Heranrückende Nachbarbebauung: Habe ich einen Anspruch auf Privatsphäre?

Viele Eigentümer fragen sich, ob sie sich gegen heranrückende Nachbarbebauung wehren können. Insbesondere dann, wenn ihnen durch die neue Bebauuung Einblicke auf ihr Grundstück und in ihren Wohnraum drohen.

Fall:

Eigentümer E wohnt in einem Wohngebiet (Kein Bebauungsplan vorhanden).

Der Bauherr B plant 18 Meter neben dem Grundstück des E auf einem bislang unbebauten Grundstück ein Vorhaben mit 10 Wohneinheiten. Dadurch droht dem E eine bis dato nicht dagewesene Einblicknahme auf sein Grundstück.

K meint, das Vorhaben sei aufgrund der befürchteten Einblicke auf sein Grundstück und in sein Privatleben unzumutbar.

E befürchtet, sich ständig beobachtet fühlen zu müssen. Selbst in sein Schlafzimmerfenster könnte bald geblickt werden. E möchte beanspruchen, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt.

Wie ist die Rechtslage?

I. Verletzung des Rücksichtnahmegebotes?

Möglicherweise ist ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gegeben.

II. grundsätzlich muss mit heranrückender Bebauung gerechnet werden.

In bebauten innerstädtischen Gebieten müssen Nachbarn regelmäßig hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des baurechtlich vorgegebenen Rahmens genutzt werden. Dies gilt auch wenn es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten (selbst in Wohnräume) kommt, wie sie in einem bebauten Gebiet üblich sind.

Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes oder Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos.

Es ist in bebauten Gebieten üblich, dass infolge einer solchen Bebauung erstmals oder zusätzlich Einsichtsmöglichkeiten entstehen. Dies ist regelmäßig hinzunehmen. Nur im Ausnahmefall kann eine derartige heranrückende Nachbarbebauung im Einzelfall unzumutbar sein.

 

III. Keine Rücksichtlosigkeit wegen Einsichtsmöglichkeiten

Wäre jeder Bauherr unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Öffnungen, Balkone etc. des geplanten Gebäudes keine Blicke auf die umliegenden bebauten Grundstücke eröffnen, die die dort möglicherweise gegebenen „Rückzugsmöglichkeiten“ zunichtemachen, würde dies die Bautätigkeit in nicht wenigen Fällen erheblich erschweren, wenn nicht gar zum Erliegen bringen.

Ein im Bauplanungsrecht wurzelnder Anspruch, zumindest auf einem Teil der Freiflächen des eigenen Grundstücks vor fremden Blicken geschützt zu sein, lässt sich auch nicht aus einem Recht auf Privatsphäre herleiten.

1. grundsätzlich ist Sichtschutz zumutbar

Dass derjenige, der die eigenen vier Wände verlässt, dabei gesehen und sogar beobachtet werden kann, liegt in der Natur der Sache.

Der Betroffene kann sich, wenn ihm daran gelegen ist, vor solchen Einblicken ohne Weiteres durch das Anbringen von Vorhängen oder Ähnlichem schützen.

So ist es zumutbar, zumindest einen kleinen Teil einer Terrasse durch das Ausfahren einer Markise vor möglichen Blicken aus etwaigen Fenstern zu schützen. Ein zusätzlicher Sichtschutz lässt sich im Terrassenbereich auch etwa auch durch ein Sonnensegel erreichen.

Dass hierdurch die Belichtungssituation des betroffenen Zimmers vorübergehend verschlechtert würde, liegt in der Natur der Sache und wäre keinesfalls unzumutbar.

2. Ausnahme: Distanzlosigkeit

Ausnahmsweise ist die neue Bebauung rücksichtslos, wenn jegliche Distanz verloren geht. Dies kann der Fall sein, wenn ein potenzieller Betrachter hinter den Fenstern des neuen Vorhabens von dem fraglichen Grundstück „zum Greifen nahe“ ist.

RA Dipl. iur. Marc Heidemann

RA Marc Heidemann konzentriert sich auf das Verwaltungsrecht und deckt eine breite Palette an verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten ab. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere im Waffenrecht, Denkmalschutzrecht und Baurecht. Bei verwaltungsrechtlichen Fragen bietet er zudem Unterstützung im Arbeits- und Zivilrecht. Entdecken Sie sein Fachwissen für Ihre rechtlichen Belange.

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