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Die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen fehlender Bewährung

Einführung Im komplexen Geflecht des öffentlichen Dienstrechts spielt die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe eine bedeutende Rolle. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind im Bundesbeamtengesetz verankert und erfordern eine sorgfältige Abwägung der individuellen Eignung, Befähigung und gesundheitlichen Verfassung der betroffenen Person. Dieser Artikel beleuchtet die Rechtsgrundlagen, die anzuwendenden Maßstäbe und die formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen im

Der ausnahmsweise zulässige nicht störende Gewerbebetrieb im allgemeinen Wohngebiet

Ausnahmegenehmigung nach § 31 Abs. 1, 34 Absatz 2 BauGB i.V.m. BauNVO? Im Allgemeinen Wohngebiet kann ein Vorhaben als nicht störender Gewerbetrieb im Gegensatz zum reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sein, auch wenn das Vorhaben nicht dem Bedarf der Bewohner des Gebietes dient. Ist dies der Fall kann ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach §

Verkehrssicherungspflicht bei Verweigerung der Baumfällgenehmigung: Haftungsfragen im Fokus

Im Fokus dieses Artikels liegt die Haftungsfrage in Bezug auf Bäume, die von Naturschutz- oder Baubehörden als erhaltungsfähig eingestuft werden, jedoch mögliche Risiken bergen. Es wird erläutert, wie die Haftung zu bewerten ist, wenn trotz behördlicher Verweigerung einer Fällgenehmigung und durchgeführter Sicherungsmaßnahmen entsprechend der FLL-Baumkontrollrichtlinie durch einen Sturm Schäden entstehen. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen

Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 AufenthG wegen Unmöglichkeit der Sicherung des existenziellen Lebensunterhalts

Die Voraussetzungen dafür, dass feststellt wird, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, sollen im Folgenden dargelegt werden. Der besondere Fokus des Artikels liegt auf dem Aspekt der Unmöglichkeit der Sicherung des existenziellen Lebensunterhalts. Vorweggenommen werden kann bereits, dass die Anforderungen hier hoch sind und insbesondere arbeitsfähigen Männern viel

Das Haltungs- und Betreuuungsverbot im Tierschutzrecht

Das Haltungs- und Betreuuungsverbot im Tierschutzrecht: ein scharfes Schwert Tierhaltungs- und Betreuungsverbote gemäß §16a des Tierschutzgesetzes sind drastische Maßnahmen zum Schutz des Wohlergehens von Tieren. Diese Verbote greifen in Fällen schwerwiegender Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, um das Leiden von Tieren zu verhindern. Ihr Zweck, die Sicherstellung einer angemessenen Pflege und Betreuung, steht im Fokus, um

Fortnahme eines Tieres nach dem Tierschutzgesetz wegen Verhaltensstörung nach § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 TierschG i.V.m. § 2 TierschG

Verhaltensstörung als Grundlage für Fortnahme §16 a des Tierschutzgesetzes (TierschG) legt fest, dass die zuständige Behörde bei auftretenden Verhaltensstörungen von Tieren Maßnahmen ergreifen kann. Doch was genau verbirgt sich hinter dem Begriff ‚Verhaltensstörung‘ im Kontext des Tierschutzes? Hier möchte ich genau dieses Thema näher beleuchten und dabei die Definition sowie die rechtlichen Aspekte von Verhaltensstörungen

Der Schulwechsel innerhalb Hamburgs wegen Zerrüttung des Schulverhältnisses

Grundsatz der pädagogischen Kontinuität als Hürde Ein Schulwechsel innerhalb Hamburgs liegt vor, wenn die Schülerin oder der Schüler in Hamburg gemeldet ist und bereits eine staatliche oder private allgemeinbildende Schule in Hamburg besucht. Ein Schulwechsel wegen Zerrüttung des Schulverhältnisses ist nur in Ausnahmefällen möglich. Denn grundsätzlich kommt dem Interesse an der pädagogischen Kontinuität des einmal

Die Ablehnung der Aufnahme in Wunschschule wegen Mangel an Kapazitäten in Hamburg

Ablehnung Aufnahme Wunschschule wegen Überkapazität? Die Ablehnung wegen Überkapazität an der Wunschschule ist grundsätzlich ein großes rechtliches Hindernis. Gelangt man im Nachrückverfahren nach Erhebung eines Widerspruchs nicht an die Wunschschule, hat eine Klage nur Aussicht auf Erfolg, wenn bei der Verteilung der Plätze grobe Fehler gemacht wurden, was in der Regel aber nicht der Fall

Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG

Gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden.  Erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes oder andere gewichtige dienstliche Nachteile Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.  Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn

Einführung zur Namensänderung nach dem NÄG

Die Änderung des Namens richtet sich nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG). Nach § 3 Absatz 1 NÄG bedarf eine Namensänderung eines rechtfertigenden Grundes.  Einzelheiten regelt die Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz. Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht berate ich Sie zu diesem Thema gerne. Umfassende Abwägung aller für und gegen Namensänderung streitender Belange