Anwalt mit Schwerpunkt für Verwaltungsrecht für dienstliche Beurteilung
Inhaltsverzeichnis
Dienstliche Beurteilungen stellen ein wesentliches Instrument der Personalentwicklung im öffentlichen Dienst dar und sind maßgeblich für Beförderungsentscheidungen und Laufbahnverläufe von Beamten. Für den betroffenen Beamten können diese Beurteilungen jedoch auch negative Auswirkungen haben, insbesondere wenn sie als ungerecht oder voreingenommen wahrgenommen werden. Die rechtliche Überprüfung solcher Beurteilungen ist allerdings nur begrenzt möglich. Als Anwalt mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht ist es von zentraler Bedeutung, die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verstehen, um die Erfolgsaussichten einer Anfechtung fundiert einschätzen zu können. Dabei spielt insbesondere der Beurteilungsspielraum des Dienstherrn sowie die begrenzte gerichtliche Kontrollmöglichkeit eine entscheidende Rolle. Jedoch bietet das Verwaltungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei Anzeichen für sachfremde Erwägungen, Verfahrensfehler oder tatsächliche Voreingenommenheit des Beurteilers – Schutzmechanismen, die die Rechte des Beamten wahren sollen. Gerne berate ich Sie zu diesem Thema.
Dienstliche Beurteilungen nur beschränkt überprüfbar
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen sind dienstliche Beurteilungen von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar (Lehre vom Beurteilungsspielraum: BVerfGE 39, 334; BVerwGE 61, 176, 185).
Beurteilungshoheit des Dienstherrn
Denn ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., München 2001, RdNr. 477 ff).
Umfang der gerichtlichen Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen
Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom26. Juni 1980 – 2 C 8.78 – BVerwGE 60, 245 = RiA 1981, 59; Urteil vom 26. August 1993 – 2 C 37.91 – Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15; Urteil vom 13. November 1997 – 2 A 1.97 – Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 1997 – 5 L 5722/93 -; Urteil vom 13. April 1999 – 5 L 7023/96 -; Urteil vom 15. Dezember 1999 – 5 L 2270/99 -, V.n.b.; BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2001 – 1 WB 17.01 – ZBR 2002, 133, 134).
Bedeutung von Richtlinien bei der Beurteilung
Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, kann das Gericht nur überprüfen, ob die Richtlinien eingehalten wurden und ob sie mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2001, aaO). Diese Beschränkung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Mai 2002 – 2 BvR 723/99 – PersVertr 2002, 470 = DVBl. 2002, 1203).
Zur Voreingenommenheit des Beurteilers
Befangenheit und Voreingenommenheit des Beurteilers werden oft angebracht.
Pflicht des Dienstherrn, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen
Grundsätzlich ist es selbstverständliche Pflicht des Dienstherrn, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Andererseits führt die aus der subjektiven Sicht des Beurteilten begründete Besorgnis der Befangenheit des Beurteilers noch nicht dazu, eine Rechtswidrigkeit der betreffenden Beurteilung anzunehmen.
Voraussetzungen einer tatsächlichen Voreingenommenheit
Es kommt darauf an, ob tatsächlich eine Voreingenommenheit eines Beurteilers vorliegt. Der entscheidungserhebliche Zeitraum für die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit eines Beurteilers endet mit der Entscheidung des Dienstherrn über die nach der förmlichen Eröffnung und Besprechung vom Beamten vorgebrachten Gegenvorstellungen und Änderungswünsche (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 – 2 C 36.86 – DVBl. 1987, 1159 = ZBR 1988, 63; Urteil vom 23. April 1998 – 2 C 16/97 – BVerGE 106, 318 = ZBR 2000, 417).
Beurteiler nicht Willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen?
Eine tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht Willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Dabei muss bedacht werden, dass die ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten es naturgemäß mit sich bringen, dass auch die Möglichkeit von Konflikten entsteht und dass vom Vorgesetzten kritische Einschätzungen der Arbeitsweise oder des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten angesprochen werden. Um den Rechtsschutz des Beamten nicht leerlaufen zu lassen, ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, einer geltend gemachten tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers nachzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002 – 2 BvR 2357/00 – NVwZ – RR 2002, 802 = ZBR 2003, 31).