Die gesundheitliche Eignung kann einem Bewerber nur dann abgesprochen werden, wenn bezogen auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen.
Hinreichend fundierte Tatsachenbasis erforderlich
Inhaltsverzeichnis
Die entsprechende Prognosebeurteilung setzt eine hinreichend fundierte medizinische Tatsachenbasis voraus, die in aller Regel ein Mediziner auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers erstellen muss. Dieser muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen fundiert einschätzen.
Anforderungen an die medizinische Diagnose
Die medizinische Diagnose muss daher Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen.
Prognose der Entwicklung des Leistungsvermögens
Auf dieser Grundlage ist unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die es dem Dienstherrn und/oder dem Verwaltungsgericht ermöglicht, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung jeweils eigenverantwortlich zu beantworten. Lassen sich gesicherte Feststellungen zur gesundheitlichen Verfassung des Probebeamten nicht treffen („non liquet“), geht dies nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast zu Lasten des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 10 ff. sowie Ls. 2 und Rn. 21 ff.; Urteil vom 30. Oktober 2013 – BVerwG 2 C 16.12 -, juris Ls. 2 und Rn. 10 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2021 – 1 A 793/13 -, juris Rn. 91).