Bislang konnten die Rechtsanwaltskammern Zulassungsverfahren nach § 10 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) a.F. ohne große Probleme schlechthin ins Blaue hinein aussetzen, sobald ein Verfahren über einen Antragstellenden schwebte, welches einen Tatvorwurf zum Gegenstand hatte, welcher bei präsumtiver Verurteilung geeignet wäre, die Unwürdigkeit des Antragstellenden nach § 7 BRAO zu begründen. Der Gesetzgeber hat mit Gesetz zur Modernisierung