlägigen Vorschriften findet sich in der folgenden Tabelle (aktueller Stand: 18.02.2025):

Baden-Württemberg § 115 Absatz 4 SchulG i.Vm. LDSG und Art. 15 DSGVO 
Bayern§ 41 Absatz 1 BaySchO
Berlin § 64 Abs. 9 SchulG i.V.m. Art. 15 DSGVO
Brandenburg § 65 Abs. 8 BbgSchulG 
Bremen § 3 BremSchulDSG
Hamburg § 32 Abs. 3 HmbSG 
Hessen§ 72 Abs. 5 HSchG 
Mecklenburg-Vorpommern§ 55 Absatz 4 SchulG M-V 
Niedersachsen § 31 Abs. 1 NSchG i.V.m § 17 NDSG
Nordrhein-Westfalen § 120 Abs. 9 SchulG NRW 
Rheinland-Pfalz Art. 15 DSGVO i.V.m. § 67 SchulG
Saarland § 20b Abs. 1 SchoG i.V.m. § 8 Schulwesen-Datenschutzgesetz
Sachsen § 63a Abs. 1 Satz 1 SächsSchulG i.V.m. Art. 15 DSGVO
Sachsen-Anhalt § 84a Abs. 10 SchulG LSA 
Schleswig-HolsteinArt. 15 DSGVOi.V.m. § 30 Abs. 1 SchulG 
Thüringen § 57 Abs. 9 ThürSchulG i.V.m. Art. 15 DSGVO
Rechtsgrundlagen für Einsichtnahme in die Schülerakte

Verfahren zur Antragstellung

Um Einsicht in die Schülerakte zu erhalten, ist ein formloser Antrag an die Schule oder die zuständige Schulbehörde zu richten. In diesem Antrag sollte ausdrücklich auf das Recht nach dem jeweiligen Schulgesetz verwiesen und eine Kopie der relevanten Unterlagen angefordert werden.

Falls die Schule oder Behörde den Antrag ablehnt, ist auf die Ausstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheids zu bestehen. Nur ein solcher Bescheid ermöglicht es, Rechtsmittel einzulegen und gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung zu veranlassen.

Beispiel für einen Antrag auf Akteneinsicht

Maximilian Müller
Musterstraße 12
20099 Hamburg
Telefon: 040-1234567
E-Mail: maximilian.mueller@email.de


An
die Musterschule
z.Hd. der Schulleitung
Beispielweg 5
20099 Hamburg


Datum: 18. Februar 2025


Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 32 Abs. 3 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)


Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich gemäß § 32 Abs. 3 des Hamburgischen Schulgesetzes die Einsichtnahme in die schulischen Akten meines Kindes:


Name des Kindes: Emma Müller
Geburtsdatum des Kindes: 15. Mai 2010
Klasse/Stufe: 5b


Ich beantrage hiermit, 


Akteneinsicht


in die Schulakte meines Kindes, insbesondere die Leistungsnachweise, schulische Bewertungen, Förderpläne, Gutachten sowie Protokolle von Gesprächen, die mein Kind betreffen.
Für den Fall einer Ablehnung meines Antrags bitte ich um die Ausstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheids.


Ich weise auf § 75 VwGO hin und setze Ihnen eine Frist von
drei Monaten.


Ich danke Ihnen im Voraus für die Bearbeitung meines Antrags und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen,

Maximilian Müller

Musterantrag auf Einsicht in Schülerakte, Kanzlei Heidemann Partner

Fazit

Die Akteneinsicht kann für Eltern von großer Bedeutung sein, insbesondere wenn es um schulrechtliche Entscheidungen oder Fördermaßnahmen geht. Sollte die Einsichtnahme verweigert werden, kann dies nicht ohne weiteres hingenommen werden. In einem solchen Fall empfiehlt es sich, auf einem rechtsmittelfähigen Bescheid zu bestehen und gegebenenfalls rechtliche Schritte zu prüfen.

RA Dipl. iur. Marc Heidemann

Marc Heidemann ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht und in Hamburg tätig. Seine juristische Ausbildung absolvierte er an der Universität Hamburg, wo er sich intensiv mit den Bereichen Rechtspflege, Internationales Privatrecht, Insolvenzrecht sowie Zwangsvollstreckungs- und Kreditsicherungsrecht befasste. Sein Referendariat führte ihn an das Oberlandesgericht Celle mit einer verwaltungsrechtlichen Spezialisierung am Verwaltungsgericht Stade, insbesondere in den Bereichen Gewerberecht, Öffentliches Baurecht und Landwirtschaftsrecht. Zusätzlich erwarb er eine verwaltungsrechtliche Zusatzqualifikation an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer. In seiner anwaltlichen Tätigkeit berät und vertritt Marc Heidemann Mandanten in verschiedenen Bereichen des Verwaltungsrechts. Schwerpunkte sind unter anderem das Waffenrecht, das Denkmalschutzrecht, das Schulrecht und das Baurecht. Er prüft die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, begleitet Genehmigungsverfahren und vertritt Mandanten vor den zuständigen Verwaltungsgerichten. Dabei geht es oft um Fragen zu behördlichen Entscheidungen, die Auswirkungen auf die berufliche oder private Situation der Betroffenen haben. Marc Heidemann ist Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg und setzt sich kontinuierlich mit aktuellen Entwicklungen im Verwaltungsrecht auseinander. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit veröffentlicht er regelmäßig Fachartikel zu verwaltungsrechtlichen Themen.

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