Die Rechtmäßigkeit einer Festhalteverfügung nach der Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)

Voraussetzungen für eine Festhalteverfügung nach der Schiffsicherheitsverordnung umrissen vom Anwalt für Seeverwaltungsrecht

Geringe Anforderungen an Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unterliegt bei er Festhalteverfügung geringeren Anforderungen. Angesichts der Gefahren, die vom Fehlen einer Sicherheitsüberprüfung nach der SchSV für die Sicherheit des Wasserverkehrs und die körperliche Unversehrtheit der Wasserverkehrsteilnehmer ausgehen, muss die Behörde nicht stärker auf die Umstände des konkreten Einzelfalls eingehen und darf eine Festhalteverfügung formularmäßig für sofort vollziehbar erklären (für Festhalteverfügungen nach der SchBesV OVG Hamburg, Beschl. v. 1.10.2009, 1 Bs 129/09, juris Rn. 21; ähnlich für den Straßenverkehr OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2013, 4 Bs 122/13, n.v.; VG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2015, 15 E 3047/15, juris Rn. 16).

Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 1 Nr. 2 SchSV

Wenn für ein zur Führung der Bundesflagge berechtigtes Schiff nicht die vorgeschriebenen gültigen Zeugnisse über die Erfüllung der genannten Anforderungen nachgewiesen werden können, verbietet gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 SchSV die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sein Auslaufen, seine Weiterfahrt oder seinen Betrieb oder gestattet diese nur unter Bedingungen oder Auflagen, durch welche die gebotene Gefahrenabwehr gewährleistet wird.

a) „zur Führung der Bundesflagge berechtigtes Schiff“

 aa) „Schiff“ im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 SchSV

Bei dem Schiff muss es sich zunächst um ein „Schiff“ im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 SchSV handeln. 

Für den Geltungs- und Anwendungsbereich der Verordnung verweist § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 SchSV grundsätzlich auf eine entsprechende Anwendung der §§ 1 und 2 Schiffssicherheitsgesetz (SchSG). 

Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SchSG Seeschiffe, die die Bundesflagge führen. Welche Schiffe die Bundesflagge zu führen haben, richtet sich nach dem Flaggenrechtsgesetz (interner Link)

bb) Zum Fahren unter deutscher Flagge berechtigt?

Das festzuhaltende Schiff muss zum Fahren unter deutsche Flagge berechtigt sein im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 SchSV. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn es zur Fahrt unter deutscher Flagge verpflichtet ist. Ob das Schiff zur Fahrt unter deutscher Flagge verpflichtet ist, ist nach § 1 Abs. 1 Flaggenrechtsgesetz zu bestimmen.  

Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 7 Flaggenrechtsgesetz erfüllt sind (Ausflaggung) oder ein Eigentumsübergang in das Ausland im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Satz 2 SRÜ stattgefunden hat, der eine „Umflaggung“ rechtfertigen könnte.

c) Nichterfüllung von Anforderungen (Nr. 1) Nichtvorliegen von Zeugnissen (Nr. 2), Nichtvorführung (Nr. 3)

aa) Nichterfüllung der Anforderungen unter anderem nach dem Seeaufgabengesetz (Nr. 1).

§ 11 Absatz 1 Nr. 1 SchSV fordert die wesentliche Nichterfüllung der Anforderungen, die nach dem internationalen schiffsbezogenen Sicherheitsstandard, dem Schiffssicherheitsgesetz oder im Rahmen des Seeaufgabengesetzes vorgeschrieben sind. Dies muss eine unmittelbare Gefahr für Schiffe, Schiffahrt oder Schiffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste oder die Umwelt darstellen.

Die Anforderungen nach dem Seeaufgabengesetz umfassen wiederum die auf Grundlage des Seeaufgabengesetzes erlassenen Verordnungen, insbesondere die SchSV.

bb) von Zeugnissen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 2 SchSV (Nr. 2)

Wenn für ein solches Schiff nicht die vorgeschriebenen gültigen Zeugnisse über die Erfüllung der genannten Anforderungen nach Nr. 1, auf die die Nummer 2 verweist, nicht nachgewiesen werden können, ist ebenso eine Festhalteverfügung möglich.

(1) Anforderungen im Einzelnen

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SchSV ergeben sich die einzuhaltenden Anforderungen an ein Schiff aus der Anlage 1a zu den §§ 6, 6a SchSV.

Beispiel: Schiff, welches für die Beförderung von 10 Personen zugelassen ist.

Nach der Definition in Nr. 2.1.1 von Teil 6, Kapitel 1 der Anlage 1a ist ein Frachtschiff, ein Schiff, das kein Fahrgastschiff ist. Ein Fahrgastschiff ist nach der Definition in Nr. 2.1 in Teil 1, Kapitel 1 der Anlage 1a ein Schiff, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert oder das für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist.

Folglich handelt es sich im Beispiel um ein Frachtschiff. Die Anforderungen ergeben sich deshalb nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 aus Teil 6 und 7 der Anlage 1a.

