Grundsätzliche Bedeutung
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist, auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann oder wenn sie einen Einzelfall betrifft und einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 2017 – 1 B 70.17 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 68 Rn. 3 und vom 18. Dezember 2024 – 2 B 21.24 – juris Rn. 10).
Keine Bedeutung, wenn konkrete Umstände des Einzelfalls betroffen
Eine Frage begründet die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht, wenn sie die vom Berufungsgericht im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls getroffene Bemessungsentscheidung betrifft. Diese ist aber stets eine Frage der Würdigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls und entzieht sich daher einer Beantwortung in verallgemeinerungsfähiger Form (BVerwG, Beschlüsse vom 17. April 2020 – 2 B 3.20 – Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 73 Rn. 20, vom 3. September 2020 – 2 B 25.20 – juris Rn. 7, vom 23. Januar 2024 – 2 B 25.23 – juris Rn. 14 und vom 12. Dezember 2024 – 2 B 25.24 – juris Rn. 12).
Divergenz
Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt – anders als die Vorschriften über die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) – den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Berufungsurteils nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 – 2 B 107.13 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3, vom 14. Dezember 2023 – 2 B 45.22 – NVwZ-RR 2024, 519 Rn. 16 und vom 29. Februar 2024 – 2 B 33.23– juris Rn. 9).