Seeschiffe die die Bundesflagge zu führen haben, §§ 1, 2 Flaggenrechtsgesetz.

Nach § 1 Abs. 1 Flaggenrechtsgesetz haben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen „zur Seefahrt bestimmten Schiffe“ die Bundesflagge zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben. Der folgende Artikel wird den Begriff „Zur Seefahrt bestimmen Schiff“ näher beleuchten.

Im Detail: „Zur Seefahrt bestimmes Schiff“

Zur Seefahrt ist ein Schiff dann bestimmt, wenn es entsprechend seinem bestimmungsmäßigen Gebrauch geeignet sind, im Seebereich eingesetzt zu werden (Ehlers, Recht des Seeverkehrs, 2. Aufl. 2022, Flaggenrechtsgesetz § 1 Rn. 3).

Als Grenzen der Seefahrt i.S.d. § 1 Flaggenrechtsgesetz werden aufgrund § 22 Abs. 1 Nr. 1 Flaggenrechtsgesetz durch § 1 Flaggenrechtsverordnung (FlRV) bestimmt: 

  1. Die Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser (Nr. 1), 
  2. die seewärtige Begrenzung der Binnenwasserstraßen (Nr. 2), 
  3. bei an der Küste gelegenen Häfen die Verbindungslinie der Molenköpfe (Nr. 3) und 
  4. bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind, die Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe (Nr. 4). 

Diese Grenzziehung stimmt dabei inhaltlich mit entsprechenden Grenzziehungen in § 1 Abs. 1 und 2 Wasserstraßengesetz (WaStrG), § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) sowie § 3 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) überein und bezieht auch Förden und Buchten in den Bereich der Seefahrt ein (Ehlers, a.a.O., Flaggenrechtsverordnung § 1 Rn. 1).

Demgegenüber sind Schiffe dann nicht zur Seefahrt „bestimmt“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Flaggenrechtsgesetz, wenn es sich bei ihnen um Kleinstboote oder andere Schwimmkörper handelt, die zum Einsatz auf See gänzlich ungeeignet sind, sowie bei Schiffen, die zwar zur Seefahrt geeignet wären, dort aber überhaupt nicht eingesetzt werden – wie zum Beispiel Hafenfähren (Ehlers, a.a.O., Flaggenrechtsgesetz § 1 Rn. 4). Daraus resultieren als Abgrenzungskriterien einmal die objektive Beschaffenheit und die faktische Verwendung.


aa) Objektive Beschaffenheit

Zunächst ist zu prüfen, ob das Schiff bereits seiner objektiven Beschaffenheit nach nicht nur zur Binnen- , sondern auch zur Seeschifffahrt geeignet ist. Hierbei handelt es sich um eine rein objektive Betrachtungsweise.

bb) nicht allein zur Binnenschifffahrt verwendet

Anders könnten die Dinge bei einem objektiv zur Seeschifffahrt geeignetem Schiff liegen, wenn es ausschließlich zur Binnenschifffahrt genutzt wird. Ob ein Schiff ausschließlich zur Binnenschifffahrt genutzt wird, hängt davon ab, ob es sich bestimmungsgemäß und konkret nicht außerhalb der Grenzen der Binnenschifffahrt bewegt. Liegt ein Einsatzgebiet jenseits der Grenze der Binnenschifffahrt, befindet es sich zwangsläufig in der Regel im Bereich der Seeschifffahrt.

Ob ein Standort außerhalb der Binnenschifffahrt liegt, bestimmt sich wiederum nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 WaStrG und der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 7 und § 2 Abs. 2 WaStrG.

Abgeglichen werden sollte dies zusätzlich mit der Regelung § 1 Abs. 1 Nr. 1 SeeSchStrO: Danach stellen „Seeschifffahrtsstraßen“ Wasserflächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und einer Linie von drei Seemeilen Abstand seewärts der Basislinie dar.

Karte des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

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Zusätzlich hilfreich dürfe es sein, das Einsatzgebiet mit der Zoneneinteilung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur abzugleichen.

Bildschirmfoto-2026-01-12-um-20.11.56-1280x1682 Seeschiffe die die Bundesflagge zu führen haben, §§ 1, 2 Flaggenrechtsgesetz.

RA Dipl. iur. Marc Heidemann

Marc Heidemann ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht und in Hamburg tätig. Seine juristische Ausbildung absolvierte er an der Universität Hamburg, wo er sich intensiv mit den Bereichen Rechtspflege, Internationales Privatrecht, Insolvenzrecht sowie Zwangsvollstreckungs- und Kreditsicherungsrecht befasste. Sein Referendariat führte ihn an das Oberlandesgericht Celle mit einer verwaltungsrechtlichen Spezialisierung am Verwaltungsgericht Stade, insbesondere in den Bereichen Gewerberecht, Öffentliches Baurecht und Landwirtschaftsrecht. Zusätzlich erwarb er eine verwaltungsrechtliche Zusatzqualifikation an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer. In seiner anwaltlichen Tätigkeit berät und vertritt Marc Heidemann Mandanten in verschiedenen Bereichen des Verwaltungsrechts. Schwerpunkte sind unter anderem das Waffenrecht, das Denkmalschutzrecht, das Schulrecht und das Baurecht. Er prüft die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, begleitet Genehmigungsverfahren und vertritt Mandanten vor den zuständigen Verwaltungsgerichten. Dabei geht es oft um Fragen zu behördlichen Entscheidungen, die Auswirkungen auf die berufliche oder private Situation der Betroffenen haben. Marc Heidemann ist Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg und setzt sich kontinuierlich mit aktuellen Entwicklungen im Verwaltungsrecht auseinander. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit veröffentlicht er regelmäßig Fachartikel zu verwaltungsrechtlichen Themen.

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