Fehlende Anhörung vor Erlass einer Ordnungsmaßnahme

Fehlende Anhörung vor Erlasss einer Ordnungsmaßnahme durch Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht und Schulrecht überprüfen lassen.

Das Anhörungsgebot

Gemäß § 49 Abs. 5 Satz 1 HmbSG sind in Hamburg vor einer Ordnungsmaßnahme die Schülerin oder der Schüler und deren Sorgeberechtigte zu hören. 

Auch in Niedersachsen verlangt das Gesetz, dass dem Schüler Gelegenheit zu geben ist, sich in der über die Ordnungsmaßnahme entscheidenden Klassenkonferenz zu äußern (§ 61 Abs. 6 Satz 1 NSchG); dazu ist jedenfalls in aller Regel erforderlich, dass die Schule ihn zuvor darüber unterrichtet, welches Fehlverhalten ihm konkret vorgeworfen wird (VG Braunschweig, Beschl. vom 17.12.2002 – 6 B 830/02 -). 

In Berlin ist es § 63 Abs. 4 SchulG Bln.

§ 28 VwVfG nicht unmittelbar anwendbar

Der Inhalt des in § 49 Abs. 5 Satz 1 HmbSG auf eine besondere gesetzliche Grundlage gestellten Anhörungsrechts kann zunächst in Übereinstimmung mit dem nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG für die Tätigkeit der Schulen nicht unmittelbar anwendbaren allgemeinen Anhörungserfordernis des § 28 Abs. 1 HmbVwVfG bestimmt werden. Das gemäß § 1 Abs. 1 HmbVwVfG nachrangige allgemeine Anhörungserfordernis des § 28 Abs. 1 HmbVwVfG findet also keine Anwendung.

Gelegenheit zur Stellungnahme vor Erlaß einer Ordnungsmaßnahme erforderlich

Folglich ist Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Entscheidungserheblich sind nur diejenigen Tatsachen, auf die es nach der rechtlichen Einschätzung der entscheidenden Behörde bei Erlass des Verwaltungsakts ankommt (BVerwG, Urt. v. 14.10.1982, 3 C 46/81, BVerwGE 66, 184, juris Rn. 44). Das Gesetz will erkennbar keinen Zwang zu einem Rechtsgespräch begründen (Schneider, in Schoch/Schneider, 1. EL August 2021, VwVfG § 28 Rn. 46). 

Anhörung muss als solche erkennbar sein

Eine ernstliche Gelegenheit zur Stellungnahme besteht nur dann, wenn für den Beteiligten hinreichend erkennbar ist, dass, weshalb und wozu er sich äußern kann und mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat. 

Dazu muss der Betroffene von dem Sachverhalt und dem Verfahren, in dem dieser verwertet werden soll, überhaupt Kenntnis erhalten; ferner muss deutlich werden, dass eine Anhörung und Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird (Kallerhoff/Mayen, in Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 28 Rn. 35). 

Nimmt ein Beteiligter sein Anhörungsrecht wahr, sind seine Äußerungen zur Kenntnis zu nehmen und angemessen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Erst dadurch werden die Beteiligten, wie verfassungsrechtlich geboten, als Verfahrenssubjekte behandelt. Die einschlägigen Maßstäbe folgen insoweit aus der Amtsermittlungspflicht und dem einschlägigen materiellen Recht (Schneider, a.a.O., Rn. 44). 

Einem gesetzlichen Anhörungserfordernis wird kein Selbstzweck, sondern eine dem materiellen Recht dienende individuelle Schutzfunktion beigemessen (Kallerhoff/Mayen, a.a.O., Rn. 5, 72). 

Heilung einer fehlenden Anhörung?

Eine erforderliche Anhörung kann gemäß dem nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG auch für die Tätigkeit der Schulen anwendbaren § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HmbVwVfG grundsätzlich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. 

Da aber die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme nach § 49 Abs. 6 Satz 1 HmbSG der Klassenkonferenz obliegt, müssen die Schülerin oder der Schüler, denen gegenüber eine Ordnungsmaßnahme erwogen wird, sowie auch ihre Sorgeberechtigten bereits vor der Beratung und Beschlussfassung der Klassenkonferenz angehört werden.

Fazit

Ob die vor Erlaß einer Ordnungsmaßnahme erforderliche Anhörung stattgefunden hat oder ob das Fehlen geheilt werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls und muss sorgfältig geprüft werden.

RA Dipl. iur. Marc Heidemann

Marc Heidemann ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht und in Hamburg tätig. Seine juristische Ausbildung absolvierte er an der Universität Hamburg, wo er sich intensiv mit den Bereichen Rechtspflege, Internationales Privatrecht, Insolvenzrecht sowie Zwangsvollstreckungs- und Kreditsicherungsrecht befasste. Sein Referendariat führte ihn an das Oberlandesgericht Celle mit einer verwaltungsrechtlichen Spezialisierung am Verwaltungsgericht Stade, insbesondere in den Bereichen Gewerberecht, Öffentliches Baurecht und Landwirtschaftsrecht. Zusätzlich erwarb er eine verwaltungsrechtliche Zusatzqualifikation an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer. In seiner anwaltlichen Tätigkeit berät und vertritt Marc Heidemann Mandanten in verschiedenen Bereichen des Verwaltungsrechts. Schwerpunkte sind unter anderem das Waffenrecht, das Denkmalschutzrecht, das Schulrecht und das Baurecht. Er prüft die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, begleitet Genehmigungsverfahren und vertritt Mandanten vor den zuständigen Verwaltungsgerichten. Dabei geht es oft um Fragen zu behördlichen Entscheidungen, die Auswirkungen auf die berufliche oder private Situation der Betroffenen haben. Marc Heidemann ist Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg und setzt sich kontinuierlich mit aktuellen Entwicklungen im Verwaltungsrecht auseinander. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit veröffentlicht er regelmäßig Fachartikel zu verwaltungsrechtlichen Themen.

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