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Beamtenversorgung Archive - Heidemann Partner - Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht

Das Absehen von Rückforderung von überzahlten Bezügen der Beamtenversorgung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG

Rückforderungsansprüche aus Beamtenversorgung vom Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht überprüfen lassen. Im Einzelfall kann Veranlassung bestehen, gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge ganz oder teilweise abzusehen. Einzelfallentscheidung, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen Eine pauschale Rückforderung ohne Ermessensausübung im...

Fachlich verantwortlich für den Inhalt dieser Seite: Rechtsanwalt Dipl. iur. Marc Heidemann (zugelassen in Deutschland), Schwerpunkt Verwaltungsrecht. LinkedIn (externer Link)