Rückforderungsansprüche aus Beamtenversorgung vom Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht überprüfen lassen. Im Einzelfall kann Veranlassung bestehen, gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge ganz oder teilweise abzusehen. Einzelfallentscheidung, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen Eine pauschale Rückforderung ohne Ermessensausübung im...
