Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Diese Vorschrift gewährt – ebenso wie die einfachgesetzlichen Vorschriften des Bundes – keinen unbedingten Einstellungsanspruch.
Grundrechtsgleiches Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
Inhaltsverzeichnis
Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt dem Bewerber vielmehr ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass über seinen Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Insoweit ist § 9 Satz 1 BBG zu berücksichtigen, wonach Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen sind. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen ist eine Ernennung ausgeschlossen.
gerichtlich eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum
Hinsichtlich der Prüfung der Kriterien für die Ernennung eines Beamten wird dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die vom Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen charakterlichen Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis. Sie ist als solche vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2003 – 2 A 1.02 – juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 2.11.2016 – 6 B 1172/16 – juris Rn. 9; B.v. 18.10.2013 – 1 B 1131/13 – juris Rn. 7ff.; B.v. 2.12.2016 – 1 B 1194/16 – juris Rn. 13). Ausnahmsweise kann ein Ernennungsanspruch gegeben sein, wenn eine rechtsverbindliche Zusicherung im Sinne von § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegt, eine entsprechende Bedarfsausbildung ausnahmsweise mit einem besonderen Vertrauenstatbestand verbunden ist, der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten ist oder der Bewerber im Rahmen der Bestenauswahl zwingend zu berücksichtigen ist (vgl. VG Ansbach, U.v. 4.4.2007 – AN 11 K 07.00045 – juris Rn. 24).
Ablehnung bereits dann möglich, wenn berechtigte Zweifel an der Eignung bestehen
Der Dienstherr die Einstellung eines Bewerbers bereits dann ablehnen, wenn berechtigte Zweifel an dessen Eignung bestehen (vgl. OVG NW, B.v. 2.11.2016 – 6 B 1172/16 – juris Rn. 9; B.v. 18.10.2013 – 1 B 1131/13 – juris Rn. 7ff.; B.v. 2.12.2016 – 1 B 1194/16 – juris Rn. 15). Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2017 – 3 CS 17.257 – juris; U.v. 13.1.2016 – 3 B 14.1487 – juris).
Gemessen an diesen Grundsätzen muss ermessensfehlerhaft entschieden worden sein
Der Rückschluss auf die Nichteignung muss daher im Ergebnis übertrieben und an den Haaren herbeigezogen sein, mithin „wegen einer Kleinigkeit“ oder einem Denkfehler unterliegen.
Kontrollfragen:
Werden durch die in Rede stehende Würdigung des Dienstherrn die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt und hierdurch auch allgemeine Wertmaßstäbe verletzt?
Ist der Rückschluss auf die Ungeeignetheit spürbar überzogen und nicht mehr vom Beurteilungsspielraum gedeckt?
Wird diese Behauptung nicht nachvollziehbar und plausibel begründet, wie es für eine tatsachenbasierte Prognoseentscheidung im Mindestmaß erforderlich wäre?
Wird in irgendeiner Weise dargelegt, aus welchem Grund das ggf. einmalige Vorkommen (Krankheit, Fehlverhalten) bei der dienstlichen Wahrnehmung von Aufgaben (erneut) zu Tage treten sollte?