Erforderlichkeit eines Schlichtungsversuches im Nachbarrecht

Obligatorische und freiwillige Schlichtungsverfahren im Nachbarrecht

Im Nachbarrecht können Konflikte über Grenzüberwuchs, Einwirkungen von Bäumen oder Grenzbauten schnell zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Nach § 15a EGZPO hat der Gesetzgeber den Ländern die Möglichkeit gegeben, vor der gerichtlichen Klageerhebung ein obligatorisches außergerichtliches Schlichtungsverfahren vorzuschreiben.

Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens kann erhebliche Vorteile bieten: Sie ermöglicht eine schnelle Einigung, reduziert Verfahrenskosten und kann nachbarschaftliche Beziehungen langfristig schonen. Als spezialisierter Anwalt für Nachbarrecht unterstütze ich Sie Sie hierzu gerne.

BundeslandGesetzParagraph / NormStatusQuelle
Baden-Württembergehem. SchlGaufgehoben – keine Pflichtnicht obligatorischLink
BayernBayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen
(Bayerisches Schlichtungsgesetz – BaySchlG)
Art. 1 Nummer 1 BaySchlGobligatorischLink
Berlinnicht obligatorisch
BrandenburgGesetz zur Einführung einer obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schlichtungsgesetz – BbgSchlG)§ 1 Absatz 1 Nummer 2 obligatorischLink
Bremennicht obligatorisch
HamburgÖRA-Gesetz§§ 1–7 ÖRA-Gnicht obligatorischLink
HessenGesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung – HSchlG§ 1 Absatz 1 Nummer 1 HSchlGobligatorischLink
Mecklenburg-VorpommernSchiedsstellen- und Schlichtungsgesetz – SchStG M-V§ 34a zur obligatorischen SchlichtungobligatorischLink
NiedersachsenNiedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung
(Niedersächsisches Schlichtungsgesetz – NSchlG)
§ 1 Absatz 1 Nummer 1obligatorischLink
Nordrhein-WestfalenGesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW)§ 53 JustG NRWobligatorischLink
Rheinland-PfalzLandesgesetz zur Ausführung des § 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
(Landesschlichtungsgesetz – LSchlG -)
§ 1 Absatz 1 LSchlGobligatorischLink
SaarlandGesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze
(AGJusG)
§ 37a AGJusG SLobligatorischLink
SachsenSächsSchiedsGütStG§1 Absatz 1 Satz 1nicht obligatorischLink
Sachsen-AnhaltSchiedsstellen- und Schlichtungsgesetz 
(SchStG LSA)
§ 34a ff. SchStG LSAobligatorischLink
Schleswig-HolsteinGesetz zur Ausführung von § 15 a des Gesetzes
betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
(Landesschlichtungsgesetz – LSchliG SH)
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 LSchliG SHobligatorischLink
Thüringennicht obligatorisch
Übersicht obligatorische Schlichtungsverfahren im Nachbarrecht.

RA Dipl. iur. Marc Heidemann

Marc Heidemann ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht und in Hamburg tätig. Seine juristische Ausbildung absolvierte er an der Universität Hamburg, wo er sich intensiv mit den Bereichen Rechtspflege, Internationales Privatrecht, Insolvenzrecht sowie Zwangsvollstreckungs- und Kreditsicherungsrecht befasste. Sein Referendariat führte ihn an das Oberlandesgericht Celle mit einer verwaltungsrechtlichen Spezialisierung am Verwaltungsgericht Stade, insbesondere in den Bereichen Gewerberecht, Öffentliches Baurecht und Landwirtschaftsrecht. Zusätzlich erwarb er eine verwaltungsrechtliche Zusatzqualifikation an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer. In seiner anwaltlichen Tätigkeit berät und vertritt Marc Heidemann Mandanten in verschiedenen Bereichen des Verwaltungsrechts. Schwerpunkte sind unter anderem das Waffenrecht, das Denkmalschutzrecht, das Schulrecht und das Baurecht. Er prüft die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, begleitet Genehmigungsverfahren und vertritt Mandanten vor den zuständigen Verwaltungsgerichten. Dabei geht es oft um Fragen zu behördlichen Entscheidungen, die Auswirkungen auf die berufliche oder private Situation der Betroffenen haben. Marc Heidemann ist Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg und setzt sich kontinuierlich mit aktuellen Entwicklungen im Verwaltungsrecht auseinander. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit veröffentlicht er regelmäßig Fachartikel zu verwaltungsrechtlichen Themen.

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