Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht berate ich Sie gerne zur Bemessung einer Disziplinarmaßnahme Ihnen gegenüber, im Einzelfall auch bundesweit. Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen, § 13 Abs. 1 Satz 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) und entsprechend nach den gleichlautenden Disziplinargesetzen der Länder. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des