Gelegentliche missbräuchliche Nutzung ist hinzunehmen
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Öffentlichen Kinderspielplätzen ist wie öffentlichen Grünanlagen und überhaupt allen öffentlichen Einrichtungen, für die keine besonderen Zulassungsregeln gelten und für die keine besondere Aufsicht besteht, die Gefahr nicht bestimmungsgemäßer Benutzung immanent; insoweit ist die Gefahr gelegentlicher Missbräuche unvermeidbar und von den Anliegern grundsätzlich hinzunehmen (OVG Lüneburg, Urteil vom 26.10.1988 – 6 A 80/86 -).
Grundsätzlich keine eigene Störung des Betreibers
In der Regel muss sich der Betreiber eines Spielplatzes die missbräuchliche Nutzung nicht als eigene Störung zurechnen lassen.
Ausnahme: Anreiz zur missbräuchlichen Nutzung
Dies wäre nur der Fall, wenn sich in dem jeweiligen Missbrauch eine mit der Einrichtung geschaffene besondere Gefahrenlage auswirkt, insbesondere wenn die örtlichen Gegebenheiten zum Missbrauch geradezu anreizen (OVG Lüneburg, Urteil vom 26.10.1988 – 6 A 80/86 -; OVG Münster, Urteil vom 16.9.1985 – 15 A 2856/83 – BRS 44 Nr. 188 = BauR 1986, 77 = DVBl 1986, 697).
Allein die für einen Spielplatz vergleichsweise attraktive Ausstattung mit Spielgeräten ist kein Indiz für eine erhöhte Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme. Eine hinreichend greifbare Gefahr kann sich nur aufgrund besonderer, zum Missbrauch anreizender örtlicher Gegebenheiten ergeben. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Verweilstelle besonders versteckt aufgestellt ist oder sonst in der Örtlichkeit Gründe dafür erkennbar sind, dass sich Jugendliche und Stadtstreicher gerade an diesen Stellen lärmend versammeln.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich gerade in dem jeweiligen Missbrauch eine mit der Einrichtung geschaffene besondere Gefahrenlage ausdrückt und der Missbrauch deshalb – bei einer wertenden Betrachtungsweise – als Folge des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist. (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.9.1985 – 15 A 2856/83 -)
Ohne Missbrauchsanreize durch Betreiber ist Polizei zuständig.
Verantwortlich für die durch die missbräuchliche Nutzung hervorgerufenen Immissionen sind danach die Personen, die die bestimmungswidrige Nutzung ausüben. Missbräuchen ist daher grundsätzlich mit polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1089 – 4 B 26.89 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2009 – 10 E 289/09 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. Juni 2006 – 9 LA 113/04 -, NVwZ 2006, 1199).