Ausschluss vom Unterricht prüfen lassen vom Anwalt für Schulrecht und Verwaltungsrecht.
Inhaltsverzeichnis
Die Ordnungsmaßnahme hält den materiell-rechtlichen Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage bereits dann nicht stand, wenn der Bescheid ermessensfehlerhaft oder aufgrund eines falschen Sachverhalts ergangen ist. Am Beispiel des § 25 Absatz 7 SchulG SH, der dem Wortlaut in vielen anderen Bundesländern sehr ähnlich ist, soll gezeigt werden, dass der vorläufige Ausschluss vom Unterricht nur in engen Grenzen möglich ist.
Rechtsgrundlage für den vorläufigen Ausschluss vom Unterricht
Die Rechtsgrundlage für den Ausschluss vom Unterricht in Schleswig-Holstein: § 25 Absatz 7 SchulG SH
Die Rechtsgrundlage für den Ausschluss vom Unterricht in Hamburg: § 49 Absatz 9 Hmb SchulG
Die Rechtsgrundlage für den Ausschluss vom Unterricht in Berlin: § 63 Absatz 6 Bln SchulG
Die Rechtsgrundlage für den Ausschluss vom Unterricht in Saarland: § 32 Absatz 6 SchulG Saarland
Ausschluss vom Unterricht als vorläufige Maßnahme zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes
Der Wortlaut des Gesetzes (… kann…, § 25 Abs. 7 SchulG) kennzeichnet die Regelung als Vorschrift, die die Entscheidung über das Ob und die Intensität des Ausschlusses vom Unterricht in das pflichtgemäße Ermessen der Schulleitung stellt. Dies hat zur Folge, dass die Entscheidung der Schulleitung über einen vorläufigen Ausschluss vom Unterricht lediglich daraufhin überprüft werden kann, ob vom richtigen Sachverhalt ausgegangen, die einzuhaltenden Verfahrensbestimmungen und der Gleichheitssatz beachtet worden sind und die Entscheidungsträger sich von sachgerechten, am Sinn der eingeräumten ermessens-orientierten Erwägungen haben leiten lassen.
Bei der Verhängung eines Ausschlusses vom Unterricht muss die Schulleitung zwei Entscheidungen treffen. Sie muss entscheiden, ob überhaupt ein Ausschluss vom Unterricht wegen eines dringenden Falles zur Aufrechterhaltung des Schulfriedens ausgesprochen werden soll (sog. Entschließungsermessen), und sie muss darüber befinden, in welcher Länge innerhalb des zur Verfügung stehenden Rahmens der Ausschluss vom Unterricht ausgesprochen werden soll (sog. Auswahlermessen). Diese Ermessensentscheidungen sind gerichtlich zwar nur beschränkt überprüfbar; das Gericht kann jedoch prüfen, ob die Schulleitung erkannt hat, dass ihr ein Ermessen zusteht und ob sie die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten erörtert hat (vgl. OVG Schleswig, B. v. 20.02.2004-3 MB 27/04 -).
Restriktive Anwendung geboten
Weiter gilt auf im Rahmen der Anwendung der Vorschrift über den Ausschluss vom Unterricht zu beachten, dass es sich hier um eine restriktiv zu behandelnde Ausnahmevorschrift handelt, die es erlaubt ohne Partizipation der Schulkonferenz einen im Wesentlichen intensiveren Eingriff in das Recht des Schüles auf Bildung treffen zu können, als dies bei Durchführung einer der milderen Maßnahmen des Maßnahmenkatalogs für Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 der Fall wäre.
Die Anwendungsregeln dieser Vorschrift werden vom Gesetzgeber Landtags-Drucksache 19/2679 als absolut eng klassifiziert. Die Anwendungsregeln erlauben deshalb nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers eine Anwendung des Absatz 7 nur unter seinen „engen Voraussetzungen“ zur kurzfristigen Wahrung des Schulfriedens. Weiter schreibt der Gesetzgeber auf Seite 30 von einem notwendigen „konkret schweren“ Fehlverhaltens“ und einer daraus „erheblichen Störung des Schulfriedens“.
Weiter heißt es in der Stellungnahme des Gesetzgebers:
„Diese Maßnahme dient der kurzfristigen Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes. Sie stärkt die Schulleiterinnen und Schulleiter in der jeweiligen Ausnahmesituation in deren Ver-antwortung, den Schulfrieden und die Gewährleistung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule zu sichern.“
Ein dahingehender Bescheid bedarf deshalb der hinreichenden Darlegung der Eilbedürftigkeit, und insbesondere der Darlegung von Tatsachen, die die Annahme einer erheblichen Störung des gesamten Schulfriedens und nicht nur einer Unterrichtseinheit rechtfertigen würden.
Weiter sind Ermessenserwägungen in Hinblick auf die Länge des Schulausschlusses notwendig. Hierzu sind Darlegungen zwingend erforderlich.
Der Schulausschluss kann somit unverhältnismäßig im engeren Sinn sein, wenn er zu lange andauert. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie das überragend wichtige Recht des Antragstellers auf Bildung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG stehen möglicherweise außer Verhältnis zu dem angeblich beabsichtigten Schutz des Schulfriedens.
Die Restriktivität der Norm zeigt sich auch besonders gut im Saarland, wo der Gesetzgeber den vorläufigen Ausschluss vom Unterricht davon abhängig macht, dass das in Rede stehende Verhalten den Ausschluss aus der Schule durch die Gesamtkonferenz erwarten lässt.