Gegen Baulärm vorgehen mit Anwalt für Verwaltungsrecht: Anspruchsgrundlage und Antrag für einstweilige Anordnung.
Inhaltsverzeichnis
Anspruchsgrundlage
Aus §§ 24 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann sich ein Anspruch eines Nachbarn auf ein behördliches Einschreiten zur Reduzierung von Lärmimmissionen ergeben. Die AVV-Baulärm ist zur Konkretisierung der Voraussetzungen, unter denen im Falle von Baulärm schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 BImSchG anzunehmen sind, die eine entsprechende Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG rechtfertigen könnten, heranzuziehen.
Der Antragsteller kann deshalb gegenüber der Antragsgegnerin gemäß §§ 24 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG einen nach § 123 VwGO sicherungsfähigen Anspruch auf Anordnung geeigneter Maßnahmen zur Begrenzung des von der Baustelle verursachten Lärms an seiner Wohnung auf die Immissionsrichtwerte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19. August 1970 (Beilage BAnz. Nr. 160 vom 1. September 1970) – AVV Baulärm (externer Link).
Richtwerte für Baustellenlärm nach Baugebieten
Diese AVV-Baulärm gilt für den Betrieb von Baumaschinen auf Baustellen, soweit die Baumaschinen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Sie enthält Bestimmungen über Richtwerte für die von Baumaschinen auf Baustellen hervorgerufenen Geräuschimmissionen, das Meßverfahren und über Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden bei Überschreiten der Immissionsrichtwerte angeordnet werden sollen.
Dort heißt es in der laufenden Nummer 3.1.1.:
| Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen untergebracht sind | 70 dB (A) |
| Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind | tagsüber 65 dB (A) nachts 50 dB (A) |
| Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind | tagsüber 60 dB (A) nachts 45 dB (A) |
| Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind | tagsüber 50 dB (A) nachts 35 dB (A) |
| Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten | tagsüber 45 dB (A) nachts 35 dB (A) |
Nr. 3.1.1 der AVV-Baulärm setzt für verschiedene Gebietsarten unterschiedlich hohe Immissionsrichtwerte fest. Nach Nr. 3.2.1 der AVV-Baulärm ist dann, wenn in einem Bebauungsplan Baugebiete festgesetzt sind, die den in Nr. 3.1.1 aufgeführten Gebieten entsprechen, von dem Bebauungsplan auszugehen.
Wenn die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung abweicht, ist nach Nr. 3.2.2 von der tatsächlichen baulichen Nutzung des Gebietes auszugehen.
Da entsprechend Nr. 4.1 Maßnahmen zur Minderung der Geräusche – erst dann – angeordnet werden sollen, wenn der nach Nr. 6 ermittelte Beurteilungspegel des von Baumaschinen hervorgerufenen Geräusches den Immissionsrichtwert um mehr als 5 dB(A) überschreitet, ist ausgehend von den maßgeblichen Immissionsrichtwerten der Nr. 3.1.1. c) als Grenze der Erheblichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG grundsätzlich ein die Addition von 5 dB(A) angezeigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juni 1989 – 5 S 3040/87 -, NVwZ-RR 1990, 227).
Mögliche Maßnahmen zur Minderung des Baulärms
Mögliche Maßnahmen zur Minderung des Baulärms ergeben sich aus der Anlage 5, Fachtechnische Hinweise für Anordnungen nach Nummer 4.1 AVV-Baulärm (externer Link).
Kurz zusammengefasst: Lärmintensive Arbeiten sollen zeitlich begrenzt, gebündelt oder – soweit möglich – in weniger empfindliche Zeiträume verlegt werden. Stillstandszeiten von Maschinen sind zu nutzen, um unnötige Geräusche zu vermeiden.
Ein wesentlicher Ansatzpunkt ist der Standort der Baumaschinen. Lärmstarke Geräte sind möglichst weit entfernt von Immissionsorten aufzustellen. Natürliche und künstliche Abschirmungen wie Geländeerhebungen, Erdwälle, Gebäude oder provisorische Schutzwände sollen gezielt genutzt werden. Wo es der Bauablauf zulässt, können Maschinen in geschlossenen oder teilgeschlossenen Räumen betrieben werden, etwa in Holzbaracken oder Bauhütten.
Zur unmittelbaren Begrenzung der Schallausbreitung kommen Schallabschirmungen zum Einsatz. Dazu zählen Schallschirme, Schallschürzen sowie Abschirmwände, die zwischen Schallquelle und Immissionsort errichtet werden. Ihre Wirksamkeit hängt insbesondere von der Höhe, der Nähe zur Schallquelle, der seitlichen Ausdehnung und einer schallabsorbierenden Auskleidung ab. Richtig ausgeführt können solche Maßnahmen deutliche Pegelminderungen erzielen, insbesondere bei mittleren und hohen Frequenzen.
Ergänzend können schalldämmende Maßnahmen angewendet werden. Schallschutzzelte oder Kapselungen um einzelne Maschinen reduzieren die Schallabstrahlung, sofern sie dicht ausgeführt, innen schallabsorbierend ausgekleidet und ausreichend belüftet sind. Diese Maßnahmen eignen sich vor allem für ortsveränderliche Maschinen oder stationäre Aggregate wie Kompressoren, erfordern jedoch eine sorgfältige Ausführung, um Überhitzung und Funktionsstörungen zu vermeiden.
Darüber hinaus sind Maßnahmen unmittelbar an den Baumaschinen möglich. Dazu zählen der Einsatz wirksamer Ansaug- und Auspuffschalldämpfer, die Entdröhnung schwingender Blechflächen, die elastische Lagerung von Antrieben sowie eine regelmäßige Wartung zur Vermeidung klappernder oder beschädigter Bauteile. Wo technisch möglich, sind elektrisch betriebene Maschinen gegenüber verbrennungsmotorischen Antrieben vorzuziehen. Bei besonders lauten Verfahren – etwa beim Rammen – kann auch der Einsatz alternativer, lärmärmerer Bauverfahren in Betracht kommen.
Antrag
Es wird beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass isoliert von der Baustelle … in … keine Lärmimmissionen hervorgerufen werden, die an der Wohnung des Antragstellers … in … die Immissionsrichtwerte nach der AVV-Baulärm von tagsüber … dB(A) und nachts … dB(A) überschritten werden.