Rückforderungsansprüche aus Beamtenversorgung vom Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht überprüfen lassen.
Inhaltsverzeichnis
Im Einzelfall kann Veranlassung bestehen, gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge ganz oder teilweise abzusehen.
Einzelfallentscheidung, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen
Eine pauschale Rückforderung ohne Ermessensausübung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung dürfte in aller Regel bereits wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig sein.
Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. Urteile 27.01.1994 -2 C 19.92-, BVerwGE 95, 94 und vom 26.04.2012 -2 C 4.11-, juris) bezweckt die zu treffende Billigkeitsentscheidung, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen.
Billigkeitsentscheidung als Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben
Die zu treffende Billigkeitsentscheidung ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist.
Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen.
Maßgeblich ist, in wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist.
Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG einzubeziehen.
Überwiegend behördliche Verantwortung rechtfertigt teilweises Absehen von der Rückforderung
Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüberhinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen. Im Übrigen entspricht es regelmäßig der Billigkeit, dem Herausgabepflichtigen eine angemessene Ratenzahlung einzuräumen.
Prozessuales
Zu berücksichtigen ist, dass die zu treffende Billigkeitsentscheidungdie vom Gericht nach Maßgabe des § 114 VwGO lediglich auf Ermessensfehler überprüft werden kann.
Beispiele
- Überzahlung dadurch entstanden ist, dass nicht zeitnah mitgeteilt wurde, dass bereits seit geraumer Zeit eine Überzahlung stattfand
- Geraumer Zeitablauf an Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis, bis mit Bescheid die rückwirkende Kürzung des gemäß § 57 BeamtVG verfügt wird, wenn zu dieser Verzögerung nicht durch unrichtige, unvollständige oder zurückgehaltene Angaben beigetragen wurde.
- Verantwortung für die Überzahlung überwiegend in der Sphäre der Behörde und Mitverschulden der des Beziehers Versorgungsbezugsempfängers nicht erkennbar