Ausnahmsweisen Drittschutz des Verunstaltungsgebots durch Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht überprüfen lassen.

Es kann bei besonders groben Verstößen ausnahmsweise ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, abgeleitet aus einem Verstoß gegen das Verunstaltungsgebot bejaht werden.

In allen Bundesländern orientieren die landesrechtlichen Gestaltungsvorschriften am Verunstaltungsverbot der Musterbauordnung (MBO): Bauliche Anlagen sollen danach so beschaffen sein, dass sie nicht verunstaltet wirken und das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild nicht negativ beeinflussen. Die konkrete Paragraphenzahl unterscheidet sich zwar je nach Landesbauordnung, der inhaltliche Kern ist jedoch bundesweit vergleichbar.

So heißt es in § 9 Hamburgische Bauordnung (HBauO)

Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.

Grundsätzlich kein Drittschutz des Verunstaltungsgebotes

Dient das Verbot der Verunstaltung zunächst den öffentlichen Interessen, so kann es in besonders gelegenen Einzelfällen auch nachbarschützende Wirkung haben (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 04.05.2001 – 1 A 436/00 -, NVwZ 2002, 488; VG Gießen, Beschluss vom 13.09.2002 – 1 G 2027/02 -; vgl. Hornmann, a.a.O., § 9 Rn. 46). 

Ausnahmsweise Drittschutz bei groben Verstößen möglich

In Ausnahmefällen kann aber in Verbindung mit dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot ein Abwehrrecht des Nachbarn, wenn eine bauliche Anlage in besonders rücksichtsloser Weise, also grob, verunstaltet zu werden droht, bejaht werden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.11.2006 – 7 ME 62/06 -, juris Rn. 12; Wiechert/Sander in Große-Suchsdorf, Niedersächsische Bauordnung, 10. Aufl. 2020, § 10 Rn. 22; VG Hannover, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 12 B 4795/22 –, Rn. 39, juris).


Definition der Verunstaltung

Begriffsgegenstand der Verunstaltung sind nicht Fragen der positiven Baugestaltungspflege wie Geschmack, Schönheit und architektonische oder sonstige Harmonie, vielmehr die Verhinderung und Abwehr nicht mehr hinnehmbarer Gestaltungen und Zustände baulicher Anlagen mit den Mitteln der Bauordnungsrechts (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.02.1992 – 11 A 2235/89 -, NVwZ 1993, 89). 

Unter Verunstaltung ist ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1955 – I C 146.53 -, BVerwGE 2, 172 = NJW 1955, 1647; ihm folgend Hess. VGH, Urteil vom 19.05.1978 – IV OE 126/76 -, HessVGRspr. 1978, 90 = BRS 33 Nr. 123; Beschluss vom 24.05.1985 – 3 UE 658/85 -, HessVGRspr. 1985, 67; HessVGRspr. 1996, 44 = BRS 57 Nr. 179; Urteil vom 19.03.1996 – 4 UE 2461/94 -, NVwZ-RR 1997, 11 = HessVGRspr. 1996, 84 = BRS 58 Nr. 126). Es muss auf einen gebildeten ästhetischen Eindrücken offenen Durchschnittsbetrachter ankommen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 09.06.2000 – 2 B 96.2571 -, BayVBl. 2001, 211) und es muss bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachdrücklich Protest ausgelöst werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1995 – 4 B 70.95 -, NJW 1995, 2648). Eine Verunstaltung liegt somit erst dann vor, wenn ein hässlicher Zustand geschaffen worden ist, der das ästhetische Empfinden eines fachlich nicht vorgebildeten, für ästhetische Eindrücke jedoch aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters verletzt und als verletzend oder Unlust erregend empfunden wird (allg. Auffass., vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1995 – 4 B 70.95 -, NJW 1995, 2648; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.1995 – 4 UE 1290/92 -, BRS 57 Nr. 289; VG Gießen, Urteil vom 20.09.1994 – 1 E 339/94 -; Beschluss vom 13.09.2002 – 1 G 2027/02 -; insgesamt zu dem Vorstehenden vgl. Hornmann HBO, a.a.O., § 9 Rn. 4 ff.)

RA Dipl. iur. Marc Heidemann

Marc Heidemann ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht und in Hamburg tätig. Seine juristische Ausbildung absolvierte er an der Universität Hamburg, wo er sich intensiv mit den Bereichen Rechtspflege, Internationales Privatrecht, Insolvenzrecht sowie Zwangsvollstreckungs- und Kreditsicherungsrecht befasste. Sein Referendariat führte ihn an das Oberlandesgericht Celle mit einer verwaltungsrechtlichen Spezialisierung am Verwaltungsgericht Stade, insbesondere in den Bereichen Gewerberecht, Öffentliches Baurecht und Landwirtschaftsrecht. Zusätzlich erwarb er eine verwaltungsrechtliche Zusatzqualifikation an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer. In seiner anwaltlichen Tätigkeit berät und vertritt Marc Heidemann Mandanten in verschiedenen Bereichen des Verwaltungsrechts. Schwerpunkte sind unter anderem das Waffenrecht, das Denkmalschutzrecht, das Schulrecht und das Baurecht. Er prüft die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, begleitet Genehmigungsverfahren und vertritt Mandanten vor den zuständigen Verwaltungsgerichten. Dabei geht es oft um Fragen zu behördlichen Entscheidungen, die Auswirkungen auf die berufliche oder private Situation der Betroffenen haben. Marc Heidemann ist Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg und setzt sich kontinuierlich mit aktuellen Entwicklungen im Verwaltungsrecht auseinander. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit veröffentlicht er regelmäßig Fachartikel zu verwaltungsrechtlichen Themen.

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