Statthafte Klageart vor Eintritt der Bestandskraft Vor Eintritt der Bestandskraft eines Verwirkungsbescheides ist die statthafte Klageart die Anfechtungsklage nach § 42 Absatz 1 VwGO. Verwirkungsbescheide nach hamburgischem Verwaltungszwangsvollstreckungsrecht haben Verwaltungsaktqualität i.S. von § 35 HmbVwVfG (OVG Hamburg, Beschluss vom 7.6.2007, 2 Bs 83/07; VG Hamburg, Beschluss vom 9.10.2008, 4 E 2556/08, juris Rn. 3, und