Fehlende Anhörung vor Erlasss einer Ordnungsmaßnahme durch Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht und Schulrecht überprüfen lassen.
Inhaltsverzeichnis
Das Anhörungsgebot
Gemäß § 49 Abs. 5 Satz 1 HmbSG sind in Hamburg vor einer Ordnungsmaßnahme die Schülerin oder der Schüler und deren Sorgeberechtigte zu hören.
Auch in Niedersachsen verlangt das Gesetz, dass dem Schüler Gelegenheit zu geben ist, sich in der über die Ordnungsmaßnahme entscheidenden Klassenkonferenz zu äußern (§ 61 Abs. 6 Satz 1 NSchG); dazu ist jedenfalls in aller Regel erforderlich, dass die Schule ihn zuvor darüber unterrichtet, welches Fehlverhalten ihm konkret vorgeworfen wird (VG Braunschweig, Beschl. vom 17.12.2002 – 6 B 830/02 -).
In Berlin ist es § 63 Abs. 4 SchulG Bln.
§ 28 VwVfG nicht unmittelbar anwendbar
Der Inhalt des in § 49 Abs. 5 Satz 1 HmbSG auf eine besondere gesetzliche Grundlage gestellten Anhörungsrechts kann zunächst in Übereinstimmung mit dem nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG für die Tätigkeit der Schulen nicht unmittelbar anwendbaren allgemeinen Anhörungserfordernis des § 28 Abs. 1 HmbVwVfG bestimmt werden. Das gemäß § 1 Abs. 1 HmbVwVfG nachrangige allgemeine Anhörungserfordernis des § 28 Abs. 1 HmbVwVfG findet also keine Anwendung.
Gelegenheit zur Stellungnahme vor Erlaß einer Ordnungsmaßnahme erforderlich
Folglich ist Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Entscheidungserheblich sind nur diejenigen Tatsachen, auf die es nach der rechtlichen Einschätzung der entscheidenden Behörde bei Erlass des Verwaltungsakts ankommt (BVerwG, Urt. v. 14.10.1982, 3 C 46/81, BVerwGE 66, 184, juris Rn. 44). Das Gesetz will erkennbar keinen Zwang zu einem Rechtsgespräch begründen (Schneider, in Schoch/Schneider, 1. EL August 2021, VwVfG § 28 Rn. 46).
Anhörung muss als solche erkennbar sein
Eine ernstliche Gelegenheit zur Stellungnahme besteht nur dann, wenn für den Beteiligten hinreichend erkennbar ist, dass, weshalb und wozu er sich äußern kann und mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat.
Dazu muss der Betroffene von dem Sachverhalt und dem Verfahren, in dem dieser verwertet werden soll, überhaupt Kenntnis erhalten; ferner muss deutlich werden, dass eine Anhörung und Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird (Kallerhoff/Mayen, in Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 28 Rn. 35).
Nimmt ein Beteiligter sein Anhörungsrecht wahr, sind seine Äußerungen zur Kenntnis zu nehmen und angemessen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Erst dadurch werden die Beteiligten, wie verfassungsrechtlich geboten, als Verfahrenssubjekte behandelt. Die einschlägigen Maßstäbe folgen insoweit aus der Amtsermittlungspflicht und dem einschlägigen materiellen Recht (Schneider, a.a.O., Rn. 44).
Einem gesetzlichen Anhörungserfordernis wird kein Selbstzweck, sondern eine dem materiellen Recht dienende individuelle Schutzfunktion beigemessen (Kallerhoff/Mayen, a.a.O., Rn. 5, 72).
Heilung einer fehlenden Anhörung?
Eine erforderliche Anhörung kann gemäß dem nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG auch für die Tätigkeit der Schulen anwendbaren § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HmbVwVfG grundsätzlich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
Da aber die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme nach § 49 Abs. 6 Satz 1 HmbSG der Klassenkonferenz obliegt, müssen die Schülerin oder der Schüler, denen gegenüber eine Ordnungsmaßnahme erwogen wird, sowie auch ihre Sorgeberechtigten bereits vor der Beratung und Beschlussfassung der Klassenkonferenz angehört werden.
Fazit
Ob die vor Erlaß einer Ordnungsmaßnahme erforderliche Anhörung stattgefunden hat oder ob das Fehlen geheilt werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls und muss sorgfältig geprüft werden.