(2) Kein Ausschluss der Anwendbarkeit

Ob ein Anwendungsausschluss für die Anforderungen Anlage 1a greift, ergibt sich aus den jeweiligen Unterteilen im Bereich „Anwendungsbereich.

Beispiel: Teil 6, Kapitel 1: Nach Nr. 1.2.4 bzw. Nr. 1.2.5 gelten die Anforderungen für Frachtschiffe nicht für Sportboote im Sinne der See-Sportbootverordnung und Kleinfahrzeuge, die nicht gewerbsmäßig und ausschließlich für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden.

(3) Keine Befreiung, § 7 SchSV

Möglicherweise kommt eine Befreiung in Betracht. Denn die zuständigen Behörden können im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Seeaufgabengesetz auf Antrag Ausnahmen von verbindlichen Pflichten oder Befreiungen zulassen. Dies setzt voraus dass eine vergleichbare Sicherheit des Schiffes oder die Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Seeaufgabengesetzes auf andere Weise, z.B. Nebenbestimmungen, gewährleistet ist. Dies kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn für ein seegängiges Wasserfahrzeug wegen seiner geringen Größe oder besonderen Bauart die Anforderungen der SchSV nicht oder nur mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten erfüllbar sind.

d) Verhältnismäßigkeit

Die Behörde muss ihr Ermessen in rechtmäßiger Weise ausüben. 

Unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 SchSV kann das Auslaufen eines Schiffes, seine Weiterfahrt oder sein Betrieb verboten oder nur unter Bedingungen oder Auflagen, durch welche die gebotene Gefahrabwehr gewährleistet wird, gestattet werden. 

Es handelt sich hierbei nicht um Entschließungs-, sondern ein Auswahlermessen. Dieses muss innerhalb der Ermessensgrenze der Verhältnismäßigkeit ausgeübt werden.

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung über eine Festhalteverfügung gegenüber einem als Sportboot gebauten Schiff im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eine Ausnahme für die persönliche Nutzung zu privaten Zwecken ohne zahlende Gäste gefordert (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.12.2010, 1 Bs 181/10, juris Rn. 20). Ob diese Rechtsprechung im Einzelfall anwendbar ist, ist sorgfältig zu prüfen. Insbesondere, wenn der Sachverhalt tatsächliche Anhaltspunkte dahingehend gibt, dass Verbote umgangen werden sollen, dürfte die Rechtsprechung des OVG nicht ohne Weiteres anwendbar sein. 

e) Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht

Im Einklang mit VG Hamburg, Beschl. v. 2.10.2020, 5 E 3819/20 gilt: Ein etwaiger Verstoß gegen die Notifizierungsrichtlinie ist nur dann rechtlich erheblich, wenn die nicht notifizierte Regelungsänderung für die konkrete Entscheidung kausal ist. Fehlt es daran, weil das Ergebnis bereits unabhängig von der geänderten Vorschrift aus anderen, unverändert geltenden Tatbestandsmerkmalen folgt, kommt der Frage der Notifizierung keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die unionsrechtliche Unanwendbarkeit nicht notifizierter technischer Vorschriften greift nur insoweit, als gerade diese Vorschrift im konkreten Fall belastend angewendet wird. Hat die behördliche oder gerichtliche Entscheidung ihre tragende Grundlage in einem Tatbestandsmerkmal, das von der Änderung unberührt geblieben ist, scheidet eine Relevanz eines möglichen Notifizierungsverstoßes von vornherein aus.

RA Dipl. iur. Marc Heidemann

Marc Heidemann ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht und in Hamburg tätig. Seine juristische Ausbildung absolvierte er an der Universität Hamburg, wo er sich intensiv mit den Bereichen Rechtspflege, Internationales Privatrecht, Insolvenzrecht sowie Zwangsvollstreckungs- und Kreditsicherungsrecht befasste. Sein Referendariat führte ihn an das Oberlandesgericht Celle mit einer verwaltungsrechtlichen Spezialisierung am Verwaltungsgericht Stade, insbesondere in den Bereichen Gewerberecht, Öffentliches Baurecht und Landwirtschaftsrecht. Zusätzlich erwarb er eine verwaltungsrechtliche Zusatzqualifikation an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer. In seiner anwaltlichen Tätigkeit berät und vertritt Marc Heidemann Mandanten in verschiedenen Bereichen des Verwaltungsrechts. Schwerpunkte sind unter anderem das Waffenrecht, das Denkmalschutzrecht, das Schulrecht und das Baurecht. Er prüft die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, begleitet Genehmigungsverfahren und vertritt Mandanten vor den zuständigen Verwaltungsgerichten. Dabei geht es oft um Fragen zu behördlichen Entscheidungen, die Auswirkungen auf die berufliche oder private Situation der Betroffenen haben. Marc Heidemann ist Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg und setzt sich kontinuierlich mit aktuellen Entwicklungen im Verwaltungsrecht auseinander. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit veröffentlicht er regelmäßig Fachartikel zu verwaltungsrechtlichen Themen.

